In seiner Entscheidung vom 29.1.2019 (4Ob239/18b) hat der Oberste Gerichtshof in einer Streitsache zu ähnlichen Firmenwortlauten den Umfang des seit der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 für die Verletzung von „gewerblichen Schutzrechten“ geltenden § 53 der Jurisdiktionsnorm (JN) näher definiert.
„Gewerblicher Rechtsschutz“ und „gewerbliche Schutzrechte“/ähnliche aber nicht deckungsgleiche Begriffe
In seiner Entscheidung vom 29.1.2019 (4Ob239/18b) hat der Oberste Gerichtshof in einer Streitsache zu ähnlichen Firmenwortlauten den Umfang des seit der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 für die Verletzung von „gewerblichen Schutzrechten“ geltenden § 53 der Jurisdiktionsnorm (JN) näher definiert.
Strittig war bis zu dieser Entscheidung, ob damit nur die in § 51 Abs1 Z9 JN ausdrücklich aufgezählten Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen, gemeint sind (so Plasser ÖBl 2013, 60[253], Thiele ecolex 2014, 52[54]), oder aber auch solche, die auch in § 51 Abs1 Z 10 JN, insbesondere die in § 9, 11 und 12 UWG, allenfalls auch nach § 2 Abs 3 Z1 UWG genannten gewerblichen Schutzrechte, eben insbesondere auch Streitigkeiten aus ähnlichen Firmenwortlauten darunter fallen, also § 53 JN dagegen weiter auszulegen sei (so Wiltschek in FS Sonn, 283ff).
Das „eng auslegende“ Rekursgericht, dem sich der OGH anschließt, verweist zu Ansprüchen nach § 9 UWG darauf, dass dabei dies - im Sinne einer Konzentration der Streitigkeiten über die Verletzung von (sämtlichen) gewerblichen Schutzrechten beim Handelsgericht Wien - sinnvoll erscheinen könnte, jedoch § 9 UWG nicht nur mit Ansprüchen aus einer Marke sondern auch mit Ansprüchen nach § 1, 2 UWG oder dem Namensrecht nach § 43 ABGB konkurriere.
Der OGH bestätigt, dass auch bei einer reiner Wortinterpretation Ansprüche nach § 9 UWG betreffend eine Firma der gebräuchlichen Definition von „gewerblichen Schutzrechten“ entsprechen, wobei aber gesetzliche Kriterien für eine derartige Qualifikation nicht bestünden.
Darauf habe der OGH schon in seiner Stellungnahme zur Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 ausdrücklich hingewiesen, wobei die dort zu erwartende Klarstellung durch den Gesetzgeber jedoch dann unterblieben sei.
Hinsichtlich der dann vom OGH vorgenommen systematischen Interpretation verweist dieser auf Thiele (ecolex 2014, 52) und Plasser (ÖBl 2013, 244[253]), betont aber neuerlich, dass jedenfalls zwischen „gewerblichem Rechtsschutz“ und „gewerblichen Schutzrechten“ zu unterscheiden sei.
„Gewerblicher Rechtsschutz“ sei, nicht nur in der Systematik der JN der weitere Begriff.
Er umfasse außer den in § 51 Abs 1 Z 9 JN aufgezählten Rechten, die unstrittig „gewerbliche Schutzrechte“ sind, auch den gesamten Bereich des Lauterkeitsrechts, also alle Ansprüche nach dem UWG im Sinne des § 51 Abs 1 Z 10 JN.
Damit falle zwar jedes gewerbliche Schutzrecht in den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; nicht jeder Anspruch des gewerblichen Rechtsschutzes beträfe aber umgekehrt ein gewerbliches Schutzrecht.
Unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH zu 17 Ob 6/11y, (alcom-international.at [Pkt 3.1], Rechtsnews 12084 = RdW 2012/165,) gelte dies insbesondere für die Firma, die einerseits durch § 9 UWG in Form eines gewerblichen Schutzrechts gestärkt, darüber hinaus aber auch ergänzenden lauterkeitsrechtlichen Rechtsschutz genieße (etwa durch § 2 Abs 3 Z 1 UWG als Unternehmenskennzeichen).
Nunmehr ist klargestellt, dass § 53 JN ausdrücklich nur gewerbliche Schutzrechte [des § 51 Abs1 Z9 JN] betrifftund Ansprüche nach § 9 UWG (zumindest solche, die keine registrierte Marke betreffen) nicht umfasst sind.
Nur für die Verletzung „gewerblicher Schutzrechte“ im engeren Sinn des § 51 Abs1 Z9 JN liegt danach die ausschließliche Zuständigkeit in erster Instanz beim Handelsgericht Wien.
Dies dient dem Zweck der Konzentration der Streitigkeiten über und der einheitlichen rechtlichen Beurteilung bei der Verletzung von „gewerblichen Schutzrechten“ (im engeren Sinn) und damit auch der Spezialisierung der Richter auf diesem Fachgebiet (Simotta in Fasching/Konecny³ § 53 JN RZ7), was erfreulicherweise darüber hinaus auch über den gleichen Fachsenat des OLG Wien in Rechtsmittelsachen zu Anfechtungs-/Nichtigkeits- und Eingriffsansprüchen solcher Schutzrechte weiter verstärkt wird.
Die Entscheidung des OGH lässt natürlich auch noch Fragen offen.
Was bedeutet dies z.B. für Geschäftsgeheimnisse mit Erfindungshöhe des § 26 b ff UWG gemäß der UWG-Novelle 2018 (I BGBL 109/2018)?
Dr. Michael Meyenburg, MCJ NYU, RA
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