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Kein UWG-Verstoß durch Verletzung eines Konkurrenzverbots bei Auflösung eines Franchisevertrags aus wichtigem Grund20.09.2016
von Katharina Majchrzak, Wiltschek Rechtsanwälte
Ein Franchisevertrag räumte der Franchisenehmerin das Recht ein, Back- und Konditorwaren nach dem Know-How der Franchisegeberin herzustellen und exklusiv unter deren Marke "Resch und Frisch" zu vertreiben.
Es wurde ein Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit und (für die Dauer von einem Jahr) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Letzteres sollte jedoch nicht gelten, wenn die Franchisenehmerin den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigt. Nachdem die Franchisenehmerin der Franchisegeberin die fristlose Kündigung angedroht hatte, sollten binnen einer mehrwöchigen Frist bestimmte offene Fragen nicht beantwortet werden, kündigte sie nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag mit sofortiger Wirkung auf. Daraufhin setzte sie ihre Tätigkeit unter einer anderen Bezeichnung nahtlos fort.
Der auf ein Verbot dieser Konkurrenztätigkeit gerichtete EV-Antrag der Franchisegeberin auf Grundlage des § 1 UWG blieb in 2. und 3. Instanz ohne Erfolg: Der OGH bekräftigte in der Entscheidung 4 Ob 243/15m vom 27.1.2016 zunächst seine stRsp, wonach der Verstoß gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot für sich allein keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungs-anspruch begründet. Dazu müssten vielmehr – im konkreten Fall nicht bescheinigte – besondere Umstände hinzutreten, die eine "reine Vertragsverletzung" unlauter machen. Aber auch die behauptete schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung wegen (Weiter-) Verwendung des Know-Hows konnte das Höchstgericht nicht erkennen; denn die Verwendung des zunächst rechtmäßig erlangten Know-Hows nach Ablauf des Franchisevertrags sei durch das (speziellere) nachvertragliche Wettbewerbsverbot geschützt. Ein darüber hinausgehender lauterkeitsrechtlicher Schutz bestehe nicht.
Zusammenfassung von Dr. Katharina Majchrzak, Rechtsanwältin bei Wiltschek Rechtsanwälte
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