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EuGH C-161/17, 7.8.2018 - „Reckhoff“11.10.2018

Vorlagefrage zur Zulässigkeit der Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ohne Zustimmung des Urhebers.

Sachverhalt

Auf der Website der Schule war ein Referat abrufbar, das eine ihrer Schülerinnen im Rahmen einer von der Schule angebotenen Spracharbeitsgemeinschaft erstellt hatte und als Illustration eine von Herrn Renckhoff angefertigte Fotografie enthielt, welche die Schülerin von der Website eines Reisemagazin-Portals heruntergeladen hatte. Die Fotografie war auf der Reisewebsite ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhinderte, eingestellt worden. Unter der Fotografie hatte die Schülerin einen Hinweis auf die Reisewebsite angebracht. Der Fotograf klagte den Träger der Schule, welche die Arbeit auf im Internet zugänglich gemacht hatte und der deutsche Bundesgerichtshof legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen [iSd Art. 3 Abs. 1 der InfoRL] dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?“ 

Entscheidung des EuGH

Der Generalanwalt Sánchez-Bordonavertrat in den Schlussanträgen die Auffassung, dass es zu keiner öffentlichen Wiedergabe (iSd Art 3 Abs 1 InfoRL) gekommen sei und stützte dies auf drei Faktoren:

Im Übrigen hielt er auch das Recht der Bildung (iSd Art 14 GRC) sowie  die Ausnahme „zur Veranschaulich im Unterricht“ (iSdArt 5 Abs 3 lit a InfoRL) für anwendbar (GA Sánchez-Bordona 25. 4. 2018, C-161/17, Renckhoff).

Diesen Schlussanträgenfolgte der EuGH aber nicht, sondern kam zum Ergebnis, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ (iSd Art 3 Abs 1 InfoRL) ist dahin auszulegen, „dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist“).
 

Bewertung

Das Bemühen des Generalanwalts Sánchez-Bordona aufgrund des schulischen Sachverhalts keinen urheberechtlichen Eingriff anzunehmen war mE offensichtlich. Der EuGH ist diesem Anliegen aber nicht nachgekommen, sondern hat die bekannten Bahnen seiner bisherigen Rechtsprechung nicht verlassen. Demnach wäre ein Hyperlink wohl zulässig gewesen, aber eben nicht eine Kopie, die zur Verfügung gestellt wird. Dass dies im schulischen Kontext geschehen ist, macht dabei keinen Unterschied. Das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht wird in der Entscheidung des EuGH mit keinem Wort erwähnt, obwohl sich der Sachverhalt wirklich angeboten hätte über dieses immer wieder erwähnte Kriterium klärende Worte zu verlieren.
 

Mag. Dr. Christian Handig, Abteilung Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Wien

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