Sachverhalt
Unter dem Namen „filmspeler“ vertrieb der Beklagte ein Gerät, das als Verbindung zwischen einem Bild- oder Tonsignal und einem Fernsehbildschirm fungierte. Auf dieses Gerät waren auch vorinstallierte Add-ons, die Zugriff auf „Filme, Fernsehserien und (Live-)Sportkämpfe“ ermöglichten, und zwar aus legalen wie auch aus illegalen Quellen. Das Gerät wurde zB mit folgenden Slogans beworben:
· „Nie mehr für Filme, Serien und Sport bezahlen, ohne Werbung und Wartezeit direkt empfangbar (keine Abonnementskosten, Plug & Play!). Netflix ist damit Vergangenheit!“
· „Nie mehr ins Kino dank unserer optimierten XBMC Software. Gratis Filme und Serien in HD – einschließlich Filmen, die vor kurzem im Kino gelaufen sind – dank XBMC.“ (Schlussanträge des GA Ánchez-Bordona 8. 12. 2016, C-527/15, Stichting Brein / Jack Frederik Wullems – „Filmspeler“, RN 19).
Entscheidung des EuGH
Wie in den Erkenntnis GS Media, EuGH 8. 9. 2016, C-160/15,wies der EuGH ua auf die Gewinnorientierung des Beklagten hin und darauf, „dass eine Person, die einen direkten Zugang zu geschützten Werken anbietet, wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihr gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, für Recht erkannt, dass die Bereitstellung dieses Links als eine ‚öffentliche Wiedergabe‘ [iSd Art 3 Abs 1 InfoRL] zu betrachten ist“ (Rn 49 mwN).
Der EuGH befasste sich auch mit der Frage der Zulässigkeit der Nutzung dieses Geräts durch den Erwerber; konkret mit der Frage, ob die beim Abruf der Streams entstehenden flüchtigen und begleitenden Vervielfältigungen durch den entsprechenden Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 1 InforRL gedeckt seien. Das Gericht hatte bereits in mehreren Erkenntnissen, unter anderem in GS Media klargestellt, dass es für die Anwendbarkeit der Ausnahmen und Beschränkungen grundsätzlich der Zustimmung der Rechteinhaber bedarf. Es ist daher nicht überraschend, dass auch auf diesem Sachverhalt die Ausnahme für die flüchtigen und begleitenden Vervielfältigungen iSd Art 5 Abs 1 InforRL nicht anwendbar ist. Schließlich war im vorliegenden Fall für die Erwerber des Geräts offensichtlich, dass die Quellen (teilweise) illegal waren und der EuGH ging davon aus, dass sich die Nutzer „freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschaff[en]“(RN 69).
Bewertung
Der Sachverhalt und die bisherige Rechtsprechung legten einen ungünstigen Ausgang für den Beklagten nahe. Wie so oft wirft die Entscheidung aber auch Fragen auf, die letztlich nur durch den Gerichtshof selbst beantwortet werden können. So bedarf es mE weiterer Vorlagen an den EuGH um dessen Auffassung im Fall von (unterschiedliche Graden an) Fährlässigkeit auszuloten.
Mag. Dr. Christian Handig, Abteilung Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Wien
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