Das 23. ÖBl-Seminar gewährte wieder einen kompakten und praxisorientierten Überblick über die aktuelle Rechtsentwicklung im Wettbewerbsrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, wobei es erneut komplett ausgebucht war. Dieses alljährliche Highlight wird von der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖV) gemeinsam mit der RECHTSAKADEMIE MANZ organisiert. Die Experten aus allen Bereichen dieses Rechtsgebiets gaben einen aktuellen und spannenden Überblick, wobei hier eine kurze Zusammenfassung abrufbar ist.
Das diesjährige ÖBl-Seminar wurde von Frau Dr. Andrea Scheichl, Vizepräsidentin des Österreichischen Patentamts (ÖPA), eröffnet. In ihrem Vortrag verwies sie insbesondere auf erfolgreiche neue Initiativen des ÖPA im letzten Jahr, wie die Möglichkeit der Einreichung von sogenannten „Fast-Track“-Markenanmeldungen und provisorischen Patentanmeldungen, welche allerdings nur von Start-up-Unternehmen eingereicht werden können. Die Vorbereitungsarbeiten für die lokale Kammer des UPC (Unified Patent Court für das Einheitspatent), welche in den Räumlichkeiten des ÖPA angesiedelt wird, sind im Laufen. Derzeit werden gemäß den Vorgaben des vorbereitenden Ausschusses gerade ca. 200m² adaptiert. Problematisch sei die Inkraftsetzung des Protokolls zur provisorischen Anwendung des Einheitspatentübereinkommens, da hierfür gemäß dem Verfassungsdienst eine eigenständige Ratifizierung erforderlich wäre und die zwingende Notwendigkeit dieses Protokolls nicht gesehen wird.
Anschließend berichtete Patentanwalt Dr. Rainer Beetz über die neuesten Entwicklungen im Patentrecht. Hierbei nahm er Bezug auf die letztjährige PatG-Novelle, aufgrund welcher mit 1.7.2017 die Teilrechtsfähigkeit des ÖPA aufgelöst werden wird. Weiters verwies er auf die im Februar veröffentlichte IP-Strategie, in welcher – zur Überraschung vieler – auch die Errichtung einer Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Zusammenhang mit Dienstnehmererfindungen vorgesehen ist. Kritisiert wurde von ihm die Informationspolitik des ÖPA zur vorläufigen Patentanmeldung, da seines Erachtens hierdurch Erfindern irreführenderweise vermittelt würde, die Erfindungsbeschreibung könne nach Einreichung nachgebessert werden, der Prioritätstag sei aber bereits durch Einreichung unvollständiger Unterlagen gesichert – dem sei gerade nicht so. Zudem fasste er die Entwicklungen des letzten Jahres im Zusammenhang mit dem Einheitspatent und dem einheitlichen Patentgericht zusammen.
Darauf folgte ein Überblick über die patentrechtliche Judikatur des letzten Jahres von Patentanwalt Dr. Daniel Alge (Präsident der Österreichischen Patentanwaltskammer). PA Alge besprach im Rahmen seines Vortrags insbesondere die Entscheidung G 1/15 der Großen Beschwerdekammer des EPA, mit welcher klargestellt wurde, dass eine Prioritätsanmeldung, in welcher die Erfindung in speziellerer Weise beschrieben ist, nicht einer prioritätsbeanspruchenden Nachanmeldung mit einem allgemeiner gefassten Schutzbegehren entgegensteht; der speziellere Teil genießt gemäß dieser Entscheidung nämlich eine Teilpriorität.
Im Lauterkeitsrecht gab Mag. Hannes Seidelberger als Generalsekretär der ÖV und im Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb tätiger Geschäftsführer zunächst einen Überblick bezüglich der Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene. Dabei präsentierte er insbesondere die UWG-Novelle 2016 zu einem Bestpreisklauselverbot für Buchungsplattformen in Bezug auf Beherbergungsunternehmen und die bis Juni 2018 umsetzende Richtlinie der EU zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Know-how). Dann berichtete er über die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission zu der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und über die interessantesten EuGH-Entscheidungen des letzten Jahres wieder mit zahlreichen Vorlagefragen zu dieser RL.
Hofrat Dr. Manfred Vogel als zuständiger Senatspräsident des OGH gab wieder einen informativen und umfassenden Überblick über die lauterkeitsrechtliche Judikatur des Höchstgerichts während des vergangenen Jahres. Dabei referierte er über die (zahlreichen gleichlautenden) Entscheidungen zum Glücksspielrecht, wo nach den Entscheidungen des VfGH und auch des VwGH von einer Unionrechtskonformität des österreichischen Glücksspielgesetzes auszugehen ist. Weiters wurde vom OGH festgehalten, dass kein gesetzliches Kennzeichnungsgebot für unentgeltliche Werbung in redaktionellen Beiträgen von Medien besteht. Außerdem ist es einem Arzt bei seiner Berufsausübung gestattet, Informationen über gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe hier der Augenoptik zu geben, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen und es sich nicht um eine ungefragte oder sonst sachfremde Empfehlung handelt. Weitere Entscheidungen beschäftigten sich mit der Irreführung der Bezeichnung „Doktor bzw. Dr.“ und der Werbung mit „20% Mehrwertsteuer geschenkt“. Außerdem wurde ein rechtswidriger Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse festgestellt, wenn unter Umgehung von Zugangssperren auf Daten eines Mitbewerbers zugegriffen wird, um bei seinem Kunden dann auf Schwachstellen bei der IT-Sicherheit hinzuweisen. Schließlich wurden von ihm noch prozessuale Aspekte beim Domain-Grabbing erörtert, wobei es auf den Auswirkung auf den österreichischen Markt ankommt. Damit kann die Übertragung bzw. Löschung einer .ch-Domain nur im Registrierungsstaat (hier Schweiz) gefordert werden, aber die Unterlassung der Nutzung auch in Bezug auf Österreich.
Im Markenrecht berichtete zunächst Rechtsanwalt Dr. Christian Schumacher aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zur Rechtsdurchsetzung (Haftung von Mittelspersonen, Reichweite eines unionsweiten Unterlassungstitels). Aus der Gerichtsbarkeit stellten Senatspräsident Dr. Reinhard Hinger vom OLG Wien und Hofrat des OGH Dr. Gottfried Musger Entscheidungen dieser Spruchkörper dar, die oft besonders heikle Rechtsfragen betrafen. Mag. Christoph Bartos, Mitglied der Beschwerdekammern beim EUIPO in Alicante, wählte für seinen Vortrag einige wesentliche und durchaus auch kontroverse Entscheidungen aus der Rechtsprechung der EUIPO-Beschwerdekammern aus, die die aktuelle Praxis der Beschwerdekammern verdeutlichten.
Rechtsanwalt Hon.-Prof. Dr. Guido Kucsko berichtet zum Musterschutzrecht über drei wesentliche Entscheidungen: Die Entscheidung „Fadenheber“ ist von Interesse, weil die einzelnen Prüfschritte zur „Eigenart“ eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM) im Vergleich zu einem älteren GGM exemplarisch abgehandelt werden (EuG 14.3.2017, T-175/16). Die Entscheidung „Becher und Flasche“ belegt die (Prioritäts-)Nachteile bei erfolgloser Nichtbeachtung der Korrekturvorschläge in Prüfberichten (EuG 9.2.2017, T-16/16). Die Vorabentscheidung „Thomas Philipps/Grüne Welle“ stellt klar, dass der Lizenznehmer an einem GGM auch dann klagslegitimiert ist, wenn die Lizenz nicht ins Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen ist, und dass er den Ersatz seines eigenen Schadens geltend machen kann (EuGH 22.6.2016, C-419/15).
Im anschließenden, urheberrechtlichen Teil erläuterte Mag. Christian Auinger als leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für Justiz (BMJ) unter anderem das VerwGesG 2016 sowie das Urheberrechtspaket der Europäischen Kommission, wobei er sich insbesondere mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt befasste. Im Anschluss daran berichteten Assoz.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Manfred Büchele von der Universität Innsbruck und Dr. Christian Handig von der Wirtschaftskammer Wien über besonders interessante jüngere Entscheidungen des OGH und des EuGH, wie zB OGH 4 Ob 62/16w, Amazon, EuGH C-484/14, Mc Fadden, und EuGH C-160/15 GS MEDIA.
Im letzten, dem Kartellrecht gewidmeten Teil des Seminars, erläuterte zunächst Frau Hofrätin Dr. Elfriede Solé vom OGH die jüngste Judikatur des KOGs, wobei im Berichtszeitraum ein Übergewicht im Bereich Zusammenschlussverfahren zu verzeichnen war. Aus den Entscheidungen ergab sich etwa die Klarstellung, dass auch das Zielunternehmen, selbst dann, wenn es nicht Anmelder ist, ohne eine Zustimmungsnotwendigkeit der Anmelder Akteneinsicht erhalten kann; weiters, dass eine Entscheidung in Phase II auch eine Woche vor Fristablauf erfolgen darf und dass keine Eventualanträge im Zusammenschlussverfahren möglich sind. Besonders erwähnenswert war ein vom KOG eingebrachtes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, das die langjährige - aber durchaus uneinheitliche - Praxis der EU-KOM in Bezug auf die Qualifizierung von Transaktionen als anmeldepflichtige Zusammenschlüsse nach der FKVO betraf. Einmal mehr wird hier vom österreichischen KOG die Rechtsfortbildung im Kernbereich des Kartellrechts vorangetrieben. Im Zusammenhang mit mit Geldbußenverfahren brachte die Entscheidungspraxis Klärungen im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, ebenso wie erneut Aussagen zur Bußgeldbemessung (Abstellen auf den Gesamtumsatz im Unterschied zu tatbezogenen Umsatz). Schließlich erfolgte noch ein Bericht über eine Entscheidung betreffend Hausdurchsuchungen. Dort wurde besonders hervorgeheben, dass, auch nach Abweisung eines Antrags auf Hausdurchsuchung aus Mangel aus Beweisanboten für den begründeten Verdacht weder Streitanhängigkeit, noch Rechtskraft der ersten Entscheidung einem späteren Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls entgegenstehen, wenn keine Identität des Tatsachenvorbringens vorliegt, was der Fall ist, wenn weitere Beweismittel beigebracht werden.
Im Anschluss daran berichtete Rechtsanwalt MMag. Dr. Hanno Wollmann zunächst von Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere von der RechtsacheVM Remonts vom 21.7.2016 C-542/14, die vor allem deshalb bemerkenswert ist, da sie klarstellt, dass auch Kartellverstöße externer Dienstleister, wenn sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für ein bestimmtes Unternehmen über wenig oder keine Autonomie verfügen, diesem Unternehmen als Auftraggeber zugerechnet werden können. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber Kenntnis von den wettbewerbswidrigen Zielen hatte, und durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen wollte. Beim Normenbestand auf europäischer Ebene wurde das Auslaufen der VersicherungsGVO erwähnt sowie der Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten (COM(2017) 142 final). Einen Schwerpunkt des Vortrags von Dr. Wollmann bildete sodann die in Kürze in Kraft tretende Kartellgesetznovelle (KaWeRÄG 2017), deren Kern in der Umsetzung der EU-SchadenersatzRL besteht aber auch weitere Neuerungen mit sich bringt, wie eine Bereichsausnahme für Vereinbarung zwischen Printverlagen und Pressegrossisten, zusätzliche transaktionswertbezogene Aufgriffsschwellen in der Fusionskontrolle, Neuregelungen in Sachen Verjährung, Stärkung der Befugnisse der Wettbewerbsbehörde bei Hausdurchsuchungen in Bezug auf die Sicherstellung elektronischer Daten sowie die Ermächtigung der BWB zur Einrichtung einer internetbasierten Whistleblower Hotline.
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