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EuGH C-462/09, Stichting de Thuiskopie v Opus Supplies21.06.2011

Zum zweiten Mal nach der Entscheidung EuGH 21.10.2010, Padawan SL gegen Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE), befasste sich der EuGH mit der sog "Privatkopieausnahme", also für die Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk bei Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch.

Im Erkenntnis vom 16. 6. 2011, C-462/09, Stichting de Thuiskopie gegen Opus Supplies, hielt der EuGH nun zur Privatkopieausnahme (Art 5 Abs 2 lit b und Abs 5 InfoRL 2001/29/EG) fest:

Haben Mitgliedstaaten die Privatkopieausnahme eingeführt, sind sie verpflichtet, die Zahlung eines angemessen Ausgleichs an den Urheber vorzusehen. Schuldner dieses angemessenen Ausgleichs ist grundsätzlich derEndnutzer, der für seinen privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornimmt.

Er bekräftigte, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, eine Vergütung für Privatkopien zulasten der Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, weil diese Personen die Möglichkeit haben, den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis für diese Zurverfügungstellung einfließen zu.

Der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet der den Urhebern durch die Nutzung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt, hat zu gewährleisten, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist.

Dies ist auch dann zu gewährleisten, wenn der gewerbliche Verkäufer von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Käufer wohnen.

Kann die Erhebung des gerechten Ausgleichs bei den Käufern nicht gewährleistet werden, ist es Sache des nationalen Gerichts, sein nationales Recht so auszulegen, dass es die Erhebung dieses Ausgleichs bei einem gewerblich handelnden Schuldner ermöglicht.

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