Aktuell
Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vom Rat der EU beschlossen08.06.2016
Eine Zusammenfassung von Rechtsanwalt Christian Gassauer-Fleissner
Die neue EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Mit dem Beschluss des EU-Rats vom 27. Mai 2016 wurde nach einer Einigung zwischen Rat und Parlament im Dezember 2015 und einer Abstimmung im Parlament im April 2016 das Gesetzgebungsverfahren zur Erlassung der neuen EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung abgeschlossen.
Hintergründe des Vorschlags der Kommission aus dem November 2013 waren ua das erhöhte Risiko hinsichtlich des Schutzes von Know-how und Geschäftsgeheimnissen in Folge zB vermehrten Outsourcings und längerer Lieferketten wie auch das Ziel der Erleichterung des Zugangs zu Risikokapital und [sic!] Finanzierung, da es sich lohnen soll, innovativ zu sein. Richtig steht auf der Homepage des BMWFW, dass die Richtlinie einen Umsetzungsbedarf in Österreich auslöst, welcher sichtlich im UWG geplant ist. Es ist zu hoffen, dass dabei auch den erwähnten Zielen Genüge getan wird und es wäre wünschenswert, zur Erleichterung des Zugangs zu Risikokapital und Finanzierung und zur Förderung des Lohnes dafür, innovativ zu sein, auch über das UWG hinaus die Rahmenbedingungen zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Österreich zu verbessern.
Schutz von Know-how und Geschäftsgeheimnissen ist dort erforderlich, wo kein formaler Rechtsschutz (insbesondere kein Patent oder Gebrauchsmuster) zu Verfügung steht. Die Richtlinie greift auf die Vertraulichkeit als die am weitesten verbreitete und altbewährte Form zurück. Grundlage ist Art 39 TRIPS (dieser gestützt auf Art 10bis PVÜ).
Anders als die derzeitige österreichische Rechtslage wird durch die Richtlinie eine Definition des Geschäftsgeheimnisses eingeführt, welche etwas von der bisherigen Judikatur der österreichischen Gerichte abweicht. Geschäftsgeheimnisse sind demnach Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
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Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;
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Sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;
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Sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Information besitzt.
Damit bleibt es dabei, dass kein „absolutes“ Geheimnis vorliegen muss, damit ein Geschäftsgeheimnis geschützt ist. Neu, weil in dieser Form in Österreich nicht entwickelt, ist das Erfordernis der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme. Wie in Österreich schon bisher sind sowohl technische als auch kommerzielle Geschäftsgeheimnisse umfasst. Ein weitergehender Schutz wird in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.
Die Richtlinie führt aus, dass Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeitnehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben, von ihnen weiterhin genutzt werden dürfen, soweit es sich dabei nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt.
Rechtswidriger Erwerb liegt nach der Richtlinie vor bei unbefugtem Zugang, unbefugter Aneignung, unbefugtem Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen es sich ableiten lässt. Wichtig und zu begrüßen ist der Schutz auch von „nur“ ableitbaren Geschäftsgeheimnissen. Anders als nach dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag ist nicht nur die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Geschäftsgeheimnissen geschützt – ein wesentlicher Fortschritt im Zuge der Entstehungsgeschichte der Richtlinie.
Neben einer Beschreibung der Tatbestände der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung sieht die Richtlinie auch vor, dass auch Erwerb, Nutzung und Offenlegung bei Wissen oder Wissenmüssen der unmittelbaren oder mittelbaren rechtswidrigen Besitzerlangung durch den Vormann nicht erlaubt sind. Dasselbe gilt für das Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen von rechtsverletzenden Produkten.
Die Richtlinie enthält als zweiten wichtigen Bereich auch Bestimmungen über die Rechtsdurchsetzung im Fall der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Als Pate stand die Rechtsdurchsetzungsrichtlinie.
Aus dem Erwägungsgrund 6 der Richtlinie folgt, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen ein Wettbewerbsverhältnis nicht Voraussetzung ist.
Vorgesehen ist, dass die im Fall der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen verhältnismäßig sein müssen. Dabei ist auf den Wert des Geschäftsgeheimnisses, die Schwere und die Auswirkungen des Verhaltens sowie die Interessen Beteiligter und Dritter sowie gegebenenfalls der Verbraucher Rücksicht zu nehmen; diese aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich bekannte „balance of interest“ wird damit auch hier eingeführt. Das ist gegenüber der derzeitigen Rechtslage ein Rückschritt und fördert die Rechtsunsicherheit und die Unvorhersehbarkeit von Prozessergebnissen. Es ist daher zu hoffen, dass der österreichische Gesetzgeber hier von der durch die Richtlinie ausdrücklich zugelassenen Möglichkeit des weiteren Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Gebrauch macht und diese Einschränkung nicht übernimmt.
Eine während des Rechtssetzungsverfahrens strittige Frage war der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen im Zuge von Prozessen. Es soll nicht passieren, dass in einem Prozess, bei dem es darum geht, ob eine Information ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis ist, und/oder ob ein solches verletzt wurde, durch die zivilprozessualen Grundsätze und Verfahrensregeln genau das Gegenteil des Prozesszieles, nämlich die Offenlegung der Information erfolgt. Gegen falsch verstandene Standespolitik hat sich erfreulicherweise durchgesetzt, dass Vorschriften eingeführt werden sollen, die die Begrenzung der Anzahl der
Personen, die Zugang zu den strittigen Geschäftsgeheimnissen bekommen, vorsehen. Abgesehen von den Gerichtspersonen zählen dazu der Rechtsanwalt und eine Person jeder Prozesspartei.
Für Österreich nicht neu ist, dass zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch einstweilige Verfügungen erlassen werden können. Darunter fallen ua das Verbot des Herstellens etc rechtsverletzender Produkte und deren Beschlagnahme. Auch hier ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, für den Artikel 11 Parameter beschreibt.
Ähnliches gilt für das Hauptverfahren. Neben dem Gebot der Einstellung oder dem Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und dem Verbot der Produktion etc rechtsverletzender Produkte können auch andere „geeignete Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der rechtsverletzenden Produkte“ vorgesehen werden. Abgerundet wird das durch die Möglichkeit der Vernichtung rechtsverletzender Gegenstände. Die erwähnten geeigneten Abhilfemaßnahmen können wie in Österreich schon bekannt der Rückruf oder die Beseitigung rechtsverletzender Produkte sein.
Schließlich sieht die Richtlinie vor, dass dem verletzten Schadenersatzansprüche zuzugestehen sind, wobei hier wie schon in anderen Zusammenhängen ein europarechtlicher Schadenersatzbegriff angewendet wird, der auch entgangenen Gewinn des Geschädigten, durch die Rechtsverletzung erzielte unlautere Gewinne und gegebenenfalls immaterielle Schäden umfasst. Alternativ kann ein aus Lizenzgebühren abgeleiteter Pauschalbetrag angesetzt werden.
Insgesamt ist die Richtlinie ein weiteres Beispiel dafür, dass die österreichische Rechtslage im Bereich des Immaterialgüterrechtes und verwandter Rechtsbereiche schon aus der Vergangenheit einen relativ hohen Standard mitbringt. Manche Vorschriften sollen einführen, was es bei uns schon längst gibt. Dennoch sollte durch die Umsetzung eine Verbesserung des Rechtsschutzes von Geschäftsgeheimnissen zu erwarten sein.
Rechtsanwalt Dr. Christian Gassauer-Fleissner, Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH
[EU-Richtlinie4.6.16.pdf, 196 KB]
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