von Christian Handig, Wirtschaftskammer Wien
Die Entscheidung EuGH 15. 9. 2016, C-484/14, Mc Fadden
Sachverhalt
Herr Mc Fadden betreibt ein Gewerbe, in dessen Rahmen er Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen aller Art verkauft und vermietet. Er ist auch Inhaber eines WLAN, mit dem er im Bereich seines Geschäfts unentgeltlich und anonym Zugang zum Internet bietet. Der Internetzugang war absichtlich ungeschützt, um die Aufmerksamkeit der Kunden umliegender Geschäfte sowie von Passanten und Nachbarn des Geschäftslokals zu wecken. Aufgrund einer Rechtsverletzung durch einen Nutzer dieses WLAN geht Sony Music gegen Herr Mc Fadden vor. Im Zuge des nachfolgenden Gerichtsverfahrens, wurde 10 Fragen an den EuGH gerichtet, der diese in Themenbereiche clustert.
Entscheidung des EuGH
Das Anbieten eines WLAN, das – wie im vorliegenden Fall – der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art 12 Abs 1 E-CommerceRL, wenn diese Leistung von dem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird (Rn 43).
Die Vermittlung eines Zugangs zu einem Kommunikationsnetz iSd Art 12 E-CommerceRL liegt bereits dann vor, wenn der Zugang den Rahmen des technischen, automatischen und passiven Vorgangs, der die erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet, nicht überschreitet, ohne dass eine zusätzliche Anforderung erfüllt sein müsste (vgl Rn 54).
Es gelten unterschiedliche Voraussetzungen
· für das Access Providing, wie hier das Anbieten eines WLAN einerseits und
· das Hosting, das in der Speicherung von Informationen besteht, andererseits.
Einen Grund dafür sieht der EuGH auch in der Möglichkeit der Reaktionszeit. So erbringt der Hoster über einen längeren Zeitraum seine Dienstleistung und kann daher zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Speicherung erfährt und zu diesem Zeitpunkt noch tätig werden kann, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (s Rn 62). Das ist aber beim Betrieb eines WLAN nicht der Fall. Daher ist ein solcher Anbieter häufig nicht in der Lage, zu einem späteren Zeitpunkt tätig zu werden, um bestimmte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren (vgl Rn 63).
Hinsichtlich der Ansprüche, die gegen einen Betreiber von einem WLAN geltend gemacht werden können, stellt der EuGH klar, dass Schadenersatz und die Erstattung der für Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten nicht dazu zählen. Es besteht aber die Möglichkeit von Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu begehren, dass der Diensteanbieter die Urheberrechtsverletzung abstellt. In dem zusammenhang können auch Abmahn- und Gerichtskosten verlangt werden (vgl Rn 75 ff).
Als grundsätzlich mögliche Maßnahmen sieht der EuGH
· Abschaltung des Internetanschlusses
· Überprüfung sämtlicher mittels des Anschlusses übermittelter Informationen
· Sicherung durch ein Passwort
Ersteres würde aber die unternehmerische Freiheit in einem unangemessenen Ausmaß einschränken. Die zweite Maßnahme scheidet aus, weil Anbietern, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten Informationen auferlegt werden darf (Art 15 Abs 1 E-CommerceRL). Somit bleibt die Sicherung des WLAN durch ein Passwort, die notwendig sei um den Schutz des geistigen Eigentums im hinreichendem Ausmaß zu gewährleisten (vgl Rn 89).
Bewertung
Wie schon in der Entscheidung EuGH 27. 3. 2014, C‑314/12, UPC Telekabel Wien, ist der Kern der Entscheidung die Grundrechteabwägung
· Schutz des geistigen Eigentums (Art 17 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU)
· Schutz der unternehmerische Freiheit (Art 16Charta der Grundrechte der EU)
· Recht der Empfänger auf Informationsfreiheit tangiert (Art 11 Charta der Grundrechte der EU).
Während der EuGH in der Entscheidung UPC Telekabel Wien es aber dem Unternehmen überlassen hatte die entsprechende Maßnahme zu wählen und dies als Ausfluss der unternehmerischen Freiheit ansah, überlegt er in diesem Fall konkret, was machbar wäre. Als angemessene und zulässige Maßnahme sieht der EuGH die Sicherung des WLAN durch ein Passwort an. Damit besteht beim Betrieb eines offenen WLAN, das in den Anwendungsbereich der E-CommerceRL (bzw in Österreich des ECG) fällt, die Gefahr, dass dieses – im Fall der Abmahnung oder Klage – nur noch als geschlossenes Netz anbieten werden darf. Dass der Betrieb eines WLAN nicht ganz risikolos ist, sollte aber besonders nach der Entscheidung UPC Telekabel Wien nicht überraschen. Durch diese Entscheidung wurde klar, dass auch weitere Maßnahmen (idR die Sperrung des Zugangs zu einzelnen Websites) verlangt werden können.
Über offenen WLAN iSd ECRL hängt nunmehr ein Damoklesschwert: Dadurch ist zwar im Moment keine Änderung notwendig, aber es besteht die Gefahr, dass ein Passwortschutz eingerichtet und für die Abmahnungs- bzw (gem § 81 Abs 1a UrhG) Gerichtskosten aufgekommen werden muss.
Nicht wenig offenen WLAN werden von nicht kommerziellen Anbietern geboten (zB von einer Stadt oder einer Gemeinde für die Touristen vor Ort). Da das ECG auf „in der Regel gegen Entgelt“ angebotene Dienste abstellt, werden diese mE nicht erfasst; daher besteht eine Lücke beim Anwendungsbereich des Haftungsprivilegs für Betreiber derartige WLAN. Die Lücke erklärt sich zwar aus der Umsetzung der E-CommerceRL, ist aber verfassungsrechtlich bedenklich, weil diese Differenzierung kaum als sachlich zu bezeichnen ist. Es wäre sinnvoll diese Lücke zu schließen.
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