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Editorial und Inhalt

ÖBl [2018] 5 - Seiten 301 - 348

[EDITORIAL] von Reinhard Hinger
"Ich war's nicht."


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"Ich war's nicht."

Etliche juristische Ideen begrenzen die Verantwortung des Einzelnen.

Die juristische Person wurde erfunden, um den Erhalt wirtschaftlicher Güter vom flüchtigen Leben der Sterblichen abzukoppeln. Das Gesellschaftsrecht und die Erfindung der „beschränkten Haftung“ schützen vor der persönlichen Haftung. Das Stiftungsrecht hat sich vom Postulat der „Wohltätigkeit“ verabschiedet. In unserer modernen Zeit stellt sich die digitale Kommunikation schützend zwischen den Einzelnen und seine Verantwortung.

Computer sind nicht schuldfähig. Auch wenn sie dazu benützt werden, Urheberrechte zu verletzen, haftet nur der Täter. Eine Halterhaftung gibt es für vieles, nicht aber für Computer. Dass die Kommunikation via Internet das Rechtssystem vor Probleme stellt, belegt die abwechslungsreiche und nicht immer geradlinige Entwicklung von Gesetzgebung und Rsp zum Thema „gerechter Ausgleich“ für die Nutzbarmachung geistigen Eigentums.

Der BGH hat entschieden,[1]dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen haften, die mit Hilfe ihres Computers begangen wurden, wenn sie wissen, welches ihrer (erwachsenen) Kinder den Computer benützt hat, und wenn sie dieses Kind nicht verraten wollen. Wie es wäre, wenn sie es nicht gewusst hätten oder wenn auch fremde Personen den Eingriff getätigt haben könnten, blieb offen. Eine grundsätzliche gesetzliche Vermutung, der „Halter“ eines Internetanschlusses, also die Person, die darüber die Herrschaft hat, sei auch der „Täter“, besteht nicht. Die Hürde, die man mit dem Hinweis „Ich wars nicht!“ überspringen kann, ist nicht hoch.

[1]30. 3. 2017, I ZR 19/16, Loud, ÖBl-LS 2018/26, 234 (Hinger).

Jüngst erkannte der EuGH[1]es als nicht rechtens, wenn der Anschlussinhaber die Haftung allein dadurch abwenden kann, dass er zumindest ein Familienmitglied[2]nennt, dem der Zugriff möglich war, aber nicht sagt, wann und wie der Anschluss benutzt wurde.


[1]Die E vom 18. 10. 2018, C-149/17, Bastei Lübbe/Strotzer, ECLI:EU:C:2018:841, wurde nach Redaktionsschluss veröffentlicht. Die E wird in der nächsten ÖBl im Detail behandelt.

[2]In casu waren es die Eltern.

In Österreich ist eine dem Strafrecht[1]zuzurechnende Causa anhängig, die dem Computerbesitzer in erster Instanz einen Schadenersatz zugesteht, von dessen Account unflätige Beleidigungen (in der Ichform) ausgesendet worden waren, weil nicht er[2]den Beweis zu führen hatte, dass jemand anderer seinen Internetanschluss benutzt hat, sondern weil das Gesetz der beleidigten Person,[3]die die Beleidigungen öffentlich gemacht hat, nicht zubilligt, ohne weitere Recherche davon auszugehen, die Äußerung stamme vom Besitzer des Accounts (der nach § 78 Abs 2 TKG verpflichtet ist, das Zumutbare gegen einen Missbrauch durch andere vorzukehren[4]).


[1]Bei dem – von offenbar hier relevanten Ausnahmen abgesehen – ein Zweifel stets zu Gunsten des Beschuldigten wirkt.

[2]Privatankläger.

[3]Beschuldigte (in erster Instanz nach § 111 StGB verurteilt); vgl zB www.nachrichten.at/nachrichten/chronik/Ex-Gruene-Sigrid-Maurer-der-ueblen-Nachrede-schuldig-gesprochen;art58,3029558 (19. 10. 2018).

[4]Laut EuGH sind Betreiber eines öffentlich zugänglichen WLANs verpflichtet, es mit einem Passwort zu schützen, das nur Personen mitgeteilt wird, deren Identität vorher festgestellt wurde; 15. 9. 2016, C-484/14, McFadden, ECLI:EU:C:2016:689, ÖBl 2017/14, 49 (Handig).

Alle, die sich dem stark vom Case Law durchdrungenen gewerblichen Rechtsschutz widmen, wissen: Es gibt stets Argumente, nicht nur die Rechtsordnung, sondern auch die Rechtsprechung fortzubilden. Das meint auch

Reinhard Hinger

 

 

 

 

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