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Unionsmarkenverordnung: Individualmarke als „Baumwoll“-Gütezeichen – Markenmäßige Benutzung im Vergleich zur KollektivmarkeEuGH C-689/15, 8.6.2017 - Unionsmarkenverordnung: Individualmarke als „Baumwoll“-Gütezeichen – Markenmäßige Benutzung im Vergleich z08.06.2018

EuGH, 8.6.2017, C-689/15

In seiner Entscheidung zur Geschäftszahl C-689/15 hatte sich der EuGH mit der nicht ganz alltäglichen Konstellation zu beschäftigen, in welcher eine Individualmarke dem Grunde nach wie eine Kollektivmarke verwendet wurde, was die Frage nach ihrer rechtserhaltenden Benutzung nach sich zog: Die „Bremer Baumwollbörse“ ist ein Verein, der im Zusammenhang mit Baumwolle verschiedenen Tätigkeiten nachgeht – eine davon ist es, die Bildmarke „Baumwollblüte“

an Unternehmen zu lizenzieren, die sich dazu verpflichtet haben, diese Marke nur für solche Waren zu verwenden, die aus hochqualitativen Baumwollfasern bestehen, wobei der Verein im Rahmen der entsprechenden Lizenzverträge zur entsprechenden Qualitätskontrolle berechtigt wurde. Die Marke wurde allerdings bereits am 22.5.2008 insbesondere für Textilien eingetragen, womit sie jenseits der 5-jährigen Benutzungsschonfrist liegt.

Die W.F. Gözze Frottierweberei GmbH gehört dem Verein weder an, noch hat sie einen Lizenzvertrag mit ihm geschlossen. Seit mehreren Jahrzehnten verwendete die Gesellschaft allerdings das nachstehende Zeichen, mit dem sie auf ihren Handtüchern auf deren Produkteigenschaft „100% Baumwolle“ hinweist (Bild siehe unten).

Aufgrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit klagte der Verein die Weberei auf Markenverletzung vor dem Landgericht Düsseldorf, was ihm postwendend eine Widerklage auf Nichtigerklärung der Klagsmarke bescherte. Während das Landgericht Düsseldorf der Verletzungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hatte, kam das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Schluss, dass das angesprochene Publikum in der Baumwollblüten-Marke vor allem ein „Gütezeichen“ erblicke, weshalb die Benutzung dieses Zeichens keine Botschaft über die Herkunft derjenigen Waren transportieren könnte, die mit dem Zeichen versehen sind, was letztlich in der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung der Klagsmarke resultieren könnte. Überdies hat sich im Widerklageverfahren herausgestellt, dass der Verein bei seinen Lizenznehmern nur sporadisch bzw ausnahmsweise Qualitätsprüfungen vornimmt, was sich vor dem Hintergrund der angenommenen „Gütezeichen“-Funktion als täuschend erweisen könnte. Das OLG Düsseldorf setze das Verfahren daher zur Vorabentscheidung aus und stellte dem EuGH insbesondere die Frage, ob die Verwendung einer Individualmarke als Gütezeichen als markenmäßige Benutzung zu qualifizieren ist, zumal in Betracht gezogen werden könnte, die Benutzung der fraglichen Individualmarke in diesem Kontext der Benutzung einer Kollektivmarke gleichzustellen. Sollte diese Frage bejaht werden, so ersuchte das OLG Düsseldorf den EuGH um Klärung, ob die Baumwollblüten-Marke des Vereins deshalb für nichtig oder für verfallen zu erklären ist, weil der Markeninhaber die Qualitätsprüfungen nicht so regelmäßig durchführt, dass der Verkehr auf die mit der „Individual-Kollektivmarke“ verbundenen Qualitätserwartungen vertrauen kann.

Der EuGH hat die erste Frage unter dem Aspekt der Hauptfunktion einer Individualmarke in Abgrenzung zur Hauptfunktion einer Kollektivmarke klar verneint: Nach der ständigen Rechtsprechung wird eine (Individual-) Marke dann „ernsthaft benutzt“, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei bloß symbolische Verwendungen nicht zählen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. dazu zB auch EuGH, C‑40/01 - Ansul, Rn. 43; EuGH, C‑234/06 P – Il Ponte Finanziaria/HABM, Rn. 72; EuGH, C‑149/11 – Leno Merken, Rn. 29).

Im Fall der Baumwollblüten-Marke sah es der EuGH zwar als gegeben an, dass die Anbringung der „Baumwollblüte“-Marke“ auf den Waren der Vereins-Lizenznehmer dazu gedient hat, für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern; dies reicht für sich alleine genommen allerdings noch nicht aus, um auch die rechtserhaltende Benutzung einer Individualmarke zu etablieren, zumal deren Hauptfunktion darin liegt, dem Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Eine Individualmarke muss daher nach wie vor die Gewähr dafür bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, welches für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. 

Im Gegensatz dazu erfüllt eine Kollektivmarke ihre Funktion als Herkunftshinweis bereits dann, wenn sie „Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen“ unterscheidet, wogegen eine Gewährleistungsmarke ihre Hauptfunktion erfüllt, wenn sie „Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften … gewährleistet, von solchen [unterscheidet], für die keine derartige Gewährleistung besteht“.

Der EuGH kam im vorliegenden Fall daher zutreffend zum Schluss, dass die durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgende Anbringung einer Unionsindividualmarke auf Waren als bloßes „Gütezeichen“ keine markenmäßige bzw rechtserhaltende Benutzung ist.

Unter dem Aspekt der unterschiedlichen Funktionen von Individual-, Kollektiv- und Gewährleistungsmarken antwortete der EuGH auf die zweite Frage folgerichtig, dass eine Individualmarke grundsätzlich nicht an den Kriterien einer Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke zu messen ist, sodass die alleinige Verwendung einer Individualmarke als Gütezeichen nicht schon deshalb als täuschend angesehen werden kann, weil der Markeninhaber die Richtigkeit der mit der Marke im Verkehr verbundenen Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen bei seinen Lizenznehmern gewährleistet.

Zu guter Letzt fixierte der EuGH, dass sich die Qualifikation einer Marke als Individual- oder Kollektiv- bzw Gewährleistungsmarke alleine aus ihren Anmeldeunterlagen ergibt, was sich – wie dieser Anlassfall eindrucksvoll untermauert – auch erst Jahre später als höchst relevant erweisen kann, und zwar insbesondere dann, wenn es um die Frage nach der rechtserhaltenden Benutzung geht, die für jede Markenart separat zu beurteilen ist.

von Alexander Schnider, Partner bei GEISTWERT Rechtsanwälte

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