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Die unlautere Mitnahme von Konstruktionsplänen alleine begründet keine Ansprüche nach § 26 ff UWG25.02.2021

Erstmals hat sich der OGH ausführlich mit Unterlassungs-, und Herausgabeansprüchen sowie Rechnungslegungsansprüchen nach den Bestimmungen der § 26a bis § 26j UWG zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auseinandergesetzt (4 Ob 188/20f ).

Die unlautere Mitnahme von Konstruktionsplänen alleine begründet keine Ansprüche nach § 26 ff UWG

Erstmals hat sich der OGH in seiner Entscheidung vom 26.01.2021, 4 Ob188/20f sehr ausführlich mit Unterlassungs-, und Herausgabeansprüchen sowie Rechnungslegungs-ansprüchen nach den Bestimmungen der §§ 26a bis § 26j UWG zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auseinandergesetzt.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Auseinandersetzung zwischen der Klägerin, die Maschinen und Fahrzeuge für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahngleisen und Oberleitungen herstellt und zwei ehemaligen Mitarbeitern des Unternehmens, die beide jahrzehntelange Berufstätigkeit in diesem Fachbereich aufweisen. Diese beiden Mitarbeiter gründeten im Jahr 2012 ein Konkurrenzunternehmen und brachten ein neuartiges, rein hydraulisches, sogenanntes „Flüsteraggregat“ auf den Markt. Beide Unternehmen stehen in einem Konkurrenzverhältnis.

Nach den Feststellungen sammelten die Beklagten gegen Ende ihrer Tätigkeit Daten der Klägerin, von denen sie erwarteten, sie für ihre eigenen Konstruktionen verwenden zu können. Sie gelangten so auch an Konstruktionspläne für die klagsgegenständlichen Bauteile, deren Mitnahme als unlauter beurteilt wurde. Die Beklagten ersparten sich durch die Verwendung der Konstruktionspläne der Klägerin für ihre eigenen Konkurrenzprodukte einen Arbeitsaufwand von rund 25 Arbeitsstunden eines durchschnittlichen Konstrukteurs. Allerdings bauten die Beklagten auch auf der Veröffentlichung bereits ausgelaufener Patente und dem allgemeinen Stand der Technik auf und entwickelten diesen weiter. Erst diese - für die Beklagte patentrechtlich geschützte - Weiterentwicklung stellt eine Bedrohung der Wettbewerbssituation der Klägerin dar.

 

In diesem Zusammenhang führte der OGH auch aus, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen weder ein Wettbewerbsverhältnis noch eine besondere Auswirkung auf den Wettbewerb voraussetzt, sehr wohl jedoch ein „wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse“ vorliegen muss, damit die Ansprüche nach den Bestimmungen der §§ 26a bis § 26j UWG bestehen.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Kenntnis der Konstruktionspläne der Klägerin nicht als relevante Beeinträchtigung ihrer kommerziellen Interessen beurteilt. Die durch die Beklagten verwendeten Informationen waren zwar geheim, aber nicht im Sinn der Bestimmungen der §§ 26a ff UWG zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch von „kommerziellem Wert“, weil erst durch die Weiterentwicklung und das für die Beklagten geschützte Patent, das sich nicht auf die als Vorlage verwendeten Konstruktionszeichnungen bezieht, die Position der Klägerin im Wettbewerb bedroht wird.

Weitere Aspekte der Ausbeutung und Nachahmung nach § 1 UWG wurden von den Unterinstanzen geprüft und verneint und auch vom OGH so bestätigt, auch weil Feststellungen dazu nicht vorlagen. Die Nachahmung von fremden Erzeugnissen, die keinen Sonderrechtsschutz genießen, wurde als weiterhin zulässig bestätigt, ebenso, dass nicht jede unredliche Erlangung und Verwendung von Kenntnissen und Unterlagen einen Anspruch nach §§ 14, 14 UWG begründet.

Im Ergebnis wurden daher sämtliche Ansprüche der Klägerin abgewiesen.

Andrea Zinober

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