Am 3.3.2016 entschied der EuGH in C-179/15, Daimler, aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Hauptstädtischen Gerichtshofs, Ungarn.
Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:
Eine ungarische KfZ-Werkstatt war zunächst MERCEDES-BENZ Vertragshändler. Während der Vertragsbeziehung veranlasste sie ua die Schaltung einer Online-Werbeanzeige mit dem Hinweis „autorisierter Mercedes-Benz Händler“ in einem Telefonverzeichnis. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung bat die Werkstatt das Unternehmen, bei dem es die Schaltung der Werbeanzeige in Auftrag gegeben hat, diese so zu ändern, dass der Hinweis nicht mehr aufscheint. Die Werkstatt forderte auch mehrere Websitebetreiber zur Löschung von Online-Werbeanzeigen auf, die diese ohne den Auftrag der Werkstatt geschaltet hatten. Dennoch erschienen weiterhin Online-Werbeanzeigen mit dem Hinweis auf die autorisierte Händlerstellung und die Suche nach dem Werkstattnamen über google generierte eine Reihe von als Links ausgestalteten Ergebnissen, die jenen Hinweis enthielten.
Das Vorlagegericht fragte den EuGH, inwiefern die verbleibenden Markennutzungen als Markenverletzungen angesehen werden können, die von der in den Werbungen angeführten KfZ-Werkstatt begangen wurden.
Der EuGH traf folgende wesentliche Aussagen:
Im Ergebnis mag es für den klagenden Markeninhaber unbefriedigend sein, die verbliebenen rechtsverletzenden Werbeanzeigen nicht über das Unternehmen, auf das sie verweisen, abstellen zu können. Da diese jedoch auftragswidrig oder auftragslos geschaltet werden, können sie dem Beworbenen nicht zugerechnet werden. Wie jedoch der EuGH in seiner Entscheidung anmerkt, ist es dem Markeninhaber unbenommen, direkt gegen die Websitebetreiber der Online-Werbeanzeigen vorzugehen.
Von RA Dr Christian Schumacher, RAA Mag Axel Paul Ringelhann, Schönherr Rechtsanwälte GmbH
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