Mit leichter Verspätung wurde die „Omnibus“-Richtlinie in Österreich umgesetzt. Mit dem Inkrafttreten der beiden Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetze (MoRUG I und II) per 20.7.2022 wurden das UWG und das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) in wichtigen Punkten ergänzt. Weiters gibt es Änderungen im FAGG und im KSchG.
Wie auf dieser Website berichtet wurde die sog „Omnibus“-Richtlinie (deren Name sich daraus ableitet, dass hier Änderungen in gleich mehreren Richtlinien auf den Weg gebracht wurden) mittlerweile in vielen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Nach längeren Abwägungen und Diskussionen (insbesondere über die Regelung des Schadenersatzes für Verbraucher im UWG) kam es schließlich auch in Österreich zu einer entsprechenden Beschlussfassung und wurden die von der EU vorgegebenen Änderungen bzw Ergänzungen nun im Rahmen entsprechender Gesetzesnovellen in das österreichische, nationale Recht eingegliedert. Im Folgenden sollen die wesentlichsten Neuregelungen im UWG, PrAG, FAGG und KSchG im Überblick dargestellt werden.
UWG
In § 1 Abs 1 UWG wird nun betreffend den Schadenersatzanspruch ausdrücklich auf die (neu formulierte) Bestimmung des § 16 UWG hingewiesen („Schadenersatz im Sinne des § 16“).
Die gesetzlichen Begriffsdefinitionen in § 1 Abs 4 UWG wurden um die Ziffer 9 mit "Ranking" (als relative Hervorhebung von Produkten) und Ziffer 10 mit "Online-Marktplatz" (als einen Dienst, der es Verbrauchern unter Verwendung einer Software ermöglicht, Verträge im Fernabsatz abzuschließen) erweitert. Weiters wurden in die Definition des "Produkts" in Ziffer 1 auch "digitale Dienstleistungen und digitale Inhalte" miteinbezogen, wobei Dienstleistungen allgemein schon bisher vom Begriff des Produkts erfasst waren.
In § 2 Abs 3 Z 3 UWG findet sich der neue Irreführungstatbestand der „Dual Quality“. Demnach gilt als irreführend „jegliche Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht sachlich gerechtfertigt ist“. Die diesbezügliche Ergänzung der UGP-RL war vor allem von osteuropäischen Mitgliedstaaten gefordert worden. Im Fokus stehen dabei Lebensmittel wie Fischstäbchen, Fertigsuppen, Kaffee und Erfrischungsgetränke, wobei solche Fälle schon nach den bestehenden Vorschriften (vgl insb die LMIV) als Irreführung qualifiziert werden konnten.
Gemäß der neu hinzugefügten Ziffer 7 des § 2 Abs 6 UWG gilt nun auf Online-Marktplätzen die Information, ob es sich bei einem Produkteanbieter um einen Unternehmer handelt oder nicht (auf der Grundlage der Erklärung des Anbieters gegenüber dem Online-Marktplatz), als wesentlich im Sinne des § 2 Abs 4 UWG, sofern sich dies nicht schon unmittelbar aus den Umständen ergibt.
Eine Irreführung durch Unterlassung wesentlicher Informationspflichten kann sich auch aus den neuen Absätzen 6a und 6b des § 2 UWG ergeben:
- So gelten gemäß § 2 Abs 6a UWG bei einer Produktsuche die Hauptparameter für das Ranking der Suchergebnisse sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern, als wesentliche Information. Von dieser Informationspflicht sind nach den Materialien all jene Unternehmer umfasst, die Verbrauchern die Möglichkeit bieten, nach Produkten, wie Reisen, Unterkünften oder Freizeitaktivitäten, zu suchen, die von anderen Unternehmern oder Verbrauchern angeboten werden. Die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen muss nicht offengelegt werden.
- Nach § 2 Abs 6b UWG sind bei Verbraucherbewertungen Informationen darüber wesentlich, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben. Es muss daher entweder angegeben werden, dass der Unternehmer keine solche Überprüfung macht, oder erläutert werden, wie diese Prüfung erfolgt (vgl dazu auch die neue Ziffer 23b des Anhangs zum UWG).
§ 9c UWG (Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen etc) ist entfallen. Die Bestimmung war zum einen als nicht von der UGP-RL gedecktes per-se-Verbot unionsrechtswidrig und hatte zum anderen wegen des allgemeinen Irreführungstatbestandes des § 2 UWG praktisch keinen eigenen Anwendungsbereich. Außerdem war die Norm in der (veröffentlichten) Rechtsprechung seit 25 Jahren nicht mehr herangezogen worden.
Zusätzlich zur Umsetzung der UGP-RL wurde mit der Novelle § 14a Abs 1 UWG dahingehend ergänzt, dass die Post- und Telekommunikationsdienste auf Verlangen der klagebefugten Institutionen künftig auch die Geburtsdaten des Nutzers bekanntzugeben haben, was insbesondere die Ermittlung einer Postadresse über das ZMR ermöglicht.
In § 16 Abs 1 UWG ist nun ausdrücklich festgehalten, dass auch Verbraucher, die durch irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken geschädigt wurden, gegen das unlauter handelnde Unternehmen einen Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens haben („Wer eine nach Z 1 bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach § 1 Abs. 1 Z 2, § 1a Abs. 1 bis 3, § 2 oder § 2a unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet“). Dies wurde von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwar bereits bisher so gesehen, nunmehr gibt es dafür aber auch eine ausdrückliche Regelung im Gesetz. Nach § 16 Abs 2 UWG sind Unternehmer, die durch eine Zuwiderhandlung gegen §§ 1 bis 2a, 7, 9, 13, 21 Abs 3 und 34 Abs 3 geschädigt wurden, berechtigt, Schadenersatz und den entgangenen Gewinn zu verlangen.
In § 22 UWG ist nun – bei besonderen Umständen – auch die Möglichkeit zur Verhängung von Verwaltungsstrafen vorgesehen. So kann ein Unternehmer, der wissentlich Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken im Sinne der § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 verletzt, mit einer Geldstrafe von bis zu 4 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes (in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten) bestraft werden, wenn ein – in der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 – näher definierter „weitverbreiteter Verstoß (mit Unions-Dimension)“ vorliegt. Sind keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar, können Geldstrafen von bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.
Im Anhang zum UWG finden sich vier neue Verbotstatbestände:
- Ziffer 11a: Die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden.
- Ziffer 23a: Der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln zu umgehen.
- Ziffer 23b: Die Behauptung, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen.
- Ziffer 23c: Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern oder die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.
Die Z 11a mit der Anzeige eines bezahlten Suchergebnisses ohne eindeutige Kennzeichnung und die Z 23c mit dem Verbot von Fake-Bewertungen (bzw gekaufter "likes") sind de facto nicht als neu anzusehen und wurden schon bisher als klar unzulässig beurteilt.
Hingegen ist das Verbot des Ticketwiederverkaufs nach Z 23a, wenn beim Erwerb der Tickets bestimmte automatisierte Verfahren (zur Umgehung von Beschränkungen) verwendet wurden, jedenfalls eine Neuerung. Die Prüfvorgabe der Z 23b bei der Anführung von Verbraucherbewertungen ist zumindest eine Klarstellung (so wäre eine Verifizierungsangabe, ohne dass eine Prüfung stattgefunden hat, ein Verstoß gegen diese Verbotsnorm).
PrAG
Eine der wesentlichsten neuen Bestimmungen im Rahmen der Richtlinien-Umsetzung ist § 9a PrAG. So ist nun grundsätzlich bei einer angekündigten Preisermäßigung zusätzlich zum neuen Verkaufspreis auch der vorherige niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage anzuführen: „Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde“ (§ 9a Abs 1 erster Satz PrAG). Zweck dieser Vorschrift ist, irreführende Preissprünge zu verhindern, wobei man dabei offenbar besonders die Aktionen am „Black Friday“ im Auge hatte. So sollen durch die Angabe des niedrigsten Verkaufspreises der letzten 30 Tage „Preisschaukeleien“ verhindert werden – welche an sich schon bisher als unlautere Irreführung im Sinne des § 2 UWG betrachtet wurden.
Typische Fälle einer „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ sind Statt-Preisankündigungen oder die Werbung mit Rabatten in Prozentangaben. Wird nur ein neuer Preis angeführt ohne auf einen alten Preis oder eine Reduktion hinzuweisen, wird keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ vorliegen.
Die neue Preisangabenpflicht gilt nur bei Preisermäßigungen für „Sachgüter“ (Erzeugnisse), nicht aber für Dienstleistungen oder digitale Inhalte. Darüber hinaus gilt sie nur bei Preisermäßigungen „in demselben Vertriebskanal“, sodass wenn ein bestimmter Preis nur online verlangt wird und eine Preisermäßigung dann nur im stationären Handel erfolgt, der Online-Preis nicht angegeben werden muss, selbst wenn er unter dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage im stationären Handel liegt.
Die Umsetzung der Preisangaben-RL in der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV) unterscheidet sich insofern von der in Österreich, als gemäß § 11 Abs 1 PAngV der 30-Tage-Referenzpreis „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ anzugeben ist (auch in Art 6a der Preisangaben-RL heißt es lediglich „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“), während nach § 9a Abs 1 PrAG dies nur bei der Bekanntgabe von „Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten“ der Fall ist. Für einen Händler in Österreich, der (auch) gegenüber Verbrauchern in Deutschland eine Preisermäßigung ankündigt, könnte somit eine Werbung mit zB „…um ein Viertel reduziert!“ ohne Angabe des 30-Tage-Niedrigstpreises in Deutschland einen Wettbewerbsverstoß darstellen, während diese Ankündigung hierzulande auch ohne Angabe dieses Preises zulässig wäre, weil es sich um keine Ermäßigung in Beträgen oder Prozenten, sondern um einen Bruchteil handelt. Auch im Hinblick auf die Erläuterungen der EU-Kommission in den Leitlinien zu dieser Neuregelung (siehe den Link unten), wo generell ein weiter Anwendungsbereich der Regelung skizziert wird (zB auch für Ankündigungen wie „heute ohne Zahlung der Mehrwertsteuer kaufen“ oder „Schlussverkauf(spreis)“, „Sonderangebot“ oder „Black-Friday-Angebot“), scheint die in Österreich gewählte Formulierung zu restriktiv ausgefallen zu sein.
Die Verpflichtung zur Angabe des 30-Tage-Niedrigstpreises gilt nicht für Online-Marktplätze oder Preisvergleichsplattformen. Die Regelung bezieht sich auch nicht auf die (angekündigte) Dauer einer Preisermäßigung, welche nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 UWG zu beurteilen ist. Nicht von der Neuregelung erfasst sind laut den Materialien auch Vergleiche mit den Preisen anderer Unternehmer oder mit unverbindlichen Verkaufspreisen (UVP). Dabei ist freilich zu beachten, dass allgemein aus Sicht des Irreführungsverbots nach § 2 UWG klar ersichtlich sein muss, welcher Art der gegenübergestellte, frühere Preis ist (eigene bisherige Preise, unverbindlich empfohlene Verkaufspreise des Herstellers etc). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 9a PrAG sind außerdem Preisermäßigungen in Form von Mengenrabatten oder Koppelungsangeboten. Auch allgemeine Ankündigungen wie „bester Preis“ oder „niedrigster Preis“ sind von der Bestimmung nicht erfasst. Ebenfalls nicht umfasst sind Ermäßigungen durch Kundenkarten, Treueprogramme oder Gutscheine.
Sind Sachgüter weniger als 30 Tage auf dem Markt, ist anstelle des 30-Tage-Niedrigstpreises der niedrigste Preis seit der Marktverfügbarkeit anzugeben (der zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde, vgl § 9a Abs 2 PrAG).
Handelt es sich um schnell verderbliche Sachgüter oder solche mit kurzer Haltbarkeit, ist gemäß § 9a Abs 3 PrAG kein (30-Tage-)Niedrigstpreis anzugeben, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt.
Die Europäische Kommission hat zu dieser Regelung umfassende Leitlinien veröffentlicht, abrufbar unter Leitlinien EK zu Artikel 6a der Preisangabenrichtlinie
FAGG und KSchG
Die Umsetzung der Richtlinienvorgaben im FAGG und im KSchG betrifft im Wesentlichen die Anpassung des Anwendungsbereichs dieser Gesetze an Verträge über digitale Inhalte bzw digitale Dienstleistungen. Weiters gibt es erweiterte Transparenz- bzw Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. So hat der Unternehmer im Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes künftig darüber zu informieren, wenn der Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Darüber hinaus wurden die Informationspflichten an die technologische Entwicklung angepasst (Entfall der Angabe eine Faxnummer). Überdies gibt es Änderungen beim Rücktritt von Fernabsatzgeschäften, und zwar vor allem bei den Ausnahmen vom Rücktrittsrecht in Fällen, in denen auf Wunsch des Verbrauchers noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen wurde.
Gesondert zu erwähnen ist der neue § 4a FAGG („Zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen“). So hat nun der Anbieter eines Online-Marktplatzes den Verbraucher insbesondere über Folgendes zu informieren:
- die Hauptparameter für das Ranking (Reihung der Angebote in den Online-Suchergebnissen) und deren Gewichtung im Vergleich zu anderen Parametern (vgl dazu auch § 2 Abs 6a UWG),
- die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners (vgl dazu auch § 2 Abs 6 Z 7 UWG),
- dass die Verbraucherschutzrechte nicht gelten, wenn der Vertragspartner kein Unternehmer ist,
- gegebenenfalls, wie die vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Produkteanbieter und dem Online-Marktplatz aufgeteilt werden (wer also konkret Vertragspartner des Verbrauchers ist und wer für die Vertragserfüllung haftet (vgl insb auch § 4a Abs 2 FAGG),
- sofern dem Verbraucher das Ergebnis eines Vergleichs von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden,
- sofern er selbst oder ein Dritter ein Ticket für eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter (nach Angaben des Dritten) einen Preis dafür festgelegt hat.
Diese Informationen müssen jedenfalls vor Vertragsabschluss klar und verständlich in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Art erteilt werden. Eine Informationserteilung lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus.
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