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Bericht über das letzte ÖBl-Seminar 202118.06.2021

Das letzte ÖBl-Seminar gewährte wieder einen kompakten und praxisorientierten Überblick über die aktuelle Rechtsentwicklung im Wettbewerbsrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Dieses alljährliche Highlight wird von der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖV) gemeinsam mit der RECHTSAKADEMIE MANZ organisiert. Die Experten aus allen Bereichen gaben in ihren Vorträgen einen aktuellen und spannenden Einblick in die einzelnen Rechtsbereiche.

Nach dem ÖBl-Seminar ist vor dem ÖBl-Seminar

Eine Institution! Seit über 25 Jahren findet einmal im Jahr das große Branchentreffen der IP-Juristinnen und -Juristen unter dem Titel "ÖBl-Seminar" statt. Einen Tag lang referieren, diskutieren und informieren hier die Vortragenden aus den Kreisen der Gerichtsbarkeit, des Patentamts, der Wissenschaft, der zuständigen Ministerien sowie der Patentanwaltschaft und der Rechtsanwaltschaft über die jüngste Rechtsentwicklung.

Das diesjährige ÖBl-Seminar, das genau neun Monate nach dem letzten, wegen der Corona-Pandemie vom Frühjahr auf den September 2020 verschobenen Seminar stattfand, gewährte wieder einen kompakten, praxisorientierten Überblick über Themen im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht. Die Veranstaltung wurde wie jedes Jahr von der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (ÖV) gemeinsam mit der RECHTSAKADEMIE MANZ organisiert.

Alljährliches Highlight

Das heuer bereits zum 27. Mal durchgeführte ÖBl-Seminar wurde aufgrund der aktuellen Situation neuerlich im „Hybridmodus“ abgehalten. So konnte die auf eine bestimmte Personenanzahl beschränkte Präsenz-Veranstaltung im Julius-Raab-Saal der WKO, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien, via Live Stream (mittels personalisiertem Zoom-Zugangslink) als zusätzliches Angebot auch von den zahlreichen externen Teilnehmern verfolgt werden, wobei für diese auch die Möglichkeit bestand, sich per Chat an den Diskussionen zu beteiligen bzw Fragen an die Vortragenden zu stellen.

Die Veranstaltung – schon seit vielen Jahren unter der Moderation von Rechtsanwalt Hon.-Prof. Dr. Guido Kucsko ein „Klassiker“ – war auch heuer wieder mit aktuellen Inhalten zum Lauterkeits-, Marken-, Muster-, Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht (Kartellrecht) gut gefüllt. Einen Tag lang informierten und diskutierten Experten aus allen Bereichen (Wissenschaft, Wirtschaft, Gerichtsbarkeit, Ministerien, Patentanwaltschaft, Rechtsanwaltschaft) umfassend über die jüngsten Entwicklungen.

Die Veranstaltung

Nach der Begrüßung der Referenten und Teilnehmer durch den Präsidenten der ÖV, RA Dr. Michael Meyenburg, stand am Beginn des Seminars ein kurzes einleitendes Referat von Dr. Stefan Harasek, Vorstand der Stabstelle Strategie und Datenanalyse des Österreichischen Patentamts (ÖPA). Dieser informierte über die aktuellen Anmeldezahlen beim Österreichischen Patentamt vor dem Hintergrund der Corona-Krise und gab dann einen praxisnahen Einblick in die Nutzung des IP-Informationsservices des ÖPA als Quelle strategischer Informationen für Unternehmen. Weiters berichtete Dr. Harasek über die für Patentanmeldungen relevanten Entwicklungen und Entscheidungen auf europäischer Ebene.

Anschließend daran gingen Patentanwalt Dr. Rainer Beetz und Patentanwalt Dr. Daniel Alge (Präsident der Österreichischen Patentanwaltskammer) auf die neuesten Entwicklungen und die jüngste Judikatur im Patentrecht ein. Einen Schwerpunkt dabei bildete die Analyse der aktuellen PatAnwG-Novelle vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 29. Juli 2019, C-209/18, und den damit einhergehenden Veränderungen im Bereich der Patentanwalts-Gesellschaften. In der darauffolgenden Besprechung der neuesten patentrechtlichen Entscheidungen des OLG Wien und des OGH wurden komplexe Fragen der Patenfähigkeit ebenso anschaulich – auch mit Abbildungen der entsprechenden technischen Produkte – erörtert wie Fälle betreffend die Eintragungsvoraussetzungen für ergänzende Schutzzertifikate. Auch verfahrensrechtliche Aspekte, wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kamen dabei zur Sprache. Die von den Referenten erläuterten Entscheidungen des EPA betrafen den Patentschutz von Simulationsprogrammen und den bemerkenswerten Fall einer Doppelpatentierung. Weiters wurde über den bereits auf das Jahr 1995 zurückgehenden Sortenschutzstreitfall „Mandarinenbaumsorte Nadorcott“ berichtet, wo der EuGH die Frage der Verjährung zu beurteilen hat. Nach einem kurzen Exkurs zu den WTO-Anträgen Indiens und Südafrikas auf Aussetzung von gewerblichen Schutzrechten im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Covid-19-Virus (Stichwort Patentfreigabe) wurden in der anschließenden Diskussion Probleme bei der digitalen Einbringung von Anträgen mittels Online-Formularen erörtert, wobei insbesondere auch das Software-System der EPA als verbesserungsfähig beschrieben wurde.

Im lauterkeitsrechtlichen Teil gab zunächst MMag. Erika Ummenberger-Zierler, Leiterin der Abteilung Wettbewerbspolitik und -recht des BMDW, einen Überblick über die aktuelle Rechtsentwicklung auf europäischer und nationaler Ebene. Ein zentraler Punkt ist dabei gegenwärtig die Umsetzung der UTP-Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die ab November 2021 national anzuwenden ist. Sinn und Zweck dieser RL ist die Unterstützung schwächerer Unternehmen gegenüber ihren oft wesentlich stärkeren Handelspartnern in diesem Bereich und sollen insbesondere abhängig vom Umsatz der jeweiligen Käufer und Verkäufer bestimmte Praktiken, wie zB zu lange Zahlungsfristen und kurzfristige Stornierungen, verboten sein. Weitere Vorgaben der UTP-RL betreffen anonyme Beschwerdemöglichkeiten und Geldbußen. Die Umsetzung dieser RL soll, so die Vortragende, im Wesentlichen im Rahmen des NahversorgungsG erfolgen. Eine etwas längere Frist zur Anwendung im nationalen Recht, nämlich bis Ende Mai 2022, sieht die sog. Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 vor, durch die – im Rahmen des „New Deal for Consumers“ – gleich vier bestehende EU-Richtlinien geändert wurden. Hier sind unter anderem vorgesehen Schadenersatzansprüche durch Verbraucher, das Verbot von Produkten zweierlei Qualität sowie verstärkte Kennzeichnungspflichten im digitalen Bereich. Auch die Einführung einer EU-Verbandsklage ist geplant. Die Änderung der PreisangabenRL wirft aufgrund der unklaren Formulierung der betreffenden RL-Bestimmung besondere Fragen auf. Weiters berichtete MMag. Ummenberger-Zierler von den Verhandlungen über die Vorschläge der EU-Kommission für einen speziell an große Online-Plattformen gerichteten „Digital Markets Act“ sowie über eine Verordnung gegen drittstaatliche Subventionen. Weiters seien aktuelle Konsultationen zur „vorzeitigen Obsoleszenz“ und zu „überzogenen Umweltinformationen“ („greenwashing“) im Gange.

Anschließend informierte Mag. Hannes Seidelberger, Generalsekretär der ÖV und Geschäftsführer des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, über die jüngste Judikatur des EuGH zum Lauterkeitsrecht. Wie ein Blick auf den Jahresbericht des EuGH für 2020 und die darin veröffentlichten Fallzahlen zeigt, liegt Österreich an zweiter Stelle der Mitgliedstaaten, aus denen im vergangenen Jahr Vorabentscheidungsersuchen eingelangt sind. Die erste der präsentierten Entscheidungen betraf den Lebensmittelbereich, dem in der lauterkeitsrechtlichen Judikatur des EuGH schon seit langem eine besondere Bedeutung zukommt. So hielt der EuGH in der Entscheidung vom 10.9.2020 zu C-363/19 fest, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich objektiv nachweisbar sein müssen und allgemeine Volksweisheiten dafür nicht ausreichten. Bei laufender Übergangsfrist liege hier trotz eines Dossiers im Anmeldeverfahren die volle Beweislast beim Lebensmittelunternehmen und gehe hier die Health-Claims-Verordnung der UGP-Richtlinie vor. Die weiteren, wie immer sehr anschaulich erläuterten Entscheidungen betrafen den Begriff der „unbestellten Waren und Dienstleistungen“ in der UGP-RL (bei Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für eine Wohnung liege keine unbestellte Dienstleistung vor, C-922/19), die Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines erfolgreichen Online-Pokerspielers (diese wurde vom EuGH verneint, C-774/19) sowie – als „sidestep“ zur E-Commerce-Richtlinie – die Qualifikation einer App zur Vermittlung von Taxifahrten als Dienst der Informationsgesellschaft (die Auftragserteilung und Abwicklung erfolgte hier im direkten Weg zwischen den Fahrten und den Kunden, C-62/19). Weiters berichtete Mag. Seidelberger von spannenden, anhängigen Vorabentscheidungsverfahren wie etwa zur Definition der „Bezahlung einer Verkaufsförderung“ im Sinne des Anhangs der UGP-RL (wo sich die Frage stellt, ob bei redaktionellen Inhalten von Medien tatsächlich jede Art der Gegenleistung erfasst ist) oder betreffend die Befugnis von Mitbewerbern oder Verbänden, unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner Betroffener und ohne deren Auftrag gerichtlich gegen Datenschutzrechtsverstöße vorzugehen.

Hofrat Dr. Manfred Vogel, Präsident des 4. und 16. Senats des OGH, informierte zunächst über die Anzahl der neu beim Höchstgericht eingelangten, lauterkeitsrechtlichen Fälle, wobei er am Rande erwähnte, dass sich derzeit in mehreren Senaten des OGH ein Generationenwechsel vollziehe. Teil I der Fallbesprechungen betraf Sachverhalte, wo die Auslegung und Anwendung des § 1 UWG im Mittelpunkt stand. So wurde die Gutachter-Tätigkeit einer europäischen Normungsorganisation nicht als „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ angesehen, weil die Tätigkeit ausschließlich öffentliche Zielsetzungen verfolge (4 Ob 77/20g). Weiters wurden „Kündigungshilfen“ in Form von Musterschreiben (4 Ob 126/20p) sowie im Rahmen eines automatischen Energieanbieter-Wechselservices auf einer Website (4 Ob 102/20h) als zulässig beurteilt. Betreffend die Fallgruppe des unlauteren Rechtsbruchs hatte sich der OGH unter anderem mit einer standeswidrigen Preiswerbung für Zahnärzte (4 Ob 158/20v) und der Wirkung des CE-Kennzeichens auf die Anforderungen nach dem MPG zu befassen (4 Ob 135/20m). In Teil II seiner Fallübersicht erläuterte Hofrat Dr. Vogel zunächst eine Entscheidung des 9. Senats (9 ObA 7/20z) zur Schlüssigkeit des Vorbringens gemäß § 26h Abs 1 UWG in Verfahren betreffend den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. In zwei weiteren Verfahren zum Geschäftsgeheimnisschutz war insbesondere zu prüfen, wer nach dem Kriterium der „rechtmäßigen Verfügungsgewalt“ als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses in Betracht komme (4 Ob 182/20y) und inwieweit die Kenntniserlangung bzw Verwertung durch Dritte die kommerziellen Interessen des Inhabers in relevanter Weise beeinträchtigen könne (4 Ob 188/20f). Erläuterungen zu einigen verfahrensrechtlichen Entscheidungen, wie etwa zur Schlüssigkeit eines Rechnungslegungsbegehrens (4 Ob 32/21p), zur Unterscheidung zwischen Unterlassungsvergleich und Unterlassungserklärung in Bezug auf die Wiederholungsgefahr (4 Ob 156/20z) und zur Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Unterlassungsbegehren (4 Ob 25/20k) rundeten den Vortrag ab. Die anschließenden Fragen aus dem Publikum bezogen sich vor allem auf die Geschäftsgeheimnis-Entscheidungen.

Der markenrechtliche Teil begann dieses Jahr wieder mit einem Referat von Rechtsanwalt Dr. Christian Schumacher zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH, die im Berichtszeitraum insbesondere Fragen der Unterscheidungskraft (C-456/19), der rechtserhaltenden Benutzung von Marken (zB „testarossa“ C-720/18, 721/18) und den Schutz von Ursprungsbezeichnungen (C-490/19 – Morbier) betraf. Die Fälle wurden sowohl vor Ort als auch im Live Stream durch Abbildungen veranschaulicht. Mehrere neu eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren, etwa zur Frage der Verwirkung, zur Haftung von Amazon für Angebote Dritter (Stichwort Zurechnung der Zeichenbenutzung) sowie zur Darlegungslast für die rechtserhaltende Benutzung lassen interessante Judikate erwarten.

Der nachfolgende Überblick über die markenrechtliche Judikatur des OLG Wien durch Senatspräsident Dr. Reinhard Hinger war in drei Teile gegliedert: Verwechslungsgefahr, Unterscheidungskraft und Verfahrensrecht. Die grafische Darstellung der verfahrensgegenständlichen (Bild)Marken im ersten Teil und die Erläuterungen der Hintergründe für einzelne Fallentscheidungen zu – mehr oder weniger fantasievollen – Wortmarken im zweiten Teil boten dem Publikum einen kurzweiligen Einblick in die aktuelle Entscheidungspraxis des Oberlandesgerichts.

Im Anschluss daran gab – erstmals am Podium des ÖBl-Seminars – Dr. Erich Schwarzenbacher, Hofrat des OGH, einen Überblick über die jüngste OGH-Judikatur im Markenrecht. Die ebenfalls mit Abbildungen illustrierten Entscheidungen betrafen sowohl Eintragungsstreitigkeiten, wie etwa über eine konturlose Farbmarke Orange (4 Ob 101/20m) oder über die Irreführungseignung einer Marke durch Traditionsangaben (4 Ob 221/20h) als auch Verletzungsstreitigkeiten, etwa über die Frage der Herkunftstäuschung bei Verwechslungsgefahr (4 Ob 27/20d), über den kennzeichenmäßigen Gebrauch bei Einbettung eines fremden Zeichens in ein Werbemittel (4 Ob 99/20t) oder über die Grenzen der Verwendung von „fremden“ Schlüsselwörtern im Rahmen des Keyword Advertising (4 Ob 30/20w; 4 Ob 152/20m).

Mag. Christoph Bartos, Mitglied der Beschwerdekammern des EUIPO, der aufgrund der pandemiebedingten Reisebeschränkungen beim letzten Seminar noch aus Alicante zugeschaltet war, konnte diesmal wieder „physisch anwesend“ über die aktuellen Entscheidungen der Kammern berichten. Wie immer grafisch bestens aufbereitet – wobei stattgebende Entscheidungen zusätzlich mit grünen und ablehnende mit roten Balken gekennzeichnet waren – wurden hier Fälle betreffend absolute und/oder relative Eintragungshindernisse ebenso klar dargestellt wie Beschlüsse zum Löschungsgrund der „nicht ernsthaften Markenbenutzung“. Auch dieses Jahr steuerte Mag. Bartos für die Seminarunterlagen wieder eine umfassende Aufstellung der wichtigsten Entscheidungen mit dem Titel „Boards of Appeal – Important Decisions“ bei. In der Diskussion wurde insbesondere die Frage des relevanten Publikumskreises in der Farbmarke Orange-Entscheidung erörtert.

Rechtsanwalt Hon.-Prof. Dr. Guido Kucsko eröffnete sein Referat über die jüngsten Entwicklungen im Musterrecht mit einem Blick auf die Bestrebungen der EU, den Schutz von Mustern zu vereinfachen. So soll etwa der Musterschutz für bestimme Ökosysteme erleichtert werden und ist eine Klärung des Schutzes neuer Arten von Mustern (zB animierte Designs, grafische Benutzeroberflächen) angedacht. Ein weiteres Thema sei die Durchsetzung von Musterrechten gegenüber Waren, die auf der Durchfuhr durch die Europäische Union Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Zudem will die EU speziell Maßnahmen gegen Wettbewerbsverzerrungen bei Bauteilen treffen, die für die Reparatur komplexer Produkte verwendet werden. Eine verfahrensrechtliche Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) in einem Geschmacksmusterverfahren (T-382/20) bildete den Auftakt zu einem Überblick über die Rechtsprechung: Ein erfahrener juristischer Mitarbeiter hatte es verabsäumt, im Online-Anmeldeformular des EUIPO das Kästchen für die Prioritätserklärung anzukreuzen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nach Art 67 GGMVO) wurde vom Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass Wiedereinsetzungen geeignet wären, die Rechtssicherheit zu untergraben und daher restriktiv zu handhaben seien. Sie könnten nur bei außergewöhnlichen Ereignissen gewährt werden, nicht aber bei menschlichen Fehlern bei der Dateneingabe, weil diese keine außergewöhnlichen oder unvorhersehbare Ereignisse seien, die nicht aus Erfahrung vorhergesagt werden könnten. Die weiters – wie immer sehr anschaulich – besprochenen, materiellrechtlichen Entscheidungen des EuG betrafen die Eigenart der Form einer hantelähnlichen Flasche im Vergleich zu einem Konkurrenzprodukt (T-326/20) sowie die Frage der ausschließlich technisch-funktionelle Bedingtheit der Erscheinungsform eines LEGO-artigen Bausteines (T-515/19).

Der urheberrechtliche Teil des Seminars wurde von Mag. Christian Auinger, leitender Staatsanwalt im BMJ, eröffnet, der über die bevorstehende Urheberrechts-Novelle 2021 informierte. Hier betreffen die Vorgaben einer EU-Richtlinie Themen wie die Anpassung freier Werknutzungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld sowie die Verbesserung der Lizenzierungspraxis und Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu Inhalten. Weiters soll ein Beitrag zu einem modernen Urhebervertragsrecht geleistet werden, das unfaire Knebelverträge verhindert und Künstler gegenüber Produktions- und Vertriebsgesellschaften stärkt.

Im Anschluss daran präsentierten Assoz.-Prof. Dr. Manfred Büchele vom Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck und Dr. Christian Handig von der Wirtschaftskammer Österreich gemeinsam die neueste österreichische Judikatur und die europäische Rechtsprechung. Die geschilderten Fälle betrafen die Themen Öffentliche Wiedergabe & Zurverfügungstellung, Verwertungsrechte, Verwertungsgesellschaften, Datenbanken sowie Urhebervertragsrecht & freie Werknutzung. Nach den Sachverhaltsschilderungen und Erörterungen der zentralen rechtlichen Aspekte wurden die wesentlichen Aussagen einer Entscheidung jeweils im Rahmen einer „Quintessenz“ zusammengefasst. Konkret ging es in den dargestellten Fällen etwa um das Framing von frei im Internet zugänglichen Werken (EuGH C-392/19), das Veröffentlichen eines Lichtbildes in einer geschlossenen Facebook-Gruppe ohne Zustimmung des Rechteinhabers (OGH 4 Ob 89/20x), um ungenehmigtes Livestreaming eines TV-Programms über OTT im Internet (4 Ob 149/20w ua), die Rechteverletzung durch eine auf Stellenanzeigen spezialisierte Suchmaschine, die auch Datenbanken anderer, gleicher Suchmaschinen abgreift und die Ergebnisse auf ihrer eigenen Website veröffentlicht (EuGH C-762/19) und die Unzulässigkeit eines Bildzitats ohne Zitat- und Belegfunktion bzw einer Parodie mit unwahren oder ehrenrührigen Angaben (4 Ob 3/21a). Die Vortragenden informierten die Teilnehmer zusätzlich über eine Reihe richtungsweisender, anhängiger Verfahren vor dem EuGH, deren Ergebnisse schon spannungsvoll erwartet werden.

Im letzten Teil des Seminars, das dem Wettbewerbs- bzw Kartellrecht gewidmet war, berichtete zunächst Frau Dr. Anneliese Kodek, Hofrätin des OGH, über die wenigen, aber spannenden Entscheidungen des Kartellobergerichts (KOG = 16. Senat des OGH). So war in einem Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 5 KartG darüber zu entscheiden, ob die vertragliche Einräumung eines vorzeitigen Kündigungsrechts durch eine marktbeherrschende Gasvertriebsgesellschaft an nur einen von mehreren Abnehmern eine rechtswidrige Diskriminierung der anderen Unternehmen sei (16 Ok 3/20g). Das KOG verneinte dies, weil im Anlassfall die langfristige Bedarfsdeckung des bevorzugten Unternehmens erheblich höher war als die der anderen Abnehmer. Eine Gleichbehandlungspflicht bestehe nur gegenüber solchen Vertragspartnern, die sich gegenüber dem Marktbeherrscher in der gleichen Lage befinden und sei hier eine sachlich-objektive Differenzierung erlaubt. In einer weiteren, international vielbeachteten Entscheidung zum Marktmachtmissbrauch bestätigte das KOG die Wettbewerbswidrigkeit mehrerer Vertragsklauseln, die der Generalimporteur einer französischen Automarke seinen österreichischen Vertriebshändlern und Werkstätten auferlegt hatte (16 Ok 4/20d). So wurden hier die Koppelung von Prämienzahlungen mit Kundenzufriedenheitsumfragen ebenso als Konditionenmissbrauch angesehen wie die Spannenreduktion durch überhöhte Verkaufsziele. Die niedrigen Verkaufspreise der Tochtergesellschaft des Importeurs für Neuwagen wurden – insbesondere auch unter Hinweis auf die Judikatur zu Art 102 AEUV – als unzulässige Margenbeschneidung (Kosten-Preis-Schere, „margin squeeze“) beurteilt. Auch mehrere Bedingungen im Werkstättenbetrieb für den Ersatz von Garantie- und Gewährleistungsarbeiten wurden als marktmachtmissbräuchlich bewertet. Im Anschluss daran berichtet die Vortragende noch von der Zurückweisung eines Zusammenschluss-Prüfungsantrags mangels Anmeldefähigkeit des angemeldeten Vorgangs (16 Ok 5/20a) und eine Entscheidung des 9. Senats des OGH zu Schadenersatzansprüchen eines Bundeslandes gegen die ehemaligen Mitglieder eines Aufzugskartells (9 Ob 86/19s).

Gegenstand des darauffolgenden Referats von RA Dr. Hanno Wollmann war die jüngste EuGH-Judikatur sowie der aktuelle nationale und europäische Normenbestand im Wettbewerbsrecht. Von den 16 Urteilen des EuGH zu Art 101 und Art 102 AEUV im letzten Jahr (kein Urteil zur FKVO) ergingen sechs zu Verfahrensfragen, sechs zu Kartellen, eine zum Marktmachtmissbrauch und drei im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens. Von den näher erläuterten Entscheidungen (unter anderem betreffend die Angemessenheit des Tarifes einer belgischen Verwertungsgesellschaft für die Aufführung von Musik, C-372/19, und zur Missbräuchlichkeit einer Margenbeschneidung durch einen slowakischen Telekomanbieter, wenn der Zugang zur fraglichen Infrastruktur für den betroffenen Mitbewerber nicht unentbehrlich im Sinne der essential facilities-Doktrin ist, C-165/19p) könne insbesondere das Urteil in der Rechtssache C-450/19 (Eltel) für Österreich relevant sein, wo es um die Frage der Verjährung von Kartellverstößen durch ein Bau-Submissionskartell ging. Im Mittelpunkt der anschließenden Erörterung des Normenbestandes stand die bevorstehende Novellierung des österreichischen Kartellrechts durch das „KaWeRÄG 2021“. Neben einzelnen Punkten betreffend die Umsetzung der ECN+ Richtlinie zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden wurden vom Vortragenden insbesondere die zu erwartenden Änderungen des KartG erläutert, wie die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der Freistellung vom Kartellverbot, die bessere Erfassung vom Marktmacht in Bezug auf Online-Plattformen, die Verschärfung des Konzepts der relativen Marktmacht, die 2. Inlandsumsatzschwelle und die zusätzliche Einführung des SIEC-Tests im Rahmen der Fusionskontrolle bei gleichzeitiger Erweiterung der Rechtfertigungsgründe. Zum Schluss seines Vortrags informierte Dr. Wollmann noch über wichtige Vorhaben auf EU-Ebene, etwa über die bereits länger anhängige Überarbeitung der Bekanntmachung der Kommission zur Marktabgrenzung und die Erneuerung der Gruppenfreistellungsverordnung zu vertikalen Absprachen.

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