[EDITORIAL] von Christian Schumacher
"Aufbruch in die 20er-Jahre"
Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden.“
So bestimmt das E-Government-G seit 1. 1. 2020 (§ 1 a Abs 1).
In den 20er-Jahren des 21. Jahrhunderts sind wir nun vollends im digitalen Zeitalter angekommen. Dem folgt auch das Österreichische Patentamt: „Jetzt 100% digital“ lautete die Schlagzeile im Dezember 2019.
Wer sich bereits an die grundlegend digital konzipierten Abläufe, etwa des EUIPO, gewöhnt hat, für den bedeuteten die noch länger weitergeführten „papierenen“ Abläufe anderer Ämter eine umständliche Zweigleisigkeit. Für färbige Marken musste man etwa einen farbechten Ausdruck sicherstellen, damit die Marke korrekt registriert wurde – wobei beim Amt natürlich eine digitale Registerdatenbank verwendet wurde, wofür der Ausdruck wieder eingescannt werden musste. Da konnte man bei schwierigeren Farbtönen durchaus erleben, dass in der öffentlich zugänglichen Datenbank ein anderer Farbeindruck vermittelt wurde. Nur ein eigens anzufordernder amtlicher, papierener Registerauszug, auf den eine der mehrfach einzubringenden Papierabbildungen aufgeklebt wurde, erlaubte es, wie mittlerweile von § 1 MSchG gefordert, „den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen“ zu können. Diese Zeiten sind inzwischen vorbei: Sogar internationale Registrierungen sind seit Kurzem über das PA ohne Medienbruch digital möglich.
„100% digital“ heißt aber noch viel mehr: Nämlich, dass alle Eingaben beim PA seit 9. 12. 2019 „richtig“ elektronisch möglich sind, also für fast alle Angelegenheiten durch spezielle Online-Formulare bzw ansonsten über ein AOF (allgemeines Online-Formular); im Nichtigkeitsverfahren im bewährten ERV. Andererseits stellt das PA mit 1. 1. 2020 Eingaben über das altmodische Telefax ein. Womit auch eine besondere Skurrilität Geschichte wird, musste ein Widerspruch doch 2-fach gefaxt werden (wobei das zweite Fax aber deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen war, damit dieses nicht als zweiter Widerspruch in den Geschäftsgang genommen wurde).
Die Zukunft liegt nun in der „dualen Zustellung“: Mit 1. 1. 2020 erfolgt aufgrund des Rechts auf elektronischen Verkehr die Zustellung der Erledigungen des PA elektronisch, wann immer der Empfänger bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist. Dabei wurde bei Unternehmen das Recht auch gleich zur Pflicht, weil das E-Government-G für Unternehmen eine grundsätzliche Pflicht, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen, vorsieht.
Ein guter Start der für die Innovationen der heimischen Unternehmen zuständigen Behörde in die 20er-Jahre.
Christian Schumacher
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