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Alleinvertrieb durch die Mutter eines Gemeinschaftsunternehmens als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung10.10.2017

Von RA Mag Gerhard Fussenegger, LL.M., bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH Wien / Brüssel

Entscheidung KOG 16Ok10/16f
 
Sachverhalt
 
Die Sri Trang Gesellschaften, Thailand (Erst- bis Drittantragsgegnerinnen des Verfahrens) betreiben seit 1989 gemeinsam mit einem Tochterunternehmen (Viertantragsgegnerin, S*) der Semperit AG Holding ein nicht voll funktionales Joint Venture in Thailand („SSC“). SSC ist in der Herstellung von Untersuchungshandschuhen aus Naturkautschuk-Latex tätig ist. 
 
Im Joint Venture bzw Distribution Agreement wurde vereinbart, dass S* exklusiver und einziger Händler für den Vertrieb der Produkte in Europa und im Nahen Osten ist. Die eingeräumte Gebietsexklusivität war für S* Voraussetzung für die Gründung von SSC und den damit verbundenen Transfer ihres Know-hows. S* bestand daher auf die Einhaltung der Gebietsklauseln (ua auch in anhängigen Schiedsverfahren). 
 
Im Gegenzug hatten die Sri Trang Gesellschaften ua einen Kronzeugenantrag bei der BWB eingebracht. Auf Basis dessen stellte die BWB Anträge an das Kartellgericht und beantragte in Bezug auf die Sri Trang Gesellschaften als Kronzeugen ausschließlich die Feststellung der Zuwiderhandlung, sowie betreffend S*, die Verhängung einer Geldbuße und die Abstellung der Zuwiderhandlung. Die im Rahmen des Joint Venture Agreements erfolgte exklusive Zuweisung sei eine bezweckte horizontale Wettbewerbsbeschränkung und damit ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 AEUV und § 1 KartG 2005.
 
S* hingegen wandte ein, dass es sich bei der ausschließlichen Vertriebsvereinbarung um eine Nebenabrede zur Gründung des JV und damit um keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung gehandelt habe. Es wäre wirtschaftlich unsinnig gewesen, Know-How und  über Jahrzehnten aufgebauten Kundenbeziehungen an SSC weiterzugeben und damit selbst einen Wettbewerber für das eigene Geschäft zu schaffen. Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliege, könne nur jener Zeitpunkt sein, in dem der Vertrag abgeschlossen werde.
 
Rechtliche Beurteilung
 
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Abstellungsantrag ein und untersagte S*, sich auf die Exklusivität, die als bezweckte Marktaufteilung einen Verstoß gegen Art 101 Abs 1 AEUV bzw § 1 KartG darstelle, zu berufen. 
 
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht („KOG“) bestätigte nun im Verfahren KOG 16Ok10/16f das Ersturteil. Dem Rekurs von S* wurde nicht Folge gegeben. Die Begründung des KOG enthält einige, über den Sachverhalt des Verfahrens hinausgehende wesentliche rechtliche Ausführungen:
 
Eine im Zeitpunkt ihres Abschlusses erlaubte Vereinbarung kann nachträglich gegen Art 101 AEUV verstoßen und damit nichtig werden (S* hatte hingegen argumentiert, dass es insbesondere im Hinblick auf bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ankäme).  
 
Werden Gemeinschaftsunternehmen von Müttern gegründet, die keine Wettbewerber sind, liegt dennoch eine horizontale Vereinbarung vor, da die Mütter vom Zeitpunkt der Errichtung des GU „für die Zwecke der Vereinbarung“ auf den Märkten des GU und damit auf derselben Marktstufe tätig werden (S* hatte argumentiert, dass die Vereinbarung zur Gründung des JV keine horizontale Vereinbarung darstelle, da die Mütter zum Vertragsabschluss keine Wettbewerber gewesen seien).
 
Für die Durchführung der Hauptvereinbarung war ein Vorbehalt des Vertriebs der Produkte des GU im Bereich EU und Naher Osten für die Viertantragsgegnerin keineswegs objektiv notwendig. Auf die subjektive Einschätzung der Vertragsparteien über die Notwendigkeit der Nebenvereinbarung kommt es nicht an. Die wiederum von S* zitierte  „Nebenabreden-Bekanntmachung“ der Europäischen Kommission ist nicht einschlägig, weil sie nur Wettbewerbsverbote zwischen den Gründerunternehmen und dem Gemeinschaftsunternehmen erlaubt, nicht aber Abreden unter den Gründungsunternehmen allein.  
 
Es liegt eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung vor. Das Unionsgebiet wurde hier einem der Mutterunternehmen allein vorbehalten. Eine solche Vereinbarung ist aber nach ihrem Inhalt und Zweck darauf gerichtet, den Wettbewerb zu verringern bzw den Markt von solchem Wettbewerb abzuschotten. 
 
Resümee
 
Das KOG folgt mit dieser Entscheidung weiterhin einem strengen kartellrechtlichen Ansatz (vgl 16 Ok /2/15b, 16 Ok 8/15, „SPAR“). Insbesondere in Bezug auf die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung handelt, ist der Ansatz des KOG im Lichte der jüngsten EuGH Judikatur weitreichend (vgl C-345/14 „SIA Maxima Latvija“, C-67/13 P „Groupement des cartes bancaires“, das KOG setzt sich in seiner Entscheidung mit diesen Entscheidungen im Detail  auseinander). Der „historische“ Hintergrund und das entsprechende wirtschaftliche Umfeld zum Zeitpunkt des Joint-Venture-Agreements 1989 werden vom KOG als nicht entscheidungsrelevant erachtet. Ein von S* angeregtes Vorabentscheidungsersuchen hat das KOG unter Verweis auf bereits vorliegende EuGH-Rechtsprechung abgelehnt.
 
Bemerkenswert  ist auch die Vorgehensweise der Sri Trang Gesellschaften, die zur Durchsetzung der eigenen wirtschaftlichen Interessen (in Form der angestrebten Lieferungen in die EU) einen Kronzeugenantrag bei der BWB eingebracht und so letzten Endes durch die Entscheidung des KOG die unliebsamen Vertragsklauseln erfolgreich bekämpft haben. 
 
Beitrag von RA Mag Gerhard Fussenegger, LL.M., bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH Wien / Brüssel

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