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EuGH C-18/18 Schlussanträge, 4.6.2019 - Beleidigungen im Internet - Facebook als Hüter von Recht und Ordnung?04.06.2019

Vorwort

Social Media Plattformen bieten nicht nur Raum für unkomplizierten Austausch mit Freunden – was das originäre Ansinnen von Zuckerberg war, als er seine Plattform zum Austausch für Studenten in Harvard schuf – sondern auch für unbedarfte Äußerungen, Verunglimpfungen, Bloßstellungen und Beleidigungen, die sich infolge der Interaktionsmöglichkeiten wie Liken oder Sharen in Windeseile unaufhaltsam verbreiten. Handhabe gibt es dagegen nur bedingt. Der EuGH wird demnächst in der Rechtssache Glawischnig v. Facebook, C-18/18, darüber entscheiden, wie weit die Plattform-Anbieter selbst in die Pflicht genommen werden können, solche rechtsverletzenden Posts aus dem sich permanent verdichtenden Kommunikationsnetz umfassend zu entfernen – allenfalls könnte damit auch die Diskussion um die Uploadfilter wieder eine neue Wende annehmen. Die Schlussanträge des Generalanwaltes Szpunar liegen seit 4. Juni 2019 vor.

Ausgangslage und Vorlagefragen

Der Rechtsstreit nahm seinen Ausgang im April 2016 mit einem Post eines Facebook-Users, in dem dieser einen Beitrag aus dem elektronischen Nachrichtenmagazin oe24.at kommentierte und sich dabei auf die darin vorkommende Frau Glawischnig-Piesczek mit Ausdrücken wie „miese Volkverräterin“, „korrupter Trampel“ oder „Mitglied einer Faschistenpartei“ bezog. Daraufhin reichte Frau Glawischnig-Piesczek Klage beim Handelsgericht Wien auf Unterlassung solcher wort- und sinngleichen Behauptungen ein. Das Handelsgericht gab dem mit der Klage verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im vollen Umfang Folge; das Oberlandesgericht Wien hat im Wege der Rekursentscheidung, das Unterlassungsverbot nur teilweise bestätigt und hinsichtlich der sinngleichen Behauptungen auf solche eingeschränkt, auf die der Betreiber aufmerksam gemacht würde. Aus Anlass der von beiden Parteien erhobenen Revisionsrekurse hat der OGH dann einzelne Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt („E-Commerce- Richtlinie“), vorgelegt.

Die erste Frage des OGH beschäftigt sich damit, ob Art 15 Abs 1 der E-Commerce-Richtlinie der Verpflichtung eines Host-Providers entgegensteht, Rechtsverletzungen wortgleicher Natur weltweit zu unterlassen. Facebook trifft als Host-Provider die Verpflichtung zur Entfernung der konkret bezeichneten Postings nach § 16 Abs 1 Z 2 ECG. Fragwürdig bleibt, ob sich das auf die Verhinderung künftiger wortgleicher Äußerungen und auch auf sinngleiche Äußerungen beziehen kann, und damit eine besondere Überwachungspflicht eingeführt werden würde. Eine solche würde nämlich Art 14 Abs 1 lit a und Art 15 Abs 1 E-Commerce-Richtlinie widersprechen.

Eine proaktive Überwachungspflicht, die auf die Vermeidung einer speziellen Rechtsverletzung ausgerichtet ist, erkennt Szpunar in seinen Schlussanträgen nicht für unzulässig an. Er geht hier aber noch weiter und bejaht diese Kontrolle nicht nur für Äußerungen ein und desselben Nutzers, sondern auch hinsichtlich der Posts von anderen Nutzern, vorausgesetzt sie sind mit den inkriminierten Posts wortgleich (Rz 59).

Er begründet dies insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH Rs C-324/09 (L´Oreal / eBay), in der der Begriff der Anordnung nach Art 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit einer Markenrechtsverletzung ausgelegt wird. So hätten unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (der sich auf Vermittler und daher nur Access-Provider bezieht) die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Es seien danach den Anbietern von Onlinediensten Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur zur Beendigung der mittels des Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch wirksam zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen beitragen (Rz 131 des Urteils Rs C-324/09). Szpunar erklärt zur Relevanz dieser Entscheidung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen, dass unabhängig vom spezifischen Kontext dieses Urteils und von den Verweisen auf die Richtlinie 2004/48/EG die Überlegungen, die der Gerichtshof in diesem Urteil zu den Verpflichtungen der Host-Provider angestellt hat, und zwar dass deren Unionsrechtskonformität davon abhängt, ob sie allgemeiner Art sind oder nicht, horizontaler Natur wären, so dass sie auf den vorliegenden Fall übertragen werden können (Rz 43). Aus dieser Entscheidung leitet er im Weiteren auch ab, dass sich die Maßnahmen gegen die Rechtsverletzer und gegen gleichartige Rechtsverletzungen zu richten haben. Die Maßnahme hat demnach auf spezielle Fälle ausgerichtet zu sein und muss nach Zweck und Dauer der Überwachung begrenzt sein (Rz 47 der Schlussanträge).

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage kommt Szpunar daher zur Schlussfolgerung, dass einem Host-Provider und somit auch einem Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk die Pflicht auferlegt werden darf, die gespeicherten Inhalte zu durchsuchen, und Informationen zu ermitteln, die der als rechtswidrig eingestuften Äußerung wortgleich oder sinngleich (siehe dazu gleich unten) sind.

Der OGH hat die beschriebene erste Vorabentscheidungsfrage außerdem auch in Bezug auf die in österreichischen Unterlassungsbegehren für derartige rechtswidrige Mitteilungen übliche Terminologie, nämliche „sinngleiche Äußerungen“ gestellt, und wollte wissen, ob Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich solcher Äußerungen des Rechtsverletzers und von dritten Personen aufgetragen werden können.

Der Generalanwalt meint dazu zunächst, dass der OGH den Begriff der Sinngleichheit nicht definiert hat. Seiner Meinung nach allerdings ehrverletzende Äußerungen niemals denselben Wortlaut haben wie eine gleichartige Äußerung. Wenn daher bei Verletzungen des Markenrechts in der Rechtssache L´Oreal auf „gleichartige Verletzungen desselben Rechts“ abgestellt worden ist, dann könne dies bei Ehrverletzungen nicht dieselbe Rolle spielen. Und da das Feststellen von „sinngleichen Informationen“, die von anderen Nutzern herrühren, eine Überwachung aller Informationen auf der Plattform verlangen würde, würde darin eine Art Zensur liegen, die durch Art 15 Abs 1 verboten sein soll. Ungeachtet dessen wäre jedoch die Entfernung von „sinngleichen Informationen“ des ursprünglichen Rechtsverletzers zulässig, wobei das Gericht darauf zu achten hätte, dass die Wirkungen einer solchen unbestimmten Verfügung klar, konkret und vorhersehbar sind.

Als Konsequenz könnte sich nach der Meinung des Generalanwaltes die Wirkung einer Anordnung im persönlichen Anwendungsbereich hinsichtlich sinngleicher Äußerungen nicht auf Dritte, jedoch auf den Rechtsverletzer beziehen, habe aber auch dann hinreichend bestimmt zu sein.

Hinsichtlich der Vorabentscheidungsfrage des OGH zu weltweiten Beseitigungsmaßnahmen verweist der Generalanwalt darauf, dass die räumliche Reichweite einer Beseitigungspflicht von über eine Social Media Plattform verbreitete Äußerungen nicht im Unionsrecht geregelt sei, und sich daher nach Völkerrecht und Internationalem Privatrecht richten würde.

Die letzte Frage des OGH beschäftigt sich damit, ob Art 15 der RL 2000/31/EG einer Beseitigungspflicht sinngleicher Informationen entgegenstünde, sobald dem Host-Provider die Rechtswidrigkeit zur Kenntnis gelangt war. Hierzu vertritt der Generalanwalt die Meinung, dass die Entfernung nicht auf einer allgemeinen Überwachung aller Informationen beruhe, wenn sich die Rechtswidrigkeit aus der Kenntnisnahme aufgrund einer Meldung des Betroffenen oder eines Dritten ergeben würde.

Anmerkungen zu den Schlussanträgen

Die Schlussanträge des Generalanwaltes Szpunar stehen meines Erachtens im Einklang mit der sich zuletzt abzeichnenden Tendenz des EuGH zur Befürwortung eines Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums und der Persönlichkeitsrechte durch aktive Maßnahmen der Anbieter von Netzwerken und Plattformen.

In SABAM gegen Netlog NV(Rs C-360/10) befand der EuGH die „Einrichtung eines Systems zur Filterung dieser Informationen, um die urheberrechtsverletzende Zurverfügungstellung von Dateien zu verhindern“ noch für rechtswidrig, weil die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, nicht nur zu einer „qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Hosting-Anbieters“ führe, sondern die nach „Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen“ beeinträchtige. Das Gericht erkannte die Gefahr für die Informationsfreiheit in 5 Faktoren des Systems zur Filterung, die es in seinem Spruch wie folgt zusammengefasst hat:

Letztlich ist daher die Gefahr des Overblockings als ausschlaggebendes Kriterium der Zulässigkeit eines Filtersystems erachtet worden. Im Umkehrschluss muss jedoch gelten, dass dann, wenn die Technik den Unterschied zwischen zulässigem und unzulässigem Inhalt erkennen kann, solche Maßnahmen, die rechtswidrige und rechtsverletzende Inhalte bereits a priori - ehe sie veröffentlich worden sind – herausfiltern, angemessen sein können.

So hat auch der EuGH gegen eBay (C-324/09, Lòréal u.a. / eBay) entschieden, dass Betreiber von Internetmarktplätzen aktiv die Sicherheit auf ihren Marktplätzen mitgestalten müssen und Schutzvorkehrungen nicht einseitig auf die Rechteinhaber verlagert werden können. Maßnahmen gegen erneute Verletzungen gleicher Art sind demnach vom Betreiber zu verlangen. In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung von urheberrechtswidrigen Videos über Hyperlinking ausgesprochen, dass von demjenigen der Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht worden war (vgl EuGH C-160/15, GS Media v. Samona). In jedem Fall bedarf es wohl einer bestimmten Filtertechnologie schon beim Upload.

Betrachtet werden können die Schlussanträge von Szpunar damit nicht zuletzt als Weichenstellung für weltweite Uploadfilter gegen Inhalte, die irgendwo von einem Gericht als verleumderisch festgestellt wurden. Damit wäre aber auch für die Zukunft eine mögliche Auslegung des Art 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG vorgezeichnet. So soll nach Art 17 Abs 9 der Richtlinie 2019/790 ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten den Nutzern ihrer Dienste im Fall von Streitigkeiten über die Sperrung des Zugangs zu den von diesen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen bzw. über die Entfernung der von diesen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen. So mancher sieht in dieser Bestimmung die Gefahr, dass damit eine Pflicht der Anbieter statuiert wird, Upload-Filter zur Erkennung von urheberrechtswidrigem Content einzusetzen. Solche Technologien sind aber – wie schon oben gesagt - nicht treffsicher und so kam es bereits mehr als einmal vor, dass nicht zwischen rechtsverletzenden und legalen Werknutzungen unterschieden wurde. Nicht unähnlich ist die technische Komplexität wohl beim Erkennen von „sinngleichen“ Äußerungen.

Es ist damit jedoch (auch unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des EuGH) die Annahme einer speziellen Überwachungspflicht für Diensteanbieter gegen Urheberrechtsverletzungen naheliegend, solange die Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen gewahrt wird.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der EuGH dem Generalanwalt folgt, was er in letzter Zeit immer häufiger nicht getan hat. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei identen Äußerungen (vom Rechtsverletzer oder von Dritten) ist wohl keine andere Meinung zu erwarten; interessant ist es jedoch, wie der EuGH mit der Filterung von nur sinngleichen Äußerungen umgehen wird.

RA Dr. Sonja Dürager

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