Drei Monate später als Österreich hat nun auch Deutschland die entsprechende Trade-Secret-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt und dazu (im Gegensatz zu einer Einfügung als UWG-Novelle in Österreich) ein ganz eigenes Gesetz dafür geschaffen.
Mit 26.4.2019 ist das deutsche Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Anders als in Österreich, wo die Umsetzung der EU-Richtlinie (Nr. 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung) durch eine Ergänzung des UWG erfolgte (siehe §§ 26a - 26j UWG und unsere Berichte), hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine eigenes, neues Gesetz entschieden. Das Gesetz gliedert sich in vier Abschnitte: (1) Allgemeines, (2) Ansprüche bei Rechtsverletzungen, (3) Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen und (4) Strafvorschriften.
Im 1. Abschnitt wird zunächst der Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmt und gegenüber anderen Rechtsquellen abgegrenzt. Danach gehen öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung dem Gesetz vor und bleiben etwa das Recht der freien Meinungsäußerung, die Autonomie der Sozialpartner und auch die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unberührt. Es folgen – wie in der EU-Richtlinie – Begriffsbestimmungen des Geschäftsgeheimnisses, des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses, des Rechtsverletzers und des rechtsverletzenden Produkts. Im Anschluss daran werden die gesetzesrelevanten Verhaltensweisen in „Erlaubte Handlungen“ (§ 3), „Handlungsverbote“ (§ 4) und „Ausnahmen“ (§ 5) eingeteilt und umschrieben.
Im 2. Abschnitt finden sich die Grundlagen für Beseitigung- und Unterlassungsansprüche sowie für weitere Ansprüche des Verletzten (zB auf Vernichtung der entsprechenden Produkte). Weiters geregelt sind hier Auskunftspflichten des Rechtsverletzers, der Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit, die Schadenersatzhaftung, die Voraussetzungen einer Geldabfindung, die Haftung des Inhabers eines Unternehmens, der Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung und das Verbot einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz.
Der 3. Abschnitt enthält neben Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit insbesondere Bestimmungen über die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verfahren. So kann das Gericht auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen und müssen die prozessbeteiligten Personen diese Informationen vertraulich behandeln bzw dürfen sie nicht außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nutzen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich damit grundsätzlich für eine andere Variante des Geheimnisschutzes entschieden als sie letztendlich in Österreich umgesetzt wurde, wo die betreffende Information im Verfahren zunächst überhaupt nur so weit offengelegt werden muss, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses und seiner Verletzung glaubhaft darzulegen.
Die zentrale Regelung des 4. Abschnitts ist die strenge strafrechtliche Ahndung der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Das deutsche Gesetz sieht damit ein deutlich höheres Strafausmaß vor als die Strafbestimmungen im österreichischen UWG, wo lediglich Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten drohen (siehe allerdings §§ 123 f StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses).
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