Es handelt sich um eine unlautere Täuschung, wenn ein Unternehmer in verwechselbarer Weise die Firmenbezeichnung eines Mitbewerbers über Google-ads als Meta-Keyword bucht (OGH 21.2.2020, 4Ob30/20w).
OGH vom 21.2.2020, 4 Ob 30/20w
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte betreiben Taxiunternehmen an zum Teil gleichen Standorten in Oberösterreich. Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-Bild-Marke TAXICOMPANY - DRIVING YOUR BUSINESS und tritt bei Ausübung des Gewerbe unter dem Markenbestandteil bzw dem Firmenschlagwort "Taxicompany“ auf. Die erstbeklagte Mitbewerberin hatte auf www.google.at die Meta-Keywords "Vöcklabruck", Taxi", "Taxi Vöcklabruck" sowie "Taxicompany" bzw. "Taxicompany Vöcklabruck" gebucht. Meta-Keywords sind im Hintergrund laufende, für die User der Suchmaschine nicht ersichtliche Worte bzw Wortfolgen in einer Online-Werbeanzeige, mit denen die Suchergebnisse auf Google und insbesondere die Reihenfolge der angezeigten Treffer beeinflusst werden können. Aufgrund der Buchung dieser Meta-Keywords durch die Beklagte wurde bei einer Google-Suche nach "Taxicompany" bzw. "Taxicompany Vöcklabruck" oder ähnlichen Bezeichnungen die Webseite der Beklagten noch vor der Website der Klägerin an erster Stelle in der Trefferliste angezeigt, und zwar ohne einen aufklärenden Hinweis, dass diese Anzeige bzw die Website mit der Klägerin nichts zu tun hat.
Das Berufungsgericht habe, so der OGH, mit ausführlicher Begründung den Firmen- und Markenbestandteil „Taxicompany“ für sich allein als unterscheidungskräftig und damit schutzfähig beurteilt und sei gegen dieses Ergebnis im Rechtsmittel auch nicht näher argumentiert worden. Nach der Rechtsprechung greife die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) als Schlüsselwort generierte Werbung eines Dritten in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen sei, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Das Berufungsgericht habe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zutreffend diese leichte Erkennbarkeit verneint bzw damit die Irreführungseignung der angegriffenen Werbemethoden bejaht.
Auch der Hinweis auf die Entscheidung des BGH I ZR 125/07 Bananabay II konnte nach Ansicht des OGH die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. In dieser Entscheidung habe der BGH die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort dann als zulässig betrachtet, wenn die Marke nicht im Text der Anzeige aufgeschienen sei. Der vom BGH zu beurteilende Fall sei davon geprägt gewesen, dass Google die von dem beklagten Werbenden vorgegebene Adwords-Anzeige auf der Internetseite rechts neben der Trefferliste in einem gesonderten Bereich angezeigt habe, der mit "Anzeigen“ überschrieben war. Damit sei diese Entscheidung des BGH aber hier nicht einschlägig. Zum einen sei die Werbung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erschienen und sei es hier (nur) um die eigentliche Trefferliste gegangen. Zum anderen sei im konkreten Fall der klägerische Markenbestandteil "Taxicompany“ auch direkt bei jenem Treffer aufgeschienen, wo die Website der Erstbeklagten angezeigt worden sei.
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