OGH zum Ausschließlichkeitsgrund von Zeichen oder Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können.
Das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG und die Wortbildmarke Sophienwald
In seiner Entscheidung zur Geschäftszahl 4 Ob 152/19k vom 26.11.2019 hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob das nachstehende Wortbildzeichen vor dem Hintergrund des Schutzhindernisses gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG als österreichische Marke insbesondere in der Klasse 21 für „rohes oder teilweise bearbeitetes Glas, Trinkgläser und Glaswaren“ registriert bleibt oder nicht: [1]
Diese Bestimmung dient dem Schutz von Mitbewerbern und schließt solche Zeichen von der Registrierung als Marke in Österreich aus, die „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der […] geographischen Herkunft […]dienen können“.
Während das Österreichische Patentamt den entsprechenden Löschungsantrag in erster Instanz mit einer ausführlichen Begründung dahingehend abgewiesen hatte, dass der tschechische Ort „Sophienwald“ schon seit langen Jahren „Žofina Hut´“ (und nicht mehr „Sophienwald“) heißt und auch trotz seiner Erwähnungen in alten historischen Büchern keinerlei Bedeutung aufweist, gab das OLG Wien dem Löschungsantrag statt, was vom OGH letztlich bestätigt wurde. In seiner Entscheidung liefert der OGH nicht nur weitere Puzzlesteine zur Beurteilung des Verhältnisses zwischen einem Wort- und einem Bildbestandteil, sondern auch zur Schutzqualität von Bildbestandteilen an sich, und zwar insbesondere im Verhältnis zu den vorangehenden Entscheidungen des OLG Wien zu den Wortbildmarken „Kitzbühlerin“ (OLG Wien, 34R99/15a) und „Kitzbühelerin DAS MAGAZIN“ (OLG Wien, 34R75/14w) sowie zur Entscheidung des OGH betreffend die Maut-Vignetten-Wortbildmarken (OGH, 4 Ob 96/19z).
Während das OLG Wien in seiner zweiten Kitzbühelerin-Entscheidung das Schriftbild [2] im Gegensatz zu [3] aufgrund des „Buchstabenverbundes und der gewählten Schriftstärken“ für ausreichend unterscheidungskräftig erachtet hatte und der OGH die Bildbestandteile zweier Maut-Vignetten-Marken, nämlich
ebenso als unterscheidungskräftige Elemente qualifizierte, welche den jeweiligen (etwaigen) beschreibenden Wortbestandteil in den Hintergrund drängen, billigte der OGH hinsichtlich der Wortbildmarke SOPHIENWALD die Ansicht des OLG Wien, dass deren grafischer Bestandteil, insbesondere auch [6], nicht dazu in der Lage ist, ihren Charakter als mögliche geografische Herkunftsbezeichnung zu überschatten. Der OGH hielt dazu inhaltlich Folgendes fest: „Das Wiederholen oder dekorative Hervorheben von Buchstaben oder die Verwendung einzelner Großbuchstaben innerhalb von Wörtern genügt für die Begründung eines solchen Abstands in der Regel nicht.“ Überdies führte der OGH in seiner Begründung an, dass die (ehemalige) SOPHIENWALD-Markeninhaberin ihre Marke selbst mit einem Konnex zur diesbezüglichen geografischen Region bewirbt, wogegen auch das verwendete ®-Symbol nichts ausrichten kann.
Dagegen war es in der Maut-Vignetten-Wortbildmarken-Entscheidung für den OGH offensichtlich entscheidend, dass es keine übliche Form von Vignetten gibt, weshalb er die dortigen Bildbestandteile für ausreichend unterscheidungskräftig qualifizierte, sodass diese – im Unterschied zur Sophienwald-Marke – eben gerade nicht nur das (etwaig für sich nicht registrierungsfähige) Wortelement unterstreichen.
Auf der Grundlage der genannten Gerichtsentscheidungen ist es also in Zukunft noch wichtiger, in jedem Einzelfall nicht nur die Schutzfähigkeit von Bildbestandteilen per se, sondern auch deren Verhältnis zu den Wortbestandteilen und zusätzlich das faktische Umfeld der Bildbestandteile iSd der Maut-Vignetten-Wortbildmarken in die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer jeden Wortbildmarke einfließen zu lassen.
Mag. Alexander Schnider, RA
[OGH_26.11.2019_4Ob15219k_Sophienwald.pdf, 16 KB]
[OGH_26.11.2019_4Ob15219k_Kitzbuehlerin_I.pdf, 30 KB]
[OGH_26.11.2019_4Ob15219k_Kitzbuehelerin_II.pdf, 12 KB]
[OGH_26.11.2019_4Ob15219k_Digitale_Vignette_I.pdf, 33 KB]
[OGH_26.11.2019_4Ob15219k_Digitale_Vignette_II.pdf, 13 KB]
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