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EuGH: Wiedergabe von Sendungen in Hotelzimmern29.03.2017

von Christian Handig, Wirtschaftskammer Wien

Entscheidung EuGH 16. 2. 2017, C-641/15, Verwertungsgesellschaft Rundfunk

Sachverhalt

Die österreichische Verwertungsgesellschaft Rundfunk klagte die Betreiberin eines österreichischen Hotel, welches über einen Kabelfernsehanschluss verfügt, von dem verschiedene Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig über Kabel zu den in den Hotelzimmern aufgestellten Fernsehgeräten weitergeleitet werden. Gefordert wurde die Erteilung von Auskunft über die Rundfunk- und Fernsehprogramme, die empfangen werden können, die Anzahl der betroffenen Hotelzimmer sowie Schadenersatz. Die Verwertungsgesellschaft stützt ihre Ansprüche auf das Leistungsschutzrecht der Rundfunkunternehmen iSd § 76a UrhG bzw des Art 8 Abs 3 Vermiet- und VerleihRL.

Der strittige Begriff "Eintrittsgeld"

Das Leistungsschutzrecht beinhaltet „das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs 3 an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind“ (§ 76a Abs 1 UrhG). Strittig war dabei die Bedeutung des Begriffs „Eintrittsgeld“.

Die Verwertungsgesellschaft macht geltend, dass der Zimmerpreis als Eintrittsgeld im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen sei, da er von dem Fernsehangebot im Hotel beeinflusst sei. Diese öffentliche Wiedergabe von Sendungen der von ihr vertretenen Bezugsberechtigten bedürfe daher deren Bewilligung sowie der Zahlung eines Entgelts.

Die Beklagte hielt dem entgegen, der Preis, den der Hotelgast für das Zimmer bezahlen müsse, werde für die Übernachtung gezahlt und könne nicht als Eintrittsgeld angesehen werden.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 erforderlich ist. Diese Auslegung sei auch nicht derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibe.

Das Handelsgericht Wien legt dem EuGH die Frage vor, ob Art 8 Abs 3 Vermiet- und VerleihRL „dahin auszulegen ist, dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte eine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist“.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied wie folgt: Sendeunternehmen haben ein ausschließliches Leistungsschutzrecht für „die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind“ (Art 8 Abs 3 RL Vermiet- und VerleihRL).  Bei der Auslegung der Norm orientierte sich der EuGH an Art 13 lit d RA und kam daher zur Erkenntnis, „dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist“ (Tenor).

Bewertung

Schon bisher erhielten Rundfunkunternehmen bei der öffentlichen Wiedergabe für ihr Leistungsschutzrecht iSd § 76a UrhG keine Zahlungen; dies wird sich auch in Zukunft nicht ändern. Diese Beschränkung auf bei der öffentlichen Wiedergabe von Sendungen, darauf das„die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind“ ist eine Besonderheit dieses konkrete Leistungsschutzrecht, weshalb durch die Entscheidung andere Leistungsschutzrechte (zB von ausübenden Künstlern) oder Urheberrechte nicht betroffen sind.

[VGR_EuGH.pdf, 83 KB]

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