unter 4 Ob 81/17s "Bild des Wilderers"
In der Entscheidung OGH 26.9.2017, 4 Ob 81/17s, Bild des Wilderers äußerte sich der Gerichtshof erstmals zum neuen Tatbestand des unwesentliches Beiwerks. Nach dessen Auffassung liegt kein unwesentliches Beiwerk vor, wenn das Werk gerade nicht beliebig austauschbar verwendet, sondern absichtlich und wiederholt einbezogen wird, um damit einem dramaturgischen und stimmungsbildenden Zweck zu dienen. Daneben greift auch nach der Novellierung des Zitatrechts durch das Urh-Nov 2015 die Zitatfreiheit nicht, wenn das Bild nur dazu dient, die Berichterstattung zu illustrieren und um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.
Sachverhalt
Vor etlichen Jahren wurde der Wilderer Pius Walder von einem Jäger erschossen. Einer seiner Brüder nahm danach einen persönlichen Kampf unter anderem gegen den Todesschützen auf. Diese Ereignisse wurden auch literarisch und filmisch aufgearbeitet, unter anderem in einer 2013 (oder 2014) ausgestalten Reportage eines Privatfernsehsenders über Pius Walders Bruder. Darin wurde mehrfach eine bestimmte Fotografie Pius Walders gezeigt, und zwar:
Ein Rechtsschutzverband machte darauf hin gegenüber dem Privatfernsehsender Ansprüche aufgrund des Leistungsschutzrechts des Herstellers des Lichtbilds geltend. Der Beklagte wandte dagegen die urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen des unwesentlichen Beiwerks und die Freiheit des Zitats ein.
Entscheidung
Im vorliegenden Fall hält der OGH die Bestimmung des unwesentlichen Beiwerks nicht für maßgeblich. Schließlich zeigt das Lichtbild „jene[r] Person, um die sich der Beitrag im Wesentlichen dreht, und es wird absichtlich (wiederholt) in das Werk einbezogen, erfüllt darin einen dramaturgischen Zweck, unterstreicht die Wirkung bzw die Aussage des Beitrags und ist wohl auch stimmungsbildend. Das Lichtbild des Wilderers ist vielmehr gerade nichtbeliebig austauschbar, es wird weder zufällig, noch beiläufig verwendet und steht eindeutig auch in einem Bezug zum Thema der Reportage“(Rz 3.2.3).
Der OGH befasste sich auch mit dem Interessensausgleich zwischen dem Recht des Urhebers und der Meinungsäußerungsfreiheit. Er hält daran fest, dass die bloße Illustrierung eines Berichts mit einem Bild ohne weitere kritische Auseinandersetzung mit dem Bild das finanzielle Interesse des Herstellers nicht überwiegt, die Verwendung des Lichtbilds abgegolten zu bekommen.
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