[EDITORIAL] von Christian Schumacher
"Alles klar?"
Manchmal geben die E des EuGH Rätsel auf. Kennen Sie etwa jemanden, der erklären könnte, was die E Martin Y Paz (C-661/11), wonach ein Markeninhaber eine Zustimmung zu geteilter Verwendung einer Marke zurücknehmen und seine Ausschließlichkeitsrechte durchsetzen können müssen, nun wirklich für die Vertragstreue bei Verträgen über Marken bedeutet? Ich nicht. Der OGH hätte nun in zwei zusammenhängenden Fällen Gelegenheit zur Klärung gehabt:
Der Sachverhalt bietet Grund für Ungemacht: Nach der Insolvenz des Fahrrad- und Motorradherstellers KTM wurden die zwei Sparten (Fahrrad, Motorrad) getrennt verwendet, dabei aber nur dem Käufer der Motorradsparte die Markenrechte verkauft. Sogleich entspann sich ein Streit der bereits damals gerichtlich beigelegt werden musste und in weiterer Folge zum Abschluss eines Lizenzvertrags führte, der im Wesentlichen - so der OGH nun - eine Branchenabgrenzung bezweckte. 2017 folgte der nächste Streit, als der Motorradhersteller sich an einem Fahrradhersteller beteiligte und später den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund mit einwöchiger Frist kündigte.
Es klagte nun einerseits der Motorradhersteller und andererseits der Fahrradhersteller und die E Martin Y Paz wurde damit grundlegend für zwei Gerichtsverfahren. Wenn das keine Rechtsfrage ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt? Nach welchen Kriterien kann eine vertraglich erteilte Zustimmung nach Martin Y Paz zurückgezogen und dem Vertragspartner die weitere Nutzung wirksam verboten werden (unabhängig davon, ob allenfalls Schadenersatzansprüche zustehen)? Leider wies der OGH die Rechtsmittel jeweils mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
In 4 Ob 87/19a weist er die Rev zurück, weil die Revisionswerberin sich auf Meinungen berufen habe, die auf eine Kündigungsmöglichkeit binnen angemessener Frist abstellen (wozu der EuGH keine Stellung nach), im Fall aber keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die einwöchige Frist angemessen gewesen wäre - zur entscheidenden Frage, wie sich dies zur E des EuGH verhält, findet sich nicht in der Begründung. Und in der zweiten E 4 Ob 151/19p?: Es habe sich in der E Marin Y Paz um eine "bloße Gestattungsabrede" gehandelt und nicht um einen Lizenzvertrag, der allerdings im vorliegenden Fall "eine Art Branchenaufteilungsvertrag" sei, der die "Abgrenzung" zwischen den Bereichen regelte - alles klar? Leider ebenfalls keine - für die Rechtssicherheit so wichtige - Analyse und Begründung, warum sich die tragenden Erwägungen von Martin Y Paz nur auf bloße Gestattungsabreden, nicht aber auf Lizenz- oder Abgrenzungsvereinbarungen bezögen; man hätte dies zur Klarstellung durchaus nochmals dem EuGH vorlegen können.
Die Rechtsunterworfenen bleiben als vorerst weiter mit der ungelösten, wahrlich erheblichen Rechtsfrage allein gelassen.
Christian Schumacher
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