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Ideenschutz auch nicht auf Umwegen30.01.2021

Der OGH hat am 22.9.2020 (GZ 4 Ob 49/20i) dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB für eine nicht urheberrechtlich geschützte Idee zusteht.

Er hat dabei in einem Rechtssatz klargestellt, dass zum einen ein Rechtevorbehalt vereinbart sein muss, und dass zum anderen, die übernommene Leistung als Arbeitsergebnis ohne Ergänzungen verwendbar zu sein hat, sowie nicht von vornherein naheliegend oder banal, ebensowenig vom Auftraggeber vorgegeben sein darf.

Sachverhalt

Ein ehemaliger Filmproduzent übermittelte im Jahr 2009 an einen Mitarbeiter der Beklagten eine Idee samt Treatment-Fassungen zur Produktion eines Dokumentarfilms mit dem Arbeitstitel „Grenzland“. Es ging darin um die Erzählung der Geschichte der österreichischen Grenze, wobei Menschen und Organisationen, die im Grenzland lebten, im Vordergrund standen. Die Dramaturgie folgte dem Text der Bundeshymne.

In der Reihe „Universum“ wurde dann im Oktober 2014 eine Dokumentation mit dem Titel „Universum Österreich – Land der grünen Grenzen“ von der Beklagten ausgestrahlt. Den Mitarbeitern der Filmproduktionsfirma war das Treatment des Klägers nicht bekannt. Es handelte sich bei ihrem Film um eine Naturdokumentation, in deren Zentrum Flora und Fauna standen, und die Dramaturgie auf Szenenwechsel in Bezug auf Jahreszeiten und Regionen setzte.

Der Kläger brachte daraufhin eine Stufenklage ein, und brachte vor, dass die Beklagte mit diesem Dokumentarfilm sein Treatment übernommen habe, und zwar was Grundidee und wesentliche Teile des Konzepts betreffe. Seinen Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch stützte er auf Urheber- und Werknutzungsrechte sowie auf den Verstoß von § 12 UWG. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Ansprüche des Klägers unisono ab. Der OGH erachtete eine Klarstellung zu den vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlagen als geboten, hielt die Revision jedoch nicht als berechtigt.

Zur Frage der Urheberrechtsverletzung war vom Berufungsgericht aufgezeigt worden, dass die vom Kläger relevierte Übereinstimmung nur in der Grundidee bestünde. Eine abstrakte Idee sei aber einem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich und das Treatment des Klägers würde keine Individualität aufweisen. Der OGH hielt fest, dass der Kläger dem nichts entgegengehalten habe. Ein Anspruch bestünde insoweit nicht.

Zum Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB wegen des Tatbestands des Ideenmissbrauchs analysierte der OGH die vom Kläger ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Entscheidungen. So sei in der Entscheidung des OGH 4 Ob 166/93 im Auftrag des Beklagten ein Werbekonzept erstellt worden, das einen Urheberrechtsvermerk enthielt. Für die allfällige Durchführung einer Werbekampagne wurde eine Entgeltvereinbarung getroffen. Für einen von der Beklagten später verwendeten ähnlichen Slogan leitete der OGH ein Benützungsentgelt aus dieser Vereinbarung ab. So sei unter Verwendung einer fremden Sache eine dem Zuweisungsgehalt der Sache widersprechende Nutzung zu verstehen, wobei der Vorteil aus dieser Vermögensverschiebung entgegen der von der Rechtsordnung vorgenommenen Zuweisung einem anderen (und nicht dem Eigentümer) zufließt. Auch die Überschreitung vertraglicher Rechte auf Benützung einer fremden Sache sei davon erfasst. Der Verwendungsanspruch des Klägers wurde in dieser Entscheidung daher auf die Verletzung der Entgeltvereinbarung für künftige Leistungen gestützt, die dahin auszulegen sei, dass ohne zusätzlichen Werkvertrag kein Benützungsrecht für auch nur Teile des Werbekonzepts bestanden habe. Der OGH konstatierte, dass im Rahmen dieser Vertragsbeziehung ein konkludenter Rechtevorbehalt vereinbart worden sei, den es nach dessen Reichweite auszulegen galt.

In der Entscheidung des OGH zu 4 Ob 62/07g nahm der Kläger mit Planungsleistungen für eine Immobilienentwicklung an einem Wettbewerb teil, erhielt aber nicht den Zuschlag. Bestimmte Planungselemente daraus hatte der Auftraggeber im weiteren dem Bestbieter vorgeschrieben, wofür der Kläger ein angemessenes Entgelt verlangte. Der OGH bejahte den Verwendungsanspruch für diese nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisse mit der Begründung, dass es sich um eine zu einem Projekt umgesetzte nicht für Jedermann evidente Lösung handeln würde. Nur ein ohne nennenswerte Ergänzungen verwendbares Arbeitsergebnis, das nicht von vornherein naheliegend und banal sei, rechtfertige einen solchen Anspruch.

In der letzten ins Treffen geführten Entscheidung des OGH 4 Ob 9/09s ging es wieder um ein Werbekonzept, dass vom Kläger bei einem Wettbewerb eingereicht worden war, und aus dem Teile (und zwar ein ähnliches Logo) vom Beklagten konsenslos übernommen wurden. Auf dem Werbekonzept hatte der Kläger festgehalten, dass eine Veröffentlichung ohne seine Zustimmung nicht zulässig sei. Auch nach dieser Entscheidung wurde daher ein Rechtevorbehalt im Rahmen der vertraglichen Beziehung (konkludent) vereinbart und dessen Reichweite vom OGH ausgelegt. Der OGH stellte vor dem Hintergrund fest, dass sich dieser Vorbehalt nicht auf von der Beklagten gemachte Vorgaben und auf banale, in Wahrheit beschreibende Wortfolgen aus für jedermann frei zugänglichen und bereits bekannten Begriffen und auf völlig naheliegende Geschäftsgelegenheiten erstrecken sollte.

Rechtliche Beurteilung

Der OGH zog nun aus diesen Entscheidungen für den gegenständlichen Sachverhalt die Schlussfolgerung, dass ein Verwendungsanspruch im konkreten Fall trotz Rechtevorbehalt (vereinbart oder deutlich erkennbar) nicht bestünde, weil die übernommene Grundidee – nämlich den österreichischen Grenzverlauf filmisch zu dokumentieren und die Grenze zum Aufhänger eines Dokumentarfilms zu machen – kein konkret verwendbares Arbeitsergebnis sei. Außerdem sei die filmische Aufbereitung des Grenzverlaufs durchaus naheliegend, und dieser Ansatz nicht mehr als ein allgemein gehaltener und banaler Ansatz, der keinem Verwendungsanspruch zugänglich sei.

Außerdem stützte der Kläger seinen Anspruch noch auf § 12 UWG, wozu der OGH festhielt, dass dieser seit der UWG-Novelle 2018 kein Rechtsgrund mehr für zivilrechtliche Ansprüche sei, sondern dafür §§ 26a ff UWG einschlägig wären. Der Kläger habe sich aber nicht auf den dafür relevanten Vertraulichkeitsaspekt gestützt. Im Übrigen wäre die Filmidee nicht einmal eine Vorlage im Sinne der Bestimmung des § 12 UWG gewesen.

Resümee

Gute Ideen und kreative Themenvorschläge oder Lösungsansätze sind praktisch betrachtet sehr wertvoll, weil ein Geistesblitz in vielen Bereichen oft auf sich warten lässt, und nicht planbar ist; es gibt auch (noch) keinen Knopf, der diese automatisch entstehen ließe. Wenn den kreativen Kopf daher nicht die Muse küsst, bleiben Produkt und unternehmerischer Erfolg aus. „Ideenklau“ ist daher weit verbreitet, und in den meisten Fällen – trotz des vielleicht moralischen Unwerts – nicht rechtswidrig. Das manifestiert auch der OGH in dieser jüngsten Entscheidung wieder klarstellend.

Es ist denjenigen, die ihre Ideen – sei es im Bereich des Films, der Werbung oder der Architektur – monopolisieren wollen, zu raten, dass sie darauf gerichtete vertragliche Vereinbarungen abschließen. So kann ein beschränkter Ideenschutz nicht aber nur durch explizite Vereinbarungen, sondern auch durch entsprechende (stillschweigende) Rechtevorbehalte erwirkt werden, die zu einem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB führen (vgl schon OGH 14.07.2009, 4 Ob 9/09s – „Budget Style Hotel“). Weiter vorausgesetzt wird dafür aber, dass die Idee eben nicht nur der oben angesprochene Geistesblitz ist, sondern diese schon so konkret, dass sie als Arbeitsergebnis übernommen werden kann und zudem nicht völlig trivial ist. Es sind also die Wertungen des Urheberrechts auch bei Auslegung des Rechtevorbehalts zu berücksichtigen. Auch Ideenschutz verlangt daher im Prinzip eine individuelle eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen abhebt.

Sonja Dürager

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