Logo ÖV - Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Aktivit�ten

AIPPI Weltkongress Sydney 2017: Bericht06.11.2017

Zum 120 Jahr-Jubiläum der AIPPI fand der Jahreskongress 2017 vom 13. bis 17. Oktober in down under statt, und zwar in der phantastischen neuen Kongresshalle im Harbour-Viertel, unmittelbar im Zentrum der pulsierenden Stadt Sydney. Die österreichische Landesgruppe war mit drei Delegierten vertreten.

Bericht vom internationalen AIPPI-Kongress in Sydney

Im Rahmen des Kongresses wurden auf Grundlage der Vielzahl nationaler Beiträge, einschließlich der österreichischen zu allen Arbeitsfragen gemeinsame Resolutionen der AIPPI erarbeitet, die im Folgenden verkürzend zusammengefasst werden:

Arbeitsfrage Genpatentierung:

Gene und genetisches Material sind weltweit patentierbar. Eine Reihe von Gerichtsentscheidungen stellen das in Frage. Die Resolution zu diesem Thema beschäftigt sich mit der Patentierbarkeit von solchem Material, ganz gleich ob in einer aus der Natur durch ein technisches Verfahren isolierten Form oder als künstlich synthetisiertes Material. Die AIPPI hat dazu beschlossen:

1) Patente sollten grundsätzlich für jegliche Erfindungen in allen Gebieten der Technik erteilt werden, einschließlich für Gene oder Teile davon, die aus der Natur durch ein technisches Verfahren isoliert wurden, oder Nukleinsäuremoleküle, die künstlich synthetisiert wurden, unter der Voraussetzung, dass eine gewerbliche, landwirtschaftliche, diagnostische und/oder therapeutische Anwendung für diese bestimmt wurde und die anderen Voraussetzungen der Patentierbarkeit erfüllt sind.

2) Genetisches Material, das aus der Natur durch ein technisches Verfahren „isoliert“ wurde, sollte nicht als bloßes „Erzeugnis der Natur“ behandelt werden. Dieser Grund allein sollte nicht ausreichend sein, es von der Patentierbarkeit auszuschließen.

Arbeitsfrage Patentierbarkeit Computerimplementierter Erfindungen

1)     Computerimplementierte Erfindungen und Computerprogramme sollten nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sein, vorausgesetzt Technizität ist gegeben.

2)     Die Prüfung ob Ansprüche auf eine computerimplementierte Erfindung gerichtet sind, ist einzelfallbezogen.

3)     Ein zulässiger Anspruch kann gerichtet sein auf

a) ein System oder Gerät;

b) eine Methode oder einen Prozess, der durch einen Prozessor durchgeführt wird;

c) Instruktionen, die durch einen Prozessor durchgeführt oder interpretiert werden können um Verfahrensschritte durchzuführen

d) eine durch eine computerimplementierte Methode erstellte Datenstruktur.

Arbeitsfrage Berechnung von Zahlungsansprüchen

1)   Neben den in Österreich schon seit jeher geltenden Regeln zu den Schadenersatzansprüchen, betont die AIPPI, dass Schadensberechnungen stets nur Schätzungen sein können.

2)   Entgangener Gewinn soll unter Berücksichtigung der Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den Wettbewerbsprodukten und Dienstleistungen (zB Design, Qualität, Preis und Vertriebskanäle), dem Vorhandensein anderer Ersatzprodukte, der Fähigkeit des Rechteinhabers, die Nachfrage zu befriedigen, die geographische Reichweite, den Ruf der Parteien im Markt, der Werbeaufwendungen, sowie dem Preis und dem Umsatz des Rechteinhabers ab Eintreten der verletzenden Verkäufe beurteilt werden.

3)   Dabei sollen die Einflussmöglichkeiten des Verletzers auf die oben genannten Faktoren berücksichtigt werden.

4)   Zur Berechnung des Schadens soll das Nettoergebnis des Rechteinhabers (d.h. nach Abzug von Rabatten) abzüglich der direkt zurechenbaren Kosten herangezogen werden.

5)   Sofern der Rechteinhaber den Kausalzusammenhang belegen kann, soll auch entgangener Gewinn aus Gegenständen in die Schadensberechnung einfließen, die gar nicht Gebrauch vom verletzten Schutzrecht machen.

6)   Bei der Festlegung eines angemessenen Entgelts soll das Gericht Lizenzsätze für das gleiche Schutzrecht, wie das verletzte heranziehen, Lizenzvereinbarungen ähnlicher Rechte, die Kosten nicht verletzender Alternativen und die Vorteile des verletzten Schutzrechts gegenüber Alternativen und die Profitabilität der Produkte oder Dienstleistungen, die Entwicklungskosten für das Schutzrecht und ein Fehlen oder die Umstände vorangegangener Lizenzgespräche, ob die Parteien theoretisch eine Lizenzvereinbarung geschlossen haben könnten, unabhängig davon, ob sie das für das streitgegenständliche Schutzrecht getan hätten, die Umstände des Rechtsbestandes, den Gewinn, den der Verletzer aus der Verletzung ziehen konnte, bei einem komplexen Erzeugnis die Lizenzbasis und ihre Auswirkung auf den Absatz des gesamten Produktes, Preisstürze, Absatzeinbußen, Marktanteilsverluste und die Zeit, die der Rechteinhaber benötigt, um seine ursprüngliche Marktposition wieder zu erreichen.

Arbeitsfrage Schutz grafischer Benutzeroberflächen (GUIs)

1) GUIs sollen Patentschutz, Geschmackmuster- und Markenschutz und Urheberrechtsschutz erhalten können.

2) Die Einbeziehung geistiger Tätigkeit des Benutzers soll den Schutz nicht ausschließen

3) Das Vorhandensein eines physischen Merkmals soll keine Voraussetzung sein und Computergenerierung kein Ausschlussgrund.

4) Bei den Registrierungsstellen sollen die Voraussetzungen gegeben sein, auch bewegte GUIs darzustellen.

Arbeitsfrage Schutz geografischer Ursprungsbezeichnungen

1)   Es sollten harmonisierte Definitionen von Geografischen Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben festgelegt werden.

2)   Es sollte ein Registrierungsverfahren geben.

3)   Es sollten bestimmte Kriterien für den Verlust des Rechts festgelegt werden.

Arbeitsfrage Bösgläubige Markenanmeldung

1)   Bei Bösgläubigkeit soll es Klagsmöglichkeit des Inhabers einer Marke gegen den Anmelder in einem anderen Land geben.

Viele der Themen der Arbeitsfragen spiegelten sich auch in der interessanten und hoch praxisrelevanten Sessions den Themen Hinreichend plausibel?, Patentrechtliche Auseinandersetzungen zwischen forschenden Unternehmen, Patentschutz für Medizinprodukte, Digitale Gesundheit, Musik und Urheberrecht, Verhältnis IP zu Kartellrecht, Big-data, IP und Sport, Design-Schutz für Teile, Partial designs – full protection?, Funny, bad taste or out of order, „Mittelsmann“, FRAND und in der problem solution approach-Session wider.

Schließlich wurden die Studienfragen für den Kongress in Cancun festgelegt, für die erste Gedanken bereits in einigen der genannten Sessions entwickelt wurden.

·         Kollidierende Patentanmeldungen

·         Schutz von 3D-Marken

·         Partielle Designs – voller Schutz?

·         Solidarhaftung für IP-Verletzung

Neben all der wissenschaftlichen Arbeit bot Sydney nicht nur als pulsierende Stadt einiges an Abwechslung – auch die Kongressorganisation trug ihren Teil zum Gelingen des Kongresses bei. Nicht zuletzt mit dem Gala-Diner im Luna-Park, der den AIPPI-Teilnehmer exklusiv zur Verfügung stand und so manches Kind im Anwalt weckte.

Die Vorregistrierung für den nächsten Kongress in Cancun in Mexico vom 23.9 bis 26.9.2018 ist bereits möglich und alle Informationen dazu unter http://aippi.org/event/2018-aippi-world-congress-cancun/ abrufbar.

Kalender
Mehr
Mitglied werden

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile

Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe

ÖBl-Seminar

09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar