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Liga Diskussionsveranstaltung14.04.2011

Bei der ÖV-Liga Diskussionsveranstaltung am 14.4.2011 haben Gerhard Fussenegger (bpv Hügel Rechtsanwälte OG) den ersten Entwurf des nationalen österreichischen Reports zur Kartellrechtsfrage (Frage A) und Christian Handig (WKO) und Max Mosing (Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH) jenen zum IP- & Lauterkeitsrecht (Frage B) für den LIDC Kongress in Oxford im September 2011 präsentiert.

Frage A: Kartellrecht

Thema des Reports ist eine Darstellung der österreichischen kartellrechtlichen Bußgeldpraxis. Insbesondere im Bereich der Kartelle beruht diese Bußgeldpraxis in Österreich derzeit auf einigen wenigen Entscheidungen der Kartellgerichts (exemplarisch sei hier auf das Aufzugskartell verwiesen, in der 2008 durch den OGH mit einer Gesamtbuße von EUR 75,4 Mio die bislang höchste Geldbuße in Österreich verhängt wurde). Andererseits sind derzeit aber auch wesentliche Kartellverfahren gerade gerichtlich anhängig (zB das derzeit in zweiter Instanz befindliche Speditionskartell, in dem das Kartellgericht in erster Instanz den Geldbußen-Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde („BWB“) abgewiesen hat).

Die nur vereinzelt bestehende Judikatur führt aber dazu, dass wesentliche Fragen noch unbeantwortet sind (etwa eine detaillierte Erstellung von Bemessungskriterien für eine Geldbuße, Haftung von Mutterunternehmen etc).

Besonderheiten ergeben sich in Österreich auch aus der besonderen Struktur der Kartellverfolgung. So haben die Amtsparteien, dh neben der BWB auch der Bundeskartellanwalt, keine Entscheidungsbefugnis, sie sind aber andererseits exklusiv befugt, ein Bußgeldverfahren durch Antrag bei dem Kartellgericht zu initiieren. Das Kartellgericht wiederum kann sich in der Höhe der Geldbuße nicht höher festsetzen, als sie von den Amtsparteien beantragt wurde. Diese Struktur hat einerseits den Vorteil, das eine Bebußung immer nur durch das Gericht erfolgt, andererseits gibt es dadurch auch mit dem Kartellgericht nur eine Tatsacheninstanz (da sich der OGH als Kartellobergericht auch in Kartellverfahren ausschließlich auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt).

Der österreichische Bericht, in deren Schlussfassung auch die Meinung der Bundeswettbewerbsbehörde (die Mitglied der Liga ist) miteinzubeziehen ist, wird als nationaler Beitrag bei der Erstellung des Internationalen Reports, der von der (österreichischen) Kollegin Dr Ablasser-Neuhuber erstellt wird, berücksichtigt. Dieser International Report wird auf dem Kongress in Oxford präsentiert und soll auf Basis dessen ein Statement zur kartellrechtlichen Bußgeldpraxis im Namen der LIGA erstellt und präsentiert werden.

Frage B: IP- und Lauterkeitsrecht

Eine sehr aktuelle und gerade weltweit in Lehre und Rechtsprechung (neu) diskutierte Frage wird von der Liga behandelt: Die Frage der Verantwortlichkeit von (Access)Providern für Handlungen Dritter. Mag dies zunächst innerhalb der EU durch die E-Commerce-Richtline harmonisiert sein, zeigt gerade in Österreich das anhängige Verfahren einiger Filmproduzenten gegen UPC wegen der Zugänglichmachung der "Linklisten" bei www.kino.to , dass dieses Thema "heiß" ist.

In der regen Diskussion stellte sich die Frage, warum man durch des E-Commerce-Gesetz - auf Basis der E-Commerce-Richtlinie - zwar Access-Provider hinsichtlich der "Haftung" freistellt, aber anderers die im Lauterkeits einzig in der Praxis relevante Haftung, nämlich die Unterlassung (und wohl die Nebenrecht, wie Beseitigung und Urteilsveröffentlichung), dieses Privileg wieder "zurücknimmt". 

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