von Christian Schumacher, Schönherr Rechtsanwälte
Bereits aus der Leitentscheidung EuGH 12.7.2011, C-324/09, L'Oréal u.a. war bekannt, dass gegenüber online Marktplatzanbietern Unterlassungsanordnungen ergehen können. Eine solche Verantwortung von Mittelspersonen ist in Art 11, 3. Satz RechtsdurchsetzungsRL vorgesehen.
In der jüngst ergangenen Entscheidung Tommy Hilfinger u.a.(EuGH 7.7.2016, C-494/15) hatte der EuGH dies auf die Vermieter physischer Verkaufsflächen anzuwenden. Er sprach aus, dass der Umstand, ob die Zurverfügungstellung von Verkaufsstellen einen Online-Marktplatz oder einen physischen Marktplatz wie etwa Markthallen betrifft, in dieser Hinsicht unbeachtlich sei. Entsprechend seien auch die Voraussetzungen für eine solche Unterlassungsanordnung im online und physischen Kontext dieselben.
Man wird sehen, inwieweit Rechteinhaber in der Zukunft auf diese Möglichkeit des Abstellens von Rechtsverletzungen zurückgreifen müssen. Dies wird sich etwa dann anbieten, wenn der Rechteinhaber die Identität von Verkäufern nicht feststellen kann oder diese für ihn nicht greifbar sind, was leider auch in Österreich bisweilen der Fall ist, etwa bei Straßenmärkten.
Zusammenfassung von Dr. Christian Schumacher, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH
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