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Beim Markenlöschungsantrag ist auf die frühere Rechtslage abzustellen22.03.2017

Von Rainer Schultes, GEISTWERT Rechtsanwälte

Die tschechische Antragstellerin ist unter anderem die Inhaberin der Marke „Budweiser“ die schon 1960 angemeldet wurde. die US-Company Anheuser Busch ist unter anderem Inhaberin der Marke „Bud“ mit Priorität 1996. Beide Marken sind jeweils für Bier registriert.

Die tschechische “Budweiser” hat 25. 6. 1999 unter Berufung auf ihre älteren Marken einen Antrag auf Löschung der Marken “Bud” gestellt. Sie stützte ihren Löschungsantrag unter anderem auf einen völkerrechtlichen Vertrag vom 11. 6. 1976 zwischen der Republik Österreich und der CSSR. Nach dem Abkommen sei die Bezeichnung „Bud“ unabhängig davon geschützt, ob Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr bestehe. Anheuser Busch wandte unter anderem ein, dass die Tschechische Republik im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union (1. 5. 2004) die Angabe „Bud“ im Beitrittsvertrag nicht gesichert habe. Den Schutz der Bezeichnung “Bud” nach dem Abkommen hat der OGH bereits für die Rechtslage vor (4 Ob 13/00s) und nach (17Ob20/11g) geprüft.

Der österreichische Oberste Gerichtshof bestätigte mit Urteil 4Ob195/16dvom 20.12.2016 die Löschung. Die Bezeichnung „Bud“ war zum Eintragungs- bzw Prioritätszeitpunkt (1996 bzw 1997), nicht aber zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen (2014 bzw 2016) geschützt. Bei einem auf § 33 MSchG gestützten Löschungsantrag ist nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf die damaligen Eintragungsvoraussetzungen und nicht auf spätere Änderungen der Rechtslage abzustellen, sodass auch die zwischenzeitige Rechtsänderung durch den EU-Beitritt Tschechiens irrelevant ist.

[Beim_Markenloeschungsantrag_ist_auf_die_fruehere_Rechtslage_abzustellen.pdf, 151 KB]

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