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Wer ist Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses30.03.2021

In einem weiteren Erkenntnis beschäftigt sich der OGH mit dem spannenden Thema Geschäftsgeheimnis; ein Schwerpunkt sind dabei die Voraussetzungen für die Rechtsinhabung (OGH 10.12.2020, 4 Ob 182/20y).

Wer ist Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses 

Sachverhalt

Verfahrensgegenständlich ist ein passwortgeschütztes Commputerprogramm im Gesundheitsbereich von erheblichem Wert. Im Kern hat ein ehemaliger Geschäftsführer des Unternehmens, für das er auch das Commputerprogramm entwickelt hat, verlassen. Das Recht am Commputerprogramm wurde einem neuen Unternehmer übertragen.

Der ehemalige Geschäftsführer hat später in einer WhatsApp-Nachricht angekündigt, er werde den Quellcode des Commputerprogramms gratis ins Internet stellen und alle Kunden informieren, dass sie die Dienstleistungen dazu von ihm sehr günstig bekommen würden.

Daraufhin beantragte das neue Unternehmen im Sicherungsverfahren, dem ehemaligen Geschäftsführer aufzutragen, es zu unterlassen den Quellcode des Commputerprogramms zu verbreiten, zu vervielfältigen und im Internet zur Verfügung zu stellen.

Verfahrensgang

Während das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung erließ, wies das Rekursgericht den Sicherungsantrag ab. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin war erfolgreich.

Rechtliches

Der OGH setzt sich zu zunächst mit Problemen der Einräumung des Werknutzungsrechts am Commputerprogramm auseinander. Erwähneswert ist dabei die Aussage, dass Organe juristischer Personen keine Dienstnehmer iSd § 40b UrhG sind, wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten.

Der OGH setzt sich dann auch ausführlich mit dem Thema Geschäftsgeheimnis auseinander, zum dem es erst wenige Entscheidungen gibt:

Für ein Geschäftsgeheimnis bedarf es dreier Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich dass es

Der Quellcode eines Computerprogramms kann grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis sein; dies wurde im vorliegenden Fall auch nicht in Zweifel gestellt.

Der OGH prüfte, ob die Klägerin Inhaberin des Geschäftsgeheimnisses ist, wobei auch mehrere Personen Inhaber sein können. Notwendig dafür sind zwei Tatbestandsmerkmale:

Unter Verfügungsgewalt ist die tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis zu bestimmen, einschränken oder ausschließen zu können.

„Rechtmäßige Verfügungsgewalt“ erfordert darüber hinaus aber auch die rechtliche Legitimation der tatsächlich ausgeübten Kontrolle. Rechtmäßig ist die Verfügungsgewalt nach Auffassung des OGH jedenfalls dann, wenn

Zuletzt prüfte der OGH, ob die Offenlegung des Quellcodes durch den Beklagten rechtswidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen oder nur beschränkt zu nutzen, verstößt (§ 26c Abs 2 Z 2 UWG).

Den neuen Unternehmen wurde das Werknutzungsrecht eingeräumt, über den Quellcode zu verfügen. Damit ist die Verpflichtung des Beklagten verbunden, den Quellcode (als Geschäftsgeheimnis) nicht offenzulegen, würde doch die Offenlegung des Quellcodes den Vertragsgegenstand (Computerprogramm) drastisch entwerten. Auf diese Verschwiegenheitspflicht kann sich auch die Klägerin als nunmehrige Inhaberin des Geschäftsgeheimnisses berufen.

Damit sah der OGH den zu sichernden Anspruch, nämlich die drohende rechtswidrige Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen Offenlegung, als bescheinigt an. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts steht dem nicht entgegen, dass der Beklagte Urheber des Quellcodes ist. Der Dienstnehmer oder Geschäftsführer, der für ein Unternehmen ein Geschäftsgeheimnis entwickelt, ist nicht dessen Inhaber, wenn er dem Unternehmen die Rechte daran abgetreten hat oder sie ihm bereits aufgrund des Gesetzes zukommen. Einer Gefährdungsbescheinigung bedarf es nicht (§ 26iAbs 1 iVm § 24 UWG).

Schlussbemerkung

Besonders die Ausführungen die klarstellen, wer Inhaber des Geschäftsgeheimnisses ist, sind in diesem Erkenntnis erhellend.

Ein nicht ganz so klares Licht wirft die Entscheidung auf ein anderes Thema: Im Bereich des Immaterialgüterrechts, zu dem auch das Geschäftsgeheimnis zählt, ist es eine Schlüsselfrage, ob ein Gegenstand die grundlegenden Anforderungen erfüllt: Liegt also ein Geschäftsgeheimnis, ein Werk oder ein Patent vor? Das Ergebnis entscheidet darüber, ob die entsprechenden Schutznormen des Immaterialgüterrechts überhaupt zur Anwendung kommen. Da es zu den noch jungen Bestimmungen des Geschäftsgeheimnisses wenig Entscheidungen gibt, ist dies von besonderer Bedeutung. Leider war aber in diesem Verfahren keine Auseinandersetzung zu diesem Punkt notwendig, wodurch sich der OGH auch keine Gedanken über Kriterien machen musste.

Aus dem Erkenntnis folgt jedoch die Gewissheit, dass ein Quellcode eines Computerprogramms ein Geschäftsgeheimnis sein kann. Das Ergebnis passt auch gut zum Erkenntnis des OGH 26. 1. 2021, 4 Ob 188/20f, wonach auch „komplexe Informationen“ Geschäftsgeheimnisse sein können. Das meint Informationen, „die aus bekannten oder ohne weiteres zugänglichen Komponenten bestehen, solange die konkrete Zusammenstellung und Anordnung dieser Komponenten noch nicht bekannt bzw leicht zugänglich ist, das heißt ohne großen Zeit- oder Kostenaufwand ermittelt werden kann“ (Rn 3.7.). Beide Entscheidungen machen deutlich, wie vielfältig das Phänomen des Geschäftgeheimnisses ist.

Christian Handig

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