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Editorial und Inhalt

ÖBl [2017] 4 - Seiten 161 - 208

[EDITORIAL] von Christian Schumacher
Herausforderungen in der Rechtsdurchsetzung


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Herausforderungen in der Rechtsdurchsetzung

Die Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zeigen derzeit eine deutliche Tendenz: Viele der in unserer Rubrik „EU-Rechtsentwicklung“ Berichte betreffen Fragen der Rechtsdurchsetzung.
 
Einige jüngere Entscheidungen des EuGH behandelten die Ausgestaltung der in Art 11, 3. Satz RechtsdurchsetzungsRL 2004/48/EG vorgesehenen Verantwortlichkeit von Mittelspersonen unabhängig von eigener Mittäterschaft. Nationale Regeln dazu fehlen in Österreich (Ausnahme: § 81 Abs 1 a UrhG), die Erläut zur RechtsdurchsetzungsNov (BGBl I2006/96) verwiesen lapidar auf die bestehenden Grundsätze der Mittäterschaft
und sahen keinen Umsetzungsbedarf.
 
Rami hat in ÖBl 2017/44 einige Fallen der Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsanspruch aufgezeigt. Heikel ist auch die Junktimierung mit der Urteilsveröffentlichung. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs lässt nach der Rsp die Wiederholungsgefahr (nur) dann wegfallen, wenn der Bekl auch eine ausreichende Urteilsveröffentlichung anbietet (die der Kl mangels gerichtlicher Entscheidung über den Unterlassungsanspruch im Verfahren nicht mehr bekommen könnte). Ob eine geforderte, aber nicht oder eingeschränkt angebotene Veröffentlichung als ausreichend angesehen wird, ist schwer vorherzusehen, aber dafür entscheidend, ob der Kl den Unterlassungsvergleich annehmen muss, um einen Prozessverlust zu vermeiden. Ob dies den Vorgaben von Art 11 RechtsdurchsetzungsRL entspricht?
 
Der Verfahrenskostenersatz deckt in IP-Verfahren typischerweise die Rechtsverfolgungskosten nur zu einem Teil ab. Der EuGH hat aber klargestellt, dass generell wenigstens ein erheblicher und angemessener Teil der zumutbaren Kosten von der unterlegenen Partei zu tragen ist (C-57/15). Wird in Österreich ein IP-Rechtsdurchsetzungsverfahren mit einem typischen Streitwert zwischen E 50.000,– und E 100.000,– geführt, steht dem obsiegenden Rechteinhaber für das seinem Rechtsanwalt zu zahlende Honorar im Stadium der Klagseinbringung ein Kostenersatz (exkl USt) im Rahmen von E 1.650,– bis E 1.750,– zu. Üblicherweise bedarf eine IPKlage einer aufwändigen Aufarbeitung. Mit diesem Kostenrahmen kommt man nicht weit; es hilft nur eine Erhöhung nach § 21 Abs 1 Satz 2 RATG.
 
Agé und Gassauer-Fleissner berichten in dieser Ausgabe, dass die traditionell sehr weitgehende französische saisie contrefaçon aufgrund der in der RechtsdurchsetzungsRL verankerten Abwägungserfordernisse in der Praxis eingeschränkt wird; Österreich dagegen hat gar kein etabliertes Verfahren zur Beweisermittlung. Der österr Gesetzgeber hätte in Kürze Gelegenheit, nachzubessern: Die Umsetzung der GeheimnisschutzRL macht auch detailliertere Regeln für die Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Verfahren notwendig.
 
 
Christian Schumacher

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