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Unlauterer Wettbewerb im Rahmen von COVID-1903.05.2020

Auch die Europäische Kommission ist aktiv geworden, um unfaire Geschäftspraktiken insbesondere auf Online-Plattformen im Kontext mit dem Coronavirus und der daraus resultierenden Erkrankung COVID-19 in der EU zu verfolgen.

Aufgrund der EU-weiten Verbreitung des neuen Coronavirus und der daraus resultierenden Erkrankung COVID-19 ist es zu einer starken Zunahme von betrügerischen Geschäftspraktiken auf Online-Plattformen gekommen, welche Ängste von Konsumenten auszunutzen, um Produkte, wie Schutzmasken, Reinigungsmittel oder andere Substanzen zu verkaufen, indem fälschlicherweise behauptet wird, dass diese eine Infektion mit dem Coronavirus verhindern oder heilen können.

Die europäische Kommission und das Verbraucherschutz-Kooperationsnetzwerk (CPC) hat den Plattformen im Internet die am häufigsten gemeldeten Verstöße zu unlauteren Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem kürzlich erfolgten Ausbruch der Erkrankung COVID-19 in der EU übermittelt.

1. Ungerechtfertigte bzw. unbestätigte Behauptungen, dass Produkte eine COVID-19-Erkrankung verhindern oder heilen

Händler stellen explizite oder implizite Behauptungen auf, dass ihre Produkte eine COVID-19-Erkrankung verhindern oder heilen oder die Abwehr steigern können, die die Konsumenten unterstützen, sich von einer eventuellen Infektion zu erholen, ohne diese Behauptungen auf solide wissenschaftliche Beweise zu stützen oder Behauptungen aufzustellen, die nicht vollständig mit der offiziellen Fachauskunft übereinstimmen, wie COVID-19-Erkrankungen, also Infektionen mit dem Coronavirus verhindert werden müssen.

Beispiel 1: Die italienische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde (AGCM) hat die Website eines Händlers blockiert, der ein Heilmittel bewarb, das antivirale Wirkstoffe für die HIV Behandlung enthielt, als das „einzige Medikament gegen das Coronavirus (Erkrankung COVID-19)“ und das „das einzige Gegenmittel, um den Coronavirus zu bekämpfen“, trotz offizieller Darstellung der Gesundheitsbehörden, dass es kein wirksames Heilmittel um den Virus zu bekämpfen und um die Erkrankung COVID-19 zu heilen gibt.

Beispiel 2: Händler bewerben normale Schutzmasken als „Coronavirus Masken“, obwohl eine Anzahl wissenschaftlicher Experten deren Schutzeigenschaften gegen das Virus in Frage gestellt haben.

Solche Behauptungen sind eine Verletzung der Artikel 5 und 6 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL), die irreführende Handlungen betreffend die Hauptcharakteristik eines Produktes verbieten, zusammen mit Nr. 17 im Anhang 1 (d.h. schwarze Liste), welche unter allen Umständen die falschen Behauptungen untersagt, wonach ein Produkt in der Lage ist, Krankheiten zu heilen, wie z.B. COVID-19.

2) Aggressive Verkaufstechniken und überhöhte Preisgestaltung

Immer wieder benutzen Händler aggressive Verkaufstechniken oder liefern unrichtige Informationen über Marktbedingungen bzw. über die Möglichkeiten, ein Produkt zu finden, um den Konsumenten zum Kauf zu veranlassen und höhere als normale Preise zu verlangen.

Beispiel 1: Händler behaupten, dass Produkte „nur für eine begrenzte Zeit verfügbar sind“ oder „sehr schnell ausverkauft sind“, was im Licht der Medienberichterstattung besonders nachteilig sein kann, als Regierungen planen, eine große Anzahl von Produkten, zum Beispiel Schutzmasken, sicherstellen zu wollen.

Beispiel 2: Händler behaupten, dass auf Grund der erhöhten Nachfrage nach Schutzmasken, die sie zu einem Preis anbieten, der bis zu 600% höher als der normale Preis ist, schwierig zu finden sind.

Diese Geschäftspraktiken verstoßen gegen Artikel 5 und 6 der UGP-RL, die Unternehmern untersagen, Konsumenten über verschiedene Elemente in die Irre zu führen, welche Verfügbarkeit und den Preis eines Produktes betreffend verbietet. Das ist in Zusammenhang mit Nr. 7 Anhang 1 des UCPD zu sehen, welche unter allen Umständen untersagt, zu behaupten, dass ein Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar ist, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht, um die sofortige Kaufentscheidung des Konsumenten auszulösen und ihn der ausreichenden Gelegenheit oder Zeit zu berauben, um eine informierte Wahl zu treffen.

Überdies verbieten Artikel 8 und 9 der UGP-RL unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken, wo Unternehmer besondere Umstände von solcher Tragweite ausbeuten, um die Urteilskraft des Konsumenten zu beeinträchtigen und um seine Kaufentscheidung zu beeinflussen,

Darüber hinaus verbietet Nr. 18 Anhang 1 der UGP-RL unter allen Umständen unrichtige Informationen über Marktverhältnisse oder über die Möglichkeit ein Produkt finden, mit der Absicht, dem Kunden einen höheren als den normalen Preis zu verrechnen.

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