Die Änderungen des UWG und des PrAG für ein Bestpreisklauselverbot in Bezug auf Buchungsplattformen wurden am 30.11.2016 im BGBl. I Nr. 99/2016 veröffentlicht und treten Anfang 2017 in Kraft.
Vor einigen Monaten ist eine UWG-Novelle in Begutachtung gegangen, welche ein Bestpreisklauselverbot in Bezug auf Buchungsplattformen vorsieht, damit hier Beherbergungsunternehmen nicht unsachlich eingeschränkt werden. Diese in mehreren Ländern diskutierte Frage war schon Gegenstand von kartellrechtlichen Verfahren insbesondere in Deutschland.
Der österreichische Gesetzgeber hat sich entschlossen, diese Geschäftspraktik als unlauter zu bewerten und in das UWG, respektive in den Anhang der als jedenfalls aggressiv geltenden Verhaltensweisen im geschäftlichen Verkehr einzufügen. Konkret gilt laut Z 32 der "schwarzen Liste" zum UWG folgendes als jedenfalls unlauter: "Das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.“
Darüber sind auch laut § 1a Abs UWG Vereinbarungen darüber absolut nichtig, und zwar auch bei jenen Verträgen, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle abgeschlossen worden sind.
Ergänzend wurde im Preisauszeichnungsgesetz der § 7 dazu wie folgt geändert: "Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.
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