von Christian Schumacher, Schönherr Rechtsanwälte
Vorlagefragen aus Österreich im Markenrecht betreffen oft spezielle Sachverhalte, etwa jüngst zum "Kornspitz". Auch die Marke, um die es in der jüngsten Vorlageentscheidung des OGH geht, wird sich zumindest bei deutschsprachigen Juristen als österreichische Wortspezialität einprägen: "Baucherlwärmer" (im Zusammenhang mit einer Kräutermischung zum Ansetzen von hochprozentigem Alkohol).
In der Vorlagefrage geht es um (durchaus interessante) verfahrensrechtliche Feinheiten, nämlich zum zeitlichen Ablauf bei der Widerklage: Deren Zweck sei nach dem OGH zu vermeiden, dass die Rechtslage inter partes und erga omnes auseinanderfällt – eine Verletzungsklage solle nur dann wegen eines Nichtigkeits- oder Verfallsgrunds abgewiesen werden, wenn dieser Grund auch mit allseitiger Wirkung zur Ungültigerklärung der Marke führt. Der OGH legt nun dem EuGH die Frage vor, wann nach Art 99 Abs 1 UMV im Verletzungsverfahren entschieden werden kann? Sobald die Klagsmarke mit Widerklage angefochten wurde, sobald im Widerklageverfahren entschieden wurde oder erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Widerklageverfahren?
Der OGH favorisiert Variante 2 vor allem deswegen, um eine beträchtliche Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden (dem der Kläger aber mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung begegnen könnte). Die Verletzungsklage solle nur dann wegen des Vorliegens eines Nichtigkeits- oder Verfallsgrunds abgewiesen werden dürfen, wenn zumindest zeitgleich der Widerklage aus diesem Grund stattgegeben wird. Die Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage muss jedoch nicht abgewartet werden; der unterlegene Kläger muss also sowohl im Widerklage- als auch im Verletzungsverfahren Berufung einlegen, wenn er seine Rechtsposition weiterverfolgen will.
Entscheidung des OGH: 12.7.2016, 4 Ob 223/15w; beim EuGH zu C-425/16 anhängig.
Zusammenfassung von Dr. Christian Schumacher, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH
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