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BGH VI ZR 30/17, 20.2.2018 - Löschungsanspruch gegen Bewertungsplattform mangels neutraler Informationsvermittlung10.04.2018

BGH 20.2.2018, VI ZR 30/17

Ein Ärztebewertungsportal, das Basisdaten-Profile gegenüber kostenpflichtigen „Premium“-Profilen durch die Einblendung konkurrierender Ärzte benachteiligt, ist kein neutraler Informationsvermittler und hat Einträge von nichtzahlenden Ärzten auf Verlangen zu löschen.

Die aktuelle Entscheidung des deutschen Höchstgerichts in Karlsruhe zeigt (BGH 20.2.2018, VI ZR 30/17), dass der Anspruch auf Löschung von Einträgen und Bewertungen auf Online-Plattformen davon abhängen kann, wie neutral dort die Inhalte präsentiert werden bzw inwieweit die Plattform ihre zahlenden Kunden bevorzugt. Der BGH bringt damit einen weiteren, interessanten Aspekt ins Spiel, was unter den gegebenen Umständen Auswirkungen auf Löschungsanträge generell gegenüber Such- und Bewertungsportalen haben könnte (Anmerkung: Der volle Wortlaut der BGH-Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor, lediglich die zusammenfassende Mitteilung der Pressestelle des BGH).

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage einer niedergelassenen Hautärztin gegen die Betreiber eines Ärztesuch- und Bewertungsportals auf vollständige Löschung ihres Eintrags. Auf dieser Online-Plattform waren die Basisdaten aller Ärzte (akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten, Sprechzeiten etc) sowie deren Bewertungen durch Patienten abrufbar. Den Ärzten wurde von dieser Plattform auch ein kostenpflichtiger „Premium“-Eintrag angeboten, wo ein Foto hochgeladen und noch zusätzliche Informationen über den Arzt und die Ordination aufgenommen werden konnten. Vor allem aber konnte durch einen Premium-Eintrag verhindert werden, dass – wie bei den Basiseinträgen – unmittelbar neben dem Eintrag als „Anzeige“ gekennzeichnet die Profilbilder samt Links anderer Ärzte der gleichen Fachrichtung in der Umgebung erschienen, einschließlich Entfernungsangaben und Bewertungsnoten.

Der BGH hatte im Jahr 2014 einen auf Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte gestützten Löschungsanspruch eines Arztes gegen dieses Portal abgelehnt (siehe BGH 23.9.2014, VI ZR 358/13 – jameda.de). Begründet wurde diese Entscheidung damals mit dem überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen. Der betroffene Arzt sei außerdem der Plattform nicht schutzlos ausgeliefert, weil er die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne. Auch der OGH bestätigte mit Erkenntnis vom 27.6.2016, 6 Ob 48/16a – www.docfinder.at II, die Abweisung des Löschungsantrags eines Arztes gegen ein (österreichisches) Ärzteportal mit der Begründung, dass keine Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Arztes im Sinne des § 28 Abs 1 DSG (Datenschutzgesetz) gegeben sei. Der Verfassungsgerichtshof hatte zuvor die Bestimmung des § 28 Abs 2 DSG – auf welchen die Klage des Arztes im Wesentlichen ursprünglich gestützt war – wegen Verstoßes gegen die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnten Betroffene ohne jegliche Begründung die Löschung ihrer Eintragung in einer öffentlichen Datenanwendung verlangen (VfGH 8.10.2015, G 264/2015-18).

Im konkreten Fall gab jedoch das deutsche Höchstgericht dem Löschungsbegehren des Arztes statt, und zwar – laut Presseinformation – mit folgender Begründung:
Der vorliegende Fall unterscheide sich vom damaligen darin, dass die beklagte Plattformbetreiberin aufgrund der Einblendung von konkurrierenden Ärzten bei den Gratis-Profilen kein „neutraler Informationsmittler“ mehr sei. Während sie bei den Einträgen nichtzahlender Ärzte neben den Basisdaten des betreffenden Arztes auch Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten anzeigt, lässt sie bei "Premium"-Kunden – ohne dies dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche Hinweise auf andere Ärzte nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber, so der BGH, in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler Informationsmittler“ zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art 8 Abs 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung ihrer Daten zuzubilligen ist.

Dr. Rainer Tahedl, Jurist im Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

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