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Editorial und Inhalt

ÖBl [2019] 5 - Seiten 209 - 256

[EDITORIAL] von Rainer Beetz
"Immer auf die Kleinen"


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"Immer auf die Kleinen"

Bevor sich die Richter des EuGH in ihren wohlverdienten Sommerurlaub begeben haben, haben sie Österreich noch aufgrund eines mehrfachen Verstoßes gegen die Dienstleistungs-RL verurteilt (C-208/ 19). Grund dafür war – wieder einmal – das Patentanwaltsgesetz (PatAnwG). Obgleich wohl kaum ein Gesetz in Österreich an eine geringere Zahl von Normadressaten gerichtet ist, war das PatAnwG nun innerhalb von etwas mehr als 10 Jahren gleich Gegenstand von zwei EuGHUrteilen. War das Duell zwischen der Republik Österreich und der EK zuletzt immerhin noch unentschieden ausgegangen (C-564/07), da der EuGH erkannte, dass die Berufshaftverpflichtung zum Schutz der Dienstleistungsempfänger eine adäquate Maßnahme sei (was von der EK allen Ernstes bestritten wurde), ist das Ergebnis dieses Mal eindeutig: 0 : 3 (zu den näheren Details darf ich auf meinen Beitrag auf Seite 218 verweisen). Immerhin war das PatAnwG dieses Mal nicht allein, sondern teilte sich sein Schicksal mit dem Tierärztegesetz (TÄG) und dem Ziviltechnikergesetz (ZTG) – geteiltes Leid ist halbes Leid!

Eines der wesentlichen Erkenntnisse des EuGH-Urteils ist, dass PatAnwG, ZTG und TÄG gegen Unionsrecht verstoßen, da sie eine nicht gerechtfertigte Beschränkung von multidisziplinären Tätigkeiten vorschreiben – demnach wird das gerade novellierte PatAnwG wieder novelliert werden müssen, aber wie? Selbst wenn Patentanwaltsgesellschaften – wie von der Patentanwaltskammer mehrfach vorgeschlagen – für Beteiligungen von Rechtsanwälten geöffnet würden, würde sich in Wahrheit nämlich nichts ändern: Zwar verstieße dann das PatAnwG womöglich formal nicht mehr gegen die Verpflichtungen der DL-RL, allerdings stünde einer Beteiligung durch einen Rechtsanwalt dann immer noch § 21 c Abs 1 Z 8 RAO entgegen, wonach Rechtsanwälte keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören dürfen – de facto wäre mit der von der Patentanwaltskammer vorgeschlagenen Novellierung des PatAnwG somit nichts erreicht; dh, es würde nach wie vor nicht die Möglichkeit bestehen, sämtliche IP-Dienstleistungen in einem „One-Stop Shop“ wie bspw in Deutschland, Frankreich, Großbritannien anzubieten. Natürlich könnte die EK auch einmal die RAO hinsichtlich ihrer Unionrechtskonformität unter die Lupe nehmen – die Erfahrung zeigt aber, dass die EK sich lieber kleinere Gegner sucht, schließlich gewinnen wir doch alle nur allzu gerne und bei vernünftiger Betrachtung kann ein Vergesellschaftungsverbot für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (aber nicht des Patentanwaltsberufs!) durchaus als erforderlich angesehen werden (C-309/99). Noch erfreulicher wäre natürlich, wenn der österr Gesetzgeber – ohne weitere Klage – eine sachgerechte Lösung umsetzen würde, was allerdings in Anbetracht der Partikularinteressen einer gewichtigen, gut vernetzten Standesvertretung eher auszuschließen ist.

Auch die Mitglieder (Richter?) der Großen Beschwerdekammer des EPA machten vor ihrem Sommerurlaub noch Kehraus: Anstelle sich einer komplexen patentrechtlichen Fragestellung zu widmen, hat die GBK – im schnellsten jemals von ihr abgeführten Verfahren – ihre Geografiekenntnisse unter Beweis gestellt und erkannt, dass die Abhaltung von mündlichen Verhandlungen in Haar (bei München) nicht gegen das EPÜ verstoße (G 2/19).

Ich gründe jetzt meine – wirtschaftlich sicherlich überaus erfolgreiche – gemischte Tierarzt-/Patentanwaltsgesellschaft mit einem steuerschonenden Sitz (auch das bisherige Erfordernis eines Kanzleisitzes in Österreich ist laut EuGH nicht unionsrechtskonform); ich muss zuvor allerdings noch die Zugverbindungen zwischen Andorra und Haar prüfen. Frohe Anreise nach Haar zu Ihren Verhandlungen wünscht Ihnen

Rainer Beetz

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