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Berichte Veranstaltungen

ÖV-Experten-Scan 25.2.2020 zur „Omnibus“-Richtlinie: Zusammenfassung11.03.2020

Die im Jänner in Kraft getretene und bis 28.11.2021 von den Mitgliedstaaten umzusetzende Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union ist zentraler Bestandteil des von der EU-Kommission ausgerufenen „New Deal for Customers“. Die möglichen Auswirkungen dieser Richtlinie auf das Lauterkeitsrecht und die unternehmerische Praxis bildeten den Gegenstand eines überaus informativen, hochkarätigen ÖV-Experten-Scan, der die Fahrtrichtung der „Omnibus-Richtlinie“ einer kritischen Prüfung unterzog.

Die von der ÖV in Kooperation mit der Industriellenvereinigung (IV) organisierte Veranstaltung stieß auf großes Interesse. Mehr als 70 Teilnehmer aus der Wirtschaft, Rechtsanwaltschaft, Wissenschaft sowie von Kammern und Verbänden fanden sich am 25.2.2020 im Haus der Industrie am Wiener Schwarzenbergplatz ein, um gemeinsam eine Einschätzung dieser Richtlinie vorzunehmen. Durch die Richtlinie werden gleich vier bestehende EU-Richtlinien geändert: die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU), die Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnissen (98/6/EG), die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG). Der Text der Richtlinie ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L2161&from=DE.

Im Mittelpunkt der von Mag. Hannes Seidelberger (Generalsekretär der ÖV) moderierten Veranstaltung standen die Referate von vier Experten, die jeweils in einem kompakten Überblick die wesentlichsten Punkte der Richtlinie erläuterten und deren Auswirkungen auf die unternehmerische Praxis beleuchteten.

Prof. Dr. Christian Alexander (Friedrich‐Schiller‐Universität Jena) erläuterte in seinem Vortrag mit dem Titel „Neue Informationspflichten für Online‐Marktplätze“ die maßgeblichen Änderungen der UGP-Richtlinie, insbesondere durch zusätzliche Transparenzanforderungen für Plattformbetreiber. So werden in Art 7 UGP-RL (Irreführende Unterlassungen) neue Fälle von „wesentlichen Informationen“ definiert, und zwar die Angabe über Gewerbetätigkeit eines Anbieters auf dem Online‐Marktplatz, die Hauptparameter von Rankings und die Authentizität von Verbraucherbewertungen. Die Ergänzungen der „Schwarzen Liste“ (Anhang I UGP-RL) betreffen „erkaufte“ Sucheinträge (Nr. 11a), falsche Erklärungen zur Prüfung von Verbraucherbewertungen (Nr. 23b) und „Fake“-Bewertungen (Nr. 23c). Eine Bewertung der Omnibus-RL müsse diesbezüglich nach Ansicht von Prof. Alexander trotz des grundsätzlich positiven, richtlinienübergreifenden Regelungsansatzes und der ausdrücklichen Einbeziehung des Online-Sektors in die UGP-RL durchaus kritisch ausfallen. So habe keine Überprüfung der Bestandsregelungen der UGP-RL stattgefunden und bringe diese RL mehr Detailvorschriften anstelle von Offenheit und Flexibilität, was in Verbindung mit der wachsenden Komplexität der rechtlichen Vorgaben zu einer Zunahme von Informationspflichten und damit zu einer Mehrbelastung der Unternehmen führe, ohne dass ein tatsächlicher Nutzen für die Verbraucher belegt sei. In der anschließenden Diskussion wurden dazu noch weitere offene Fragen angesprochen, wie zB das Problem des „unbekannten“ Vertragspartners und die zivil- bzw lauterkeitsrechtlichen Haftungsfolgen für falsch oder unzureichend informierende Marktplatzbetreiber.

RA Dr. Michael Woller (Schönherr Rechtsanwälte GmbH) behandelte in seinem Vortrag „Dual Quality aus Industriesicht“ ein Thema, das vorwiegend auf Betreiben osteuropäischer Staaten Eingang in die Omnibus-Richtlinie gefunden hatte. Ausgehend von der Annahme, dass (vor allem Lebensmittel-) Produkte derselben Marke ohne entsprechende Aufklärung in Osteuropa in minderer Qualität angeboten würden als in Westeuropa (zB dass Fischstäbchen in Tschechien weniger Fisch als in Deutschland enthielten, Haselnusscreme in Ungarn weniger cremig sei als in Deutschland, Schokolade in Slowenien Zusatzstoffe enthalte, die in Österreich nicht enthalten seien), wurde in Art 6 Abs 2 UGP-RL folgender Irreführungstatbestand eingefügt: „jegliche Art der Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist“. Dr. Woller berichtete, dass in einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführte Tests zwar tatsächlich Unterschiede aufgezeigt hätten, allerdings seien keine einheitlichen Testmethoden angewandt worden und habe weder eine Einbindung der Hersteller noch eine Auseinandersetzung mit den Gründen für allfällige Unterschiede stattgefunden. Auch die betreffende EU-Studie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass Unterschiede in der Zusammensetzung nicht zwingend Qualitätsunterschiede seien und kein generelles Muster nach Regionen festgestellt werden könne. Angesichts der unbestimmten Begriffe „Vermarktung als identisch“, „wesentlich unterscheiden“ und „objektive und legitime Faktoren“ sei diese Regelung jedenfalls problematisch, auch im Hinblick auf die künftigen Sanktionsmöglichkeiten durch Bußgeld. Die skeptische Beurteilung dieser neuen Bestimmung durch Dr. Woller, bei deren Umsetzung den Mitgliedstaaten aufgrund des Konzepts der Vollharmonisierung nur einen geringer Spielraum zur Verfügung steht, wurde von den Teilnehmern geteilt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der Reichweite des allgemeinen Irreführungstatbestands der UGP-RL hier– entgegen den Intentionen der EU – sogar eine Liberalisierung stattgefunden haben könnte.

Im Mittelpunkt des Vortrags von Mag. Hannes Seidelberger (Generalsekretär der ÖV; Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb) mit dem Titel „Änderung zu Preisherabsetzungen und Erweiterung der per-se-Verbote sowie mögliche Ausnahmen der UGP-RL“ stand die neue Regelung des Art 6a der Preisangaben-RL 98/6. Danach ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat (Z 1), wobei – gemäß Z 2 – der vorherige Preis der niedrigste Preis ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. In Z 5 ist schließlich zu lesen, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung der vorherige Preis der nicht ermäßigte Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung ist. Die Regelung war im ursprünglichen EK-Vorschlag nicht vorgesehen und es gibt auch keinen Erwägungsgrund, mit Hilfe dessen der Inhalt dieser unklar erscheinenden Formulierung zweifelsfrei interpretiert werden könnte. Wie Mag. Seidelberger anschaulich anhand konkreter Beispiele darlegte, wirft diese Bestimmung eine Reihe von Fragen auf, wie zB: Welche Preisermäßigungen fallen unter diese Regelung? Was ist tatsächlich nun der „vorige Preis“? Was ist der „bestimmte Zeitraum“? Geht es hier um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage oder um den niedrigsten Preis, der mindestens 30 Tage gegolten hat? (im Schrifttum gibt es dazu bereits unterschiedliche Antworten) und: Fällt auch ein genereller Rabatt darunter (für alle Produkte oder einer Produktgruppe) oder nicht? Eine sachgerechte Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung in das nationale Recht könnte eine Herausforderung werden, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten, Verstöße behördlich zu kontrollieren bzw nachzuweisen. Weiters informierte Mag. Seidelberger über ein neues Per-Se-Verbot betreffend den Wiederverkauf von Eintrittskarten in Nr. 23a des Anhangs zur UGP-RL. Laut der neuen Regelung des Art 3 Abs 5 UGP-RL sind Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, aggressive oder irreführende Vermarktungs- oder Verkaufspraktiken im Zusammenhang mit unerbetenen Besuchen eines Gewerbetreibenden in der Wohnung eines Verbrauchers oder bei „Werbeausflügen“ zu verbieten – was das Prinzip der Vollharmonisierung durchbricht.

Von maßgeblicher Bedeutung sind auch die in der Omnibus-Richtlinie vorgesehenen „Rechtsbehelfe und Sanktionen im Falle unlauterer Geschäftspraktiken“, von denen MMag. Erika Ummenberger-Zierler (Bundesministerium für Digitalisierung und Wettbewerb) berichtet. So haben die Mitgliedstaaten gemäß dem neuen Art 13 Abs 3 UGP-RL bei der Verhängung von Sanktionen „bei weitverbreiteten Verstößen“ (siehe Art 21 der Verordnung 2017/2394) grundsätzlich sicherzustellen, dass entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann, wobei sich der Höchstbetrag solcher Geldbußen auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft. Für den Fall, dass eine solche Geldbuße zu verhängen ist, jedoch keine Informationen über den Jahresumsatz des Gewerbetreibenden verfügbar sind, muss die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 Mio. EUR vorgesehen sein. Auch für die anderen, von der Omnibus-Richtlinie „mitchauffierten“ Richtlinien sind Erweiterungen der Sanktionsmöglichkeiten bzw Kriterienkataloge vorgesehen. Generell wird auch die Umsetzung dieser Bestimmungen als große Herausforderung angesehen und muss hier in Österreich eine Einpassung in ein anerkannt gut funktionierendes System erfolgen.

Den Abschluss der Veranstaltung am Faschingsdienstag bildete ein Get-together mit Buffet und Getränken – und natürlich am Faschingsdienstag Krapfen. 

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