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DMA und DSA - neue Verordnungen der EU für den Wettbewerb in den digitalen Märkten23.01.2023

Der bereits veröffentlichte „Digital Markets Act“ (Gesetz über digitale Märkte) enthält spezielle Verhaltensregeln für große Tech-Unternehmen. Diese sollen einen fairen Wettbewerb im Bereich der Online-Plattformen gewährleisten und den Nutzern mehr Möglichkeiten bieten, gegen Benachteiligungen vorzugehen. Dazu ist auch schon der „Digital Services Act“ (Gesetz über digitale Dienste) im Amtsblatt erschienen, wo wirksamere Maßnahmen gegen illegale Online-Inhalte im Mittelpunkt stehen.

Die Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Digital Markets Act – DMA) wurde am 12.10.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl L 265/1). Der Rechtsakt gilt ab dem 2. Mai 2023. Mit der Formulierung „bestreitbare Märkte“ (englisch: contestable markets) werden Märkte mit wirksamem Wettbewerb bei digitalen Diensten und Online-Plattformen skizziert, die gegenwärtig von einigen wenigen, großen Anbietern dominiert werden. Ziel der neuen Regelungen ist es, faire Bedingungen für kleinere und mittlere Unternehmen auf diesen Märkten im Wettbewerb mit den Big Tech Unternehmen zu schaffen und den Nutzern einen fairen Zugang zu diesen Diensten zu ermöglichen. Das Gesetz über digitale Märkte (DMA) richtet sich an Unternehmen, die große „zentrale Plattformdienste“ bereitstellen. Gemeint sind damit (siehe die Begriffsdefinition in Art 2 Z 2 DMA): Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Online-Dienste sozialer Netzwerke, Video-Sharing-Plattform-Dienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Betriebssysteme, Webbrowser, virtuelle Assistenten, Cloud-Computing-Dienste und Online-Werbedienste.

Jedoch unterliegen nur jene Anbieter solcher Dienste den Vorschriften des Digital Markets Act, die wegen ihrer besonderen Marktposition und den von ihnen erzielten, hohen Umsätzen von der Europäischen Kommission in einem förmlichen Verfahren als „Torwächter“ (gatekeeper) benannt wurden. So wird ein Unternehmen gemäß Art 3 Abs 1 DMA als Torwächter benannt, wenn es a) erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, b) einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und c) hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird. Dabei wird – als gesetzliche Vermutung – davon ausgegangen, dass ein Unternehmen diese Anforderungen erfüllt, wenn es (insbesondere) in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Milliarden EUR erzielt hat, es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben Plattformdienst bereitstellt und dieser Plattformdienst im vergangenen Geschäftsjahr in der Union mindestens 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte.

Ein Unternehmen, das als Torwächter benannt wurde, unterliegt besonderen „positiven“ und „negativen“ Verhaltens- bzw Sorgfaltspflichten (siehe im Einzelnen dazu Art 5, 6 und 7 DMA). Dies betrifft zusammengefasst insbesondere:
-    Einschränkungen bei der Verwendung bzw Zusammenführung personenbezogener Daten von Endnutzern; so dürfen zB Endnutzer nicht automatisch in anderen Diensten des Torwächters angemeldet werden;
-    ein Torwächter darf die gewerblichen Nutzer seiner Dienste nicht daran hindern, Endnutzern dieselben Produkte/Dienstleistungen über Vermittlungsdienste Dritter oder ihre eigenen direkten Online-Vertriebskanäle zu günstigeren Preisen oder Bedingungen anzubieten (Unzulässigkeit von Preisparitätsklauseln);
-    Torwächter dürfen die Nutzung ihrer Plattformdienste nicht von der Verwendung eines weiteren ihrer Plattformdienste oder eines anderen, zentralen Plattformdienstes abhängig machen;
-    geschäftliche Nutzer und Endnutzer dürfen vom Torwächter nicht zur Verwendung seines eigenen Identifizierung- oder Zahlungsdienstes (zB für in der Software-Anwendung integrierte Käufe) verpflichtet werden;
-    bei der Erbringung von Online-Werbediensten haben Torwächter jedem Werbekunden täglich kostenlos Auskunft über jede geschaltete Anzeige zu geben, und zwar über die Preise, Gebühren und Vergütungen sowie über die Kennzahlen, anhand deren diese berechnet werden;
-    der Torwächter darf im Wettbewerb mit gewerblichen Nutzern keine nicht öffentlich zugänglichen Daten verwenden, die von diesen gewerblichen Nutzern bei der Nutzung seiner Dienste bereitgestellt wurden, einschließlich der von den Kunden bereitgestellten Daten;
-    es muss Endnutzern möglich sein, Software-Anwendungen auf dem Betriebssystem des Torwächters auf einfache Weise zu deinstallieren;
-    weiters hat es der Torwächter zu gestatten und zu ermöglichen, Software-Anwendungen Dritter, die sein Betriebssystem nutzen oder mit diesem interoperieren, zu installieren und effektiv zu nutzen sowie auf diese Software-Anwendungen auch auf anderem Wege als über seine Dienste zuzugreifen;
-    der Torwächter darf von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten nicht bevorzugen und muss das Ranking insgesamt transparent, fair und diskriminierungsfrei sein;
-    die Möglichkeiten der Endnutzer, für den Zugriff auf zentrale Plattformdienste andere Software-Anwendungen und Dienste zu verwenden oder diese zu wechseln, dürfen nicht beschränkt werden – dies gilt auch für die Wahl des Internetzugangs;
-    anderen Diensteanbietern und Anbietern von Hardware ist kostenlos eine wirksame Interoperabilität mit den vom Torwächter bereitgestellten Diensten zur Verfügung zu stellen;
-    geschäftlichen Nutzern ist der Zugang zu Software-Anwendungen, Online-Suchmaschinen und sozialen Medien des Torwächters zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren.

Zwei Wochen nach dem „Digital Markets Act“ (DMA, Gesetz über digitale Märkte) hat die EU-Kommission am 27.10.2022 eine weitere Verordnung zu Online-Diensten veröffentlicht, nämlich den „Digital Services Act“ (DSA, „Gesetz über digitale Dienste“, ABl L 277/63). Diese Verordnung wird ab 17. 2. 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU gelten. Sie ergänzt bzw ändert die E-Commerce-Richtlinie (vgl dazu das österreichische E-Commerce-Gesetz, ECG) und bringt erweiterte Sorgfaltspflichten für digitale Vermittlungsdienste. Die Verordnung wird grundsätzlich für alle digitalen Dienste gelten (wobei es für große Online-Plattformen und Suchmaschinen mit mehr als 45 Millionen Nutzern besondere Verpflichtungen geben wird.

Im Mittelpunkt stehen dabei allgemein strengere und wirksamere Maßnahmen gegen illegale Online-Inhalte und Hass in Netz. So sollen die Dienste künftig verpflichtet sein, solche Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen, ansonsten hohe Strafen drohen. Weiters richtet sich der DSA gegen Desinformation und intransparente, manipulative Algorithmen in Sozialen Medien. Schließlich enthält die Verordnung – neben einer Reihe anderer Verpflichtungen für Vermittlungsdienste – spezifische Vorschriften für Werbung auf Online-Plattformen und ist dort zB ausdrücklich festgehalten, dass für den Nutzer eindeutig erkennbar sein muss, dass es sich um Werbung handelt und welches Unternehmen hinter der Werbung steht.

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