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Aktuell

Der Verleih von E-Books durch Bibliotheken am Wendepunkt25.08.2016

von Sonja Dürager, bpv Hügel Rechtsanwälte

Vorbemerkung

Schon ofter, etwa im Zusammenhang mit der Problematik der „Online-Erschöpfung“ bei Software (EuGH Rs C-128/11, UsedSoft), wurde vom EuGH geklärt, ob bestimmte Phänomene der Online-Welt nach Maßgabe der ihnen verwandten Handlungen in der analogen Welt zu beurteilen sind. Jüngst wurde von einem niederländischen Gericht die Frage gestellt, ob die Verleihung von E-Books durch Bibliotheken den Regelungen der Vermiet- und Verleih-Richtlinie über die Verleihung eines herkömmlichen Buches zu unterwerfen ist. Der Generalanwalt Szpunar hat dies in seinen Schlussanträgen vom 16.6.2016 (C-174/15, Vereniging Openbare Bibliotheken/Stichting Leenrecht) bestätigt.

Zusammenfassung der Inhalte der Schlussanträge

Die Richtlinie 2006/115/EG vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kurz „Verleih-RL“) sieht vor, dass dem Urheber des Werks das Recht des Vermietens und Verleihens von Büchern ausschließlich zusteht. Artikel 6 Abs 1 der Verleih-RL erlaubt den Mitgliedstaaten allerdings, hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht vorzusehen, sofern die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. In den Niederlanden wird die Rechtsmeinung vertreten, dass das Verleihen von E-Books durch öffentliche Bibliotheken nicht unter die Regelungen des Artikel 1 der Verleih-RL fällt und daher auch nicht von der Ausnahmebestimmung nach Artikel 6 profitieren kann. Wenn daher Bibliotheken E-Books verleihen wollen, müssen sie dafür eine separate Vereinbarung mit den Verwertungsberechtigten abschließen.

Die Vereinigung Openbare Bibliotheken (VOB), ein niederländischer Zusammenschluss öffentlicher Bibliotheken,war jedoch der Ansicht, dass diese Regelungen auch für das Verleihen von E-Books gelten müssten. Vor diesem Hintergrund klagte die VOB die Stichting Leenrecht, eine Verwertungsgesellschaft, die mit der Erhebung der Urhebervergütung betraut ist. Die Klage bezog sich auf das als One-Copy-One-User-Modell bezeichnete Entlehn-System, wonach das den Bibliotheken zur Verfügung stehende E-Book von einem Leser heruntergeladen wird und während der Entlehndauer von einem Dritten nicht auch gleichzeitig ausgeliehen bzw heruntergeladen werden kann. Nach Ablauf der Entlehndauer wird das zur Verfügung gestellte E-Book automatisch vom Endgerät gelöscht. Die entscheidende Frage des vorlegenden Gerichts war, ob Artikel 1 und Artikel 6 Abs 1 der Verleih-RL dahin zu verstehen seien, dass unter „Verleihen“ auch die Gebrauchsüberlassung urheberrechtlich geschützter literarischer Werke zu verstehen ist, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und über eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung vorgenommen wird, indem dem Nutzer nach dem oben beschriebenen One-Copy-One User-Modell ein Vervielfältigungsstück in digitaler Form zur Verfügung gestellt wird.

Generalanwalt Szpunar geht davon aus, dass die Verleih-RL auf die Vorgängerbestimmung EU-Richtlinie 92/100 zurückgeht und seither auch nicht grundlegend überarbeitet wurde. Obzwar der EU-Gesetzgeber bei der Erlassung der Richtlinie 92/100 wohl nicht an E-Books gedacht hat, müsste nach seiner Auffassung die Verleih-RL auch die Bedürfnisse der Zeit mitberücksichtigen. Gesetze müssten überhaupt unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, der Entwicklungen des Marktes und des Verhaltens interpretiert werden und dürften nicht durch eine zu enge Auslegung an Sachverhalten der damaligen Zeit haften bleiben. Die Verleih-RL müsste daher „dynamisch“ oder „evolutiv“ ausgelegt werden, was dazu führen würde, dass das Verleihen von E-Books als Äquivalent zum Verleihen von Büchern in herkömmlicher Form zu verstehen ist (Rz 30). Gerechtfertigt sieht der Generalanwalt diese Auslegung dadurch, dass sowohl der Leser eines E-Books als auch der eines herkömmliches Buches, das er sich jeweils entlehnt hat, eben gerade nicht beabsichtigt, eine eigene Ausgabe davon zu Hause zu haben, weshalb auch aus diesem Grund kein Differenzierung zwischen den Verleihmethoden vorzunehmen wäre. Ferner umfasst nach seiner Meinung der in Art 6 verwendete Begriff des Vervielfältigungsstückes nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch nicht körperliche Sachen und daher elektronische Bücher (Rz 75 ff). Letztlich würde die Anwendung des Art 6 Verleih-RL eine angemessene Vergütung der Autoren sicherstellen (Rz 35).Der Generalanwalt meint abschließend noch, dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben sollte, das Verleihrecht der Bibliotheken davon abhängig zu machen, dass die Autoren entweder die Bücher der Öffentlichkeit bereits zur Verfügung gestellt, oder ihre Zustimmung zum Verleihen erteilt haben. Die Bestimmungen müssten daher so angewendet werden, dass die E-Books nur aus legalen Quellen stammen dürfen (Rz 86).

Ausblick

Bereits 2014 hatten europäische Bibliotheken zum Welttag des Buches eine Kampagne für das "Recht auf elektronisches Lesen" gestartet und gleiche Regelungen für klassische Bücher und E-Books gefordert. Es ist nunmehr mit dieser Vorlage an den EuGH möglicherweise ein Wendepunkt in der Frage des zustimmungsfreien Zugangs zu E-Books erreicht. Ein Bruch mit dem klassischen Rechtsdenken weg von der Körperlichkeit hin zu dem Inhalt als solche hat ohnedies bereits begonnen und es bleibt daher abzuwarten, ob der EuGH diesen Kurs fortsetzt und sich dem Generalanwalt anschließt oder – wie in letzter Zeit häufiger – eine andere Auffassung vertritt. 

Zusammenfassung von Dr. Sonja Dürager, LL.M. (IT-Law), Partnerin bei bpv Hügel Rechtsanwälte OG

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