Vorlagefrage zur Zulässigkeit der Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ohne Zustimmung des Urhebers.
Sachverhalt
Auf der Website der Schule war ein Referat abrufbar, das eine ihrer Schülerinnen im Rahmen einer von der Schule angebotenen Spracharbeitsgemeinschaft erstellt hatte und als Illustration eine von Herrn Renckhoff angefertigte Fotografie enthielt, welche die Schülerin von der Website eines Reisemagazin-Portals heruntergeladen hatte. Die Fotografie war auf der Reisewebsite ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhinderte, eingestellt worden. Unter der Fotografie hatte die Schülerin einen Hinweis auf die Reisewebsite angebracht. Der Fotograf klagte den Träger der Schule, welche die Arbeit auf im Internet zugänglich gemacht hatte und der deutsche Bundesgerichtshof legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen [iSd Art. 3 Abs. 1 der InfoRL] dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?“
Entscheidung des EuGH
Der Generalanwalt Sánchez-Bordonavertrat in den Schlussanträgen die Auffassung, dass es zu keiner öffentlichen Wiedergabe (iSd Art 3 Abs 1 InfoRL) gekommen sei und stützte dies auf drei Faktoren:
Im Übrigen hielt er auch das Recht der Bildung (iSd Art 14 GRC) sowie die Ausnahme „zur Veranschaulich im Unterricht“ (iSdArt 5 Abs 3 lit a InfoRL) für anwendbar (GA Sánchez-Bordona 25. 4. 2018, C-161/17, Renckhoff).
Bewertung
Mag. Dr. Christian Handig, Abteilung Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Wien
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