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Aktuell

Aktuelle Neuerungen im österreichischen Markenrecht20.10.2017

Von Rechtsanwalt Mag. Hans Lederer, CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH

Mit einer am 1.8.2017 kundgemachten Novelle (BGBl I Nr. 124/2017) werden überwiegend Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/2436 (Marken-RL) umgesetzt. Die Änderungen betreffen mitunter die Berechnung der Schutzdauer, die Einführung von Gewährleistungsmarken, die Teilung von Markenanmeldungen und eingetragenen Marken, die nachträgliche Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, Änderungen des Registerstands und die Gebühren.

Die Novelle bringt insbesondere die folgenden Neuerungen mit sich (soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die Paragraphenangaben auf das Markenschutzgesetz):

1. Umstellung der Berechnung der Schutzdauer

Die bisherige Rechtslage sieht vor, dass die Schutzdauer einer österreichischen Marke zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem die Marke registriert wurde, endet. Ab September 2018 (§ 81b Abs 4) wird die zehnjährige Schutzdauer ab dem Tag der Anmeldung der Marke berechnet (§ 19 Abs 1).

In die laufende Schutzdauer von Marken, die bereits vor September 2018 eingetragen wurden, wird nicht eingegriffen. Bei einer Verlängerung dieser Marken ab September 2018 erfolgt jedoch eine Anpassung des Endes der Schutzdauer an die neue Regelung. Daraus resultiert eine einmalige Verkürzung des Zeitraums bis zur Fälligkeit der nächsten Verlängerung der Marke (10 Jahre minus Zeitraum zwischen Ende des Monats der Eintragung und Anmeldung der Marke). Beispielsweise endet die Schutzdauer einer am 2.7.2008 zur Anmeldung gebrachten und am 29.9.2008 eingetragenen österreichischen Marke nächstens am 30.9.2018. Im Fall einer Verlängerung dieser Marke endet die Schutzdauer danach nicht am 30.9.2028, sondern bereits am 2.7.2028. Führt die Anpassung des Endes der Schutzdauer zu einer Verkürzung des Zeitraums bis zur Fälligkeit der nächsten Verlängerung um zumindest ein Jahr, führt dies auch zu einer einmaligen Reduktion der Erneuerungsgebühr (§ 77d).

2. Einführung von Gewährleistungsmarken

Auch als Kompensation für die mit Ende 2009 ersatzlos aufgehobene Gütezeichenverordnung hat sich der österreichische Gesetzgeber zur – in der Marken-RL lediglich optional vorgesehenen – Einführung von Gewährleistungsmarken entschieden.

Eine Gewährleistungsmarke ist kein herkunftshinweisendes, sondern vielmehr ein qualitätsanzeigendes Kennzeichen. Sie steht für eine besondere Eigenschaft (Material, Art und Weise der Produktherstellung oder Dienstleistungserbringung, Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaft) der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Eine ausdrücklich nicht erfasste Eigenschaft ist jedoch die geografische Herkunft.

Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke darf selbst kein unmittelbares Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der markierten Produkte oder Dienstleistungen haben. Er hat in einer öffentlich einsehbaren Markensatzung festzulegen, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen durch die Marke gewährleistet werden und wer zur Benutzung der Marke berechtigt ist. Er hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vergabe des Benutzungsrechts die Erfüllung der von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften geprüft und die Benutzung der Marke durch die Berechtigten laufend überwacht wird (§ 63a). Diesbezügliche Versäumnisse des Inhabers können die Löschung der Gewährleistungsmarke zur Folge haben (§ 66a).

Mit der Einführung von Gewährleistungsmarken in Österreich erhalten insbesondere Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie Interessens- und Branchenverbände, deren Durchsetzung von Rechten an als Individualmarken eingetragenen Gütezeichen häufig an der fehlenden markenmäßigen Benutzung scheitert (zuletzt EuGH 8.6.2017, C-689/15), ein neues, ihren Bedürfnissen entsprechendes Instrument in die Hand.

Die unter diesem Punkt besprochenen Neuerungen treten mit September 2017 in Kraft (§ 81b Abs 3).

3. Teilung von Markenanmeldungen und Marken; Wegfall der nachträglichen Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Eine österreichische Marke kann ab September 2017 (§ 81b Abs 3), soweit dies nicht zu Überschneidungen bei den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen führt, in mehrere einzelne Marken geteilt werden. Dies gilt sowohl für Markenanmeldungen als auch für bereits registrierte Marken, wobei bei letzteren die Teilung erst mit der Eintragung in das Register wirksam wird. Die Eintragung wirkt folglich konstitutiv.

Lediglich im Zeitraum zwischen der Eintragung einer Marke und dem Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung der Eintragung ist eine Teilungserklärung nicht zulässig. So soll verhindert werden, dass durch eine allenfalls exzessive Teilung einer Marke während offener Widerspruchsfrist die Durchsetzung älterer Markenrechte im Wege des keine Kostenersatzpflicht kennenden Widerspruchsverfahrens erheblich verteuert oder gar praktisch behindert wird. Aus gleichem Grund soll eine Teilung, wenn eine entsprechende Erklärung während eines anhängigen Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens erfolgt, auch erst nach (rechtskräftiger) Beendigung des Verfahrens in das Register eingetragen werden (§ 23a).

Ab 1.2.2019 (§ 81b Abs 6) besteht zudem die Möglichkeit zur Teilung internationaler Registrierungen mit Schutz in Österreich (§ 70a).

Ab September 2017 (§ 81b Abs 3) nicht mehr vorgesehen ist die bisherige österreichische Besonderheit, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis von Markenanmeldungen und bereits registrierten Marken nachträglich – unter Zuerkennung einer weiteren Anmeldepriorität – zu ergänzen (Entfall von § 23 Abs 2). Soll das Ausschließlichkeitsrecht an einem Zeichen künftig nachträglich auf weitere Waren oder Dienstleistungen ausgedehnt werden, ist eine neue Markenanmeldung erforderlich. Diese Änderung ist erfreulich, zumal die – in der Praxis allerdings nur selten in Anspruch genommene – Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses die betroffenen Registereinträge unübersichtlich gemacht und mitunter zu Missverständnissen über das konkret zu beachtende Prioritätsdatum geführt hat. Ergänzungsanträge, die bis Ende August 2017 eingereicht werden, sind jedoch noch nach der bisher geltenden Rechtslage zu beurteilen (§ 77e Abs 1).

4. Vereinfachte Formerfordernisse an Anträge zur Änderung des Registerstands

Bereits in Kraft getreten (§ 81b Abs 2) sind die Neuerungen zu § 28. Demnach ist ab sofort für die Umschreibung einer Marke sowie die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten die Vorlage einer Kopie der Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, ausreichend. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der (Kopie der) Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.

5. Senkung der Anmeldegebühr; Vereinfachung bei Erneuerungsgebühr

Mit September 2017 (§ 40a Abs 2 Patentamtsgebührengesetz – PAG) werden die Gebühren für die Anmeldung von Marken gesenkt. Die Anmeldegebühr für eine Individualmarke beträgt dann € 270 (plus € 30 Schriftengebühr plus € 4 für die Registrierungsbestätigung, insgesamt sohin € 304), die Anmeldegebühr für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke € 450 (plus € 30 Schriftengebühr plus € 4 für Registrierungsbestätigung, insgesamt sohin € 484). Unverändert bleibt die Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse mit € 75 (§ 22 Abs 1 PAG). Bei einer elektronischen Anmeldung (https://www.patentamt.at/marken/marken-anmelden/online-anmeldung/) reduziert sich die Anmeldegebühr zudem um € 20 (§ 22 Abs 2 PAG). Die neuen Gebührenansätze gelten für alle Markenanmeldungen, die ab September 2017 eingereicht werden (§ 36b Abs 1 PAG).

Ab September 2018 (§ 40a Abs 3 PAG) fällt auch die erst 2010 eingeführte Staffelung der Gebührenansätze bei der Verlängerung von Marken wieder weg. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Erneuerungsgebühr für eine Individualmarke immer € 700, die Erneuerungsgebühr für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke immer € 1.300 (§ 24 Abs 1 PAG). Die neuen Gebührenansätze gelten für alle Marken, deren Schutzdauer im September 2018 oder danach endet, auch wenn die Verlängerung bereits früher veranlasst wird (§ 36b Abs 2 und 3 PAG).

Zumal mit dieser Novelle lediglich eine teilweise Umsetzung der Marken-RL  erfolgt – die Frist zur vollständigen Umsetzung endet erst Anfang 2019 –, ist schon in absehbarer Zeit mit weiteren Neuerungen im österreichischen Markenrecht zu rechnen.

Beitrag von Mag. Hans Lederer, Rechtsanwalt, CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH

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