Durch die Omnibus-Richtlinie wurden als Paketlösung gleich vier bestehende EU-Richtlinien geändert. Nach den nun in Österreich veröffentlichten Gesetzesentwürfen soll die Umsetzung durch Änderungen bzw Ergänzungen im UWG, im Preisauszeichnungsgesetz, im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und im Konsumentenschutzgesetz erfolgen. Die Begutachtungsfrist endet am 31. Jänner 2022.
Wie berichtet, wurden durch die Omnibus-Richtlinie (oft auch als „Modernisierungsrichtlinie“ bezeichnet) die Verbraucherrechte-Richtlinie, die Preisangaben-Richtlinie, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen geändert. In Deutschland wurde die Omnibus-Richtlinie bereits durch das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ (vom 10.8.2021, dBGBl 2021 Teil I Nr. 53) umgesetzt (siehe unsere Meldung dazu).
In Österreich wurden nun dazu zwei Ministerialentwürfe vorgelegt:
1. Entwurf des Bundesministeriums für Justiz für ein Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG) betreffend Änderungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG);
2. Entwurf des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für ein Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II) betreffend Änderungen des UWG und des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG).
Die inhaltlichen Änderungen im Überblick:
Die geplante Novellierung des FAGG und des KSchG betrifft im Wesentlichen Anpassungen an Verträge über digitale Inhalte bzw digitale Dienstleistungen und Änderungen bei den Informationspflichten des Unternehmers. So hat der Unternehmer im Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes künftig darüber zu informieren, wenn der Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Darüber hinaus wurden die Informationspflichten an die technologische Entwicklung angepasst (Entfall der Angabe eine Faxnummer).
Weiters sind erweiterte Transparenzpflichten für Online-Marktplätze sowie Änderungen beim Rücktrittsrecht bei Fernabsatzgeschäften vorgesehen. So enthält der Entwurf insbesondere Modifikationen bei den Ausnahmen vom Rücktrittsrecht in Fällen, in denen auf Wunsch des Verbrauchers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wurde.
Die beabsichtigten Änderungen bzw Ergänzungen des UWG betreffen hauptsächlich die Erweiterung der Informationspflichten auf Online-Marktplätzen hinsichtlich „Rankings“ und Verbraucherbewertungen, das Verbot der identen Vermarktung einer Ware in mehreren Mitgliedstaaten trotz wesentlicher Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder ihren wesentlichen Merkmalen (Dual Quality), die Klarstellung des Anspruchs von Verbrauchern auf Schadenersatz bei offensichtlich aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken sowie die Möglichkeit zur Verhängung von Geldstrafen bis zu 4% des Jahresumsatzes bei bestimmten, näher definierten („weitverbreiteten“) Verstößen.
Hauptinstrument bei der Verfolgung von unlauteren Geschäftspraktiken soll aber weiterhin die Unterlassungsklage nach § 14 UWG sein. Der Anhang des UWG, wo Verhaltensweisen aufgezählt werden, die in jeden Fall („per-se“) als unlauter gelten, wird durch mehrere Tatbestände ergänzt, die sich vor allem auf die Irreführung durch Online-Suchergebnisse und -Bewertungen beziehen. Ein weiterer, neuer Tatbestand betrifft irreführende Praktiken beim Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen.
Die geplante Änderung des PrAG betrifft eine neue, wichtige Regelung für Preisermäßigungen: So sollen Unternehmer, die bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgeben, künftig auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben haben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.
Die Begutachtungsfrist endet am 31.1.2022, ein Inkrafttreten ist mit 28.5.2022 vorgesehen.
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