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Einheitspatent kommt, kommt nicht, kommt. Jetzt aber wirklich.16.01.2023

Und zwar am 1. 6. 2023. Bis dahin sollen auch alle Schwierigkeiten mit den elektronischen Zugangsmöglichkeiten überwunden sein, die zuletzt dafür sorgten, dass Deutschland mit der Ratifikation des Übereinkommens zum Einheitspatentgericht noch zwei Monate länger zuwartet. Deutschland hat nämlich die „Gatekeeper“-Funktion übernommen und ratifiziert das Einheitspatentgerichtsübereinkommen erst, wenn wirklich alles startklar ist.

Bei aller Spannung um das Inkrafttreten eines vollkommen neuen Gerichts, das zwar international ist, aber die gleiche Stellung hat, wie nationale Gerichte darf das Einheitspatent selbst nicht vergessen werden.

Anders als das traditionelle Europäische Patent, das zwar zentral beim Europäischen Patentamt angemeldet, wird aber nach Erteilung in ein Bündel nationaler Patente zerfällt, verleiht das Einheitspatent, das ebenfalls beim Europäischen Patentamt angemeldet wird, einheitlichen Schutz in bislang 17 Mitgliedsstaaten der EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.

Nach dem Brexit fehlt zwar UK und auch Spanien nimmt nicht teil, dennoch kann man sich – in vielen Fällen mit dem Einheitspatent einiges an Übersetzungskosten und Gebühren sparen. Vielleicht allerdings auf Kosten der einfacheren Vernichtbarkeit, denn das Einheitspatent wird nicht nur einheitlich erteilt, sondern auch zentral vernichtet, wenn sich erweist, dass es an den Registrierungserfordernissen fehlte.

Bei aller Einheitlichkeit: Lizenzen können natürlich auch künftig territorial vergeben werden.

Das schließt auch den Kreis zum Einheitspatentgericht wieder: Dieses soll nicht nur für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zuständig sein (so heißen die Einheitspatene mit vollem Taufnamen), sondern auch für die traditionellen Bündelpatente. Allerdings: Für einen (oder sogar zwei) Übergangszeitraum(räume) von sieben Jahren, können Patentinhaber aus der Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts ausoptieren, um weiterhin in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu fallen. Damit und mit der nötigen Differenzierung im Hinblick auf die territorialen Lizenzen ist klar: So einheitlich wie es scheint, werden die Urteile über Patentverletzungen oder Nichtigerklärungen so bald nicht sein.

Von Rainer Schulteswww.geistwert.at

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