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Aktuell

Zur Zulässigkeit eines Hausdurchsuchungsbefehls10.09.2016

von Stefan Bucher und Gerhard Fussenegger, bpv Hügel Rechtsanwälte, Brüssel / Wien

Zusammenfassung der Entscheidung des Kartellobergerichts („KOG“) 16 Ok 6/16t vom 16.06.2016

Hintergrund

Die Bundeswettbewerbsbehörde („BWB“) beantragte die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls gegen die Erst- und Zweitantragsgegnerin (ein Bauunternehmen und dessen Gesellschafter) an deren gemeinsamem Geschäftssitz. Die BWB hatte den Verdacht, dass es bei mehreren Ausschreibungen zwischen den Antragsgegnerinnen und ihren Mitbewerbern zu kartellrechtswidrigen horizontalen Absprachen im Bereich von Trockenbauleistungen gekommen sei, indem die Antragsgegnerinnen bei Ausschreibungen von Trockenbauleistungen die Angebote mit Mitbewerbern abgesprochen hätten.

 
Das Erstgericht erließ diesen Befehl auf der Basis von 5 E-Mails, die im Zeitraum zwischen April 2012 und Februar 2015 zwischen den Antragsgegnerinnen und einer Mitbewerberin ausgetauscht wurden. Die Betreffe sprachen jeweils von „mit der Bitte um Abgabe“ oder „wie besprochen“, wobei offenkundig Dateien, deren Inhalt nicht feststellbar war, den jeweiligen Emails angeschlossen waren. Der gegen diesen Hausdurchsuchungsbeschluss gerichtete Rekurs war aus folgenden Gründen unberechtigt.
 
Rechtliche Beurteilung
 
Zunächst stellte das KOG fest, dass §12 WettbG einen begründeten, nicht jedoch einen dringenden Tatverdacht verlangt. Nachdem die Begründetheit eines Verdachts durch eine rechtliche Würdigung der Tatsachen ermittelt wird, ist sie im Rekurs vor dem OGH überprüfbar.
 
Das Kartellgericht nahm aufgrund des Austausches von Angeboten zwischen den Antragsgegnerinnen und der Mitbewerberin den erforderlichen Verdacht von Absprachen zur Höhe der Angebotssummen als gegeben an. Die Gegnerinnen wendeten ein, ohne Hinzutreten konkreter weiterer Umstände sei keinesfalls schlüssig ein Wettbewerbsverstoß abzuleiten. Laut KOG ist es in einem derartigen Verfahrensstadium aber nicht erforderlich, dass andere Erklärungen für dieses Verhalten ausgeschlossen werden könnten.
 
Zudem wurde klargestellt, dass die Bundeswettbewerbsbehörde („BWB“) nicht verpflichtet ist offen zu legen, wie ihr die Unterlagen (hier E-Mails) zur Kenntnis kamen. Auch gibt es zwischen den unterschiedlichen Ermittlungsbefugnissen der BWB keine Hierarchie, folglich ist es nicht notwendig, vor einer Hausdurchsuchung „gelindere“ Maßnahmen zu setzen. Die Erforderlichkeit der eingesetzten Mittel der BWB ist an ihrem Zweck zu messen, folglich ist eine Hausdurchsuchung insbesondere dann erforderlich, wenn zur Aufklärung nach geeigneten Informationsquellen erst gesucht werden muss oder die Vollständigkeit bestehender Information zu überprüfen ist.
 
Obwohl aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Individualsphäre des Betroffenen ein strengerer Maßstab als etwa bei reinen Auskunftsverlangen anzulegen ist, verfolgte die BWB einen begründeten Verdacht, da die Erfahrung zeigt, dass Preisabsprachen nur selten freiwillig zugestanden werden.
 
Ob die Erstantragsgegnerin eine operative Tätigkeit entfaltet oder nicht, ist erst im Zuge des Verfahrens zu überprüfen. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist ein Hausdurchsuchungsbefehl auf den Gesamtgebäudekomplex auszudehnen, wenn eine Hausdurchsuchung zwischen einer Muttergesellschaft und einer Holdinggesellschaft mit demselben Geschäftssitz angeordnet wird. Ansonsten bestehe die Gefahr einer raschen Verbringung von belastendem Material. Der Beschluss war demnach frei von Rechtsirrtümern.
 
Zusammenfassung von RAA Stefan Bucher, LL.M., LL.M. Eur., RA Mag Gerhard Fussenegger, LL.M., bpv Hügel Rechtsanwälte OG, Brüssel / Wien

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