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Stellungnahmen

GZ 483-ÖPA/201015.06.2010

Verordnung des Präsidenten des Patentamtes betreffend Gebühren für internationale Recherchen im Rahmen des PCT;
Verordnung des Präsidenten des Patentamtes betreffend Gebühren für Recherchen und Gutachten gemäß § 57a des Patentgesetzes

Stellungnahme der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht nimmt zu diesem Verordnungsentwurf wie folgt Stellung.

Derzeit betragen die Gebühren betreffend Recherchen und Gutachten beim Patentamt für den Antrag auf Durchführung einer Recherche € 200,--, den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird, € 200,--, und den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist, € 300,--.

In dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden die entsprechenden Gebühren neu mit € 1181,-- (Recherche), € 751,-- (Gutachtens) und € 1782,-- (Recherche mit Gutachten) festgelegt.

Das würde eine Erhöhung der Gebühren auf ein Vielfaches der bisherigen Beträge ergeben, was von Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrechtals unverhältnismäßig angesehen wird, sofern nicht eine Qualitätssteigerung und insbesondere Beschleunigung (bei § 57a-Recherchen liegen die Bearbeitungszeiten unserer Information nach derzeit bei ca. 6-12 Monaten) mit einer solchen Kostenerhöhung einhergehen.

Grundsätzlich ist eine Anpassung der seit 2005 nicht geänderten Höhe der Gebühren durchaus nachvollziehbar. Ein solcher sprunghafter Anstieg um bis zu 500% kann aber nicht befürwortet werden. Eine solche starke Gebührenerhöhung noch dazu ohne entsprechende Sicherung einer erheblichen Verfahrensbeschleunigung würde das Ziel der Bundesregierung, besonders innovative Unternehmen und die Forschung in den Betrieben zu fördern, konterkarieren.

Forschung, Technologie und Innovation sind der treibende Motor für eine nachhaltige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die weitere Stärkung des Standortes Österreich. In den vergangenen zehn Jahren wurden die Investitionen in Forschung und Entwicklung von 1,9 Prozent des BIP im Jahr 1999 auf 2,76 Prozent des BIP im Jahr 2010 erhöht. Die wirtschaftliche Entwicklung hat aber diese Dynamik negativ beeinträchtigt. Als neues Ziel wurde im Rahmen von Europe 2020 ein erwünschter Anstieg auf 3,76 Prozent des BIP für Forschung festgehalten.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass eine Erhöhung der Gebühren um das bis zu Sechsfache der derzeitigen Summe vorgeschlagen wird, wenn nicht gleichzeitig auch eine Qualitätssteigerung dieser Dienstleistung insbesondere in Form einer begleitend zur Verordnung zum Ausdruck gebrachten Verfahrensbeschleunigung damit verbunden ist. Auch sollte noch einmal überprüft werden, ob eine solche massive Erhöhung zur Kostendeckung tatsächlich notwendig ist.

Dem Patentamt kommt generell eine wesentliche Rolle im Hinblick auf die Verbreitung von Information und damit Förderung von Innovation und Forschung zu. Weiters erhält das Patentamt aus den Jahresgebühren für „europäische Patente“ erhebliche Einnahmen, welche nach unserem Dafürhalten zweckgebunden zur Förderung der Innovationstätigkeit der österreichischen Unternehmen verwendet werden sollten.

Da keine Regelungen vorgesehen sind, wie mit den Überschüssen des Patentamtes zu verfahren ist, sollte dies in die allgemeine Kostenberechnung einfließen und damit ermöglichen, andere entsprechende Leistungen wie Verfahrensgebühren, Recherchen und Gutachten weiterhin zu einem attraktiven Preis anbieten zu können. Neben dem Prinzip der Kostendeckung sollte aus unserer Sicht gleichrangig die Berücksichtigung eines „Prinzips der Innovationsförderung“ bei solchen Überlegungen einfließen.

Gerade Unternehmen, die in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weiterhin einen großen Anteil an finanziellen und personellen Ressourcen für die Forschung zur Verfügung stellen, würden durch eine solche starke Gebührenerhöhung beeinträchtigt. Zudem besteht die Gefahr, dass Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen zum Nachteil des gesamten Innovationssystems die Verwertung ihrer Forschungsergebnisse einschränken würden.

Weiters erfüllen die Recherchen auch den Zweck, zu klären, ob in Bereichen, in denen eine Forschung beabsichtigt wird, bereits Patente vorhanden sind. Diese Recherchen dienen damit nicht nur einer effizienteren Nutzung vorhandener Ressourcen, sondern vermindern auch die Zahl von Patentstreitigkeiten. Durch eine solche massive Erhöhung der Gebühren würde die Gefahr bestehen, dass gerade die KMUs auf Recherchen verzichten und sich so diesen Risken aussetzen.

Schließlich wird nicht näher ausgeführt, wann dieser Verordnungsentwurf in Kraft treten soll. Generell ist das nur mit 2010 angegeben. Die gesetzliche Grundlage für die Verordnung in Form des neu erlassenen § 14 PAG tritt allerdings erst mit 1.1.2011 in Kraft. Ein In-Kraft-Treten der vorliegenden Verordnung sollte daher erst mit 1. Jänner 2011 stattfinden.

Wir regen daher an, im Sinne einer Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes ab 2011 eine moderatere Anpassung und eine Qualitätssteigerung in Form einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Michael Meyenburg eh
Präsident

Mag. Hannes Seidelberger eh
Generalsekretär

PDF Download [OEV_483-OEPA2010.pdf, 19 KB]

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