Nicht (zwingend) sichtbare Elemente des Eingriffsgegenstands sind nicht zu berücksichtigen.
Streitgegenständlich war ein Geschmacksmuster mit Ausehen gemäß Bild1
und ein Grill gemäß Bild2.
Die Gerichte entschieden, dass dieser Grill den gleichen Gesamteindruck erweckt, wie das Geschmacksmuster.
Was offenbar nicht auf dem Foto ersichtlich ist, sind Elemente des angegriffenen Grills, die nicht jedenfalls (zwingend) sichtbar sind, nämlich etwa die Aschenlade oder der Grillbodenrost. Wenig überraschend bestätigte der OGH, dass derartigen Elementen keine Bedeutung beim Vergleich des Gesamteindrucks von Muster und Eingriffsgegenstand zukommt.
Ing. Mag. Rainer Schultes, Partner bei GEISTWERT Rechtsanwälte
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09.04.2025
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