Die Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen liegt in der endgültigen Fassung als Regierungsentwurf vor und wird nun dem Parlament zur weiteren Behandlung übermittelt. Mit einem Inkraftreten ist im ersten Quartal 2019 zu rechnen.
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018)
Mit der geplanten Gesetzesnovelle wird die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie und somit der nationalen Umsetzung ist eine effektivere Bekämpfung von Industriespionage und von Geheimnisverrat.
Unternehmen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen. Dies stellt eine wesentliche Grundlage für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit dar. Unternehmen wenden einerseits die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in Form von Patenten, Geschmacksmusterrechten oder Urheberrechten an. Eine weitere Möglichkeit ist, dieses Wissen als Geschäftsgeheimnis zu schützen.
Im Vergleich zum geltenden österreichischen Recht wird eine europaweit einheitliche Definition von Geschäftsgeheimnissen verankert und klargestellt, in welchen Fällen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen rechtswidrig bzw. rechtmäßig ist. Ein zentraler Punkt der Reform sind verbesserte Rechtsschutzmaßnahmen, indem einerseits die einzelnen Ansprüche gegen Rechtsverletzer, wie Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz genau ausgeführt werden und verfahrensrechtliche Maßnahmen zudem auch während des Gerichtsverfahrens den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sicherstellen.
Weiters soll das österreichische Recht an die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (Geoblocking-VO), angepasst werden. Für Verstöße gegen die direkt geltende EU-Verordnung sind Sanktionen und zuständige Behörden vorzusehen.
Alle Dokumente zu dieser UWG-Novelle 2018 in der aktuellen Fassung sind unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/-/36-ministerrat-am-21-november-2018 abrufbar.
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