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Editorial und Inhalt

ÖBl [2022] 2 Seiten 49 - 96

[EDITORIAL] von Reinhard Hinger
"Richterrecht und Lauterkeit"


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Richterrecht und Lauterkeit

Austria closes the loop“ hieß es zuletzt auf der Website des UPC (Einheitliches Patentgericht, www.unified-patent-court.org)[1], nachdem Österreich die Ratifizierungsurkunde des Protokolls über die vorläufige Anwendung des EPGÜ hinterlegt hatte.

Der nächste Schritt wird nun die Ernennung der Richterinnen und Richter sein. Die Ernennung obliegt dem Verwaltungsausschuss (Administrative Committee) nach Art 12 EPGÜ und nach Art 3 der Satzung des EPG. Er wird dabei vom Beratenden Ausschuss (Advisory Committee) nach Art 14 EPGÜ unterstützt. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses wurden am 22. 2. 2022 vom Verwaltungsausschuss ernannt (Art 5 Abs 2 der Satzung). Der Zeitplan für die Ernennung der Richterinnen und Richter ist ambitioniert – man wird sehen. Bisher boten Ambitionen bei der Umsetzung von Zeitplänen des EPG keine Garantie.

Die Zeit steht jedenfalls nicht still, auch nicht in Österreich und nicht am OGH. Nicht alltäglich ist es, dass ein Richter in den rekordverdächtigen fast 25 Jahren, die er – zuletzt ab 2015 als Senatspräsident – am OGH judizierte, ununterbrochen demselben Senat angehört.

Manfred Vogel ist es gelungen, und es ist ihm gut gelungen. Er konnte die Treue zum Immaterialgüterrecht über all die Jahre verwirklichen, zumal er bereits am HG Wien und am OLG Wien in dieser Materie judiziert hat. Kein Geheimnis: Diese Treue ist eine Marke der Familie, denn auch seine Frau blieb ein Richterinnenberufsleben „ihrem“ Bezirksgericht Hietzing treu, dem sie zuletzt mehr als 12 Jahre lang vorstand.

Als Vorsitzender des 4. Senats und als Vorsitzender des Kartellobergerichts (der er seit 2012 war) trat Manfred Vogel nun in den Ruhestand.

Wir kennen und schätzen ihn auch wegen seiner Mitwirkung am ÖBl-Seminar. Im Jahr 2008 hat er begonnen, mit einer unnachahmlichen und für ihn typischen Ruhe und Sachlichkeit die interessantesten Entscheidungen zunächst zum Kartellrecht und ab 2015 zum Lauterkeitsrecht zu referieren. Auch wenn (Stichwort: unbestimmte Gesetzesbegriffe) Stimmen im Publikum laut wurden, wonach der OGH die eine oder andere Causa anders hätte entscheiden sollen, wurde er bei seinen Ausführungen nicht laut, denn die Lautstärke ist nicht sein Kennzeichen – mit wenigen Ausnahmen: Am Klavier beherrscht er auch forte-Passagen, und auch ob seines lauten und herzlichen Lachens, das seinen menschenfreundlichen Humor beweist, ist er beliebt. Seinen Humor, sein Wissen und seine Vorträge schätzen auch alle, denen er das Lauterkeitsrecht und viele andere rechtliche Spezialmaterien nahebrachte und die unteilbare Lauterkeit vorlebte, die das Fundament unseres Berufs ist und sein muss.

Für die Zukunft aus ganzem Herzen alles Gute, Freude, Zufriedenheit sowie „Stimmung hoch zwei“[1] (und zu zweit)! Das wünscht dir

Reinhard Hinger

 


[1] Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, ABl C 2013/175, „EPGÜ“, unterzeichnet am 19. 2. 2013 in Brüssel (Agreement on a Unified Patent Court, „UPC Agreement“; Accord relatif à une juridiction unifiée du brevet, „AJUB“). Als gängige Abkürzung für das Gericht hat sich nach der englischen Fassung „UPC“ etabliert. Die französische Welt verwendet „JUB“, auf Deutsch „EPG“.

[1] 4 Ob 46/18w, ÖBl 2019/11, 38 (Schumacher).

 

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