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Vermieter von Sozialwohnungen stehen mit Vermittlern von Touristenunterkünften im Wettbewerb13.01.2023

Laut OGH liegt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Vermietern von Sozialwohnungen und Vermittlern von Touristenunterkünften vor. Es genügt für das Lauterkeitsrechtein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis, bei dem die Betroffenen in irgendeiner Weise im Wettbewerb stehen bzw wenn sich die Kundenkreise auch nur teilweise überschneiden.

OGH: Geschäftszahl 4 Ob 33/22i vom 22.11.2022 (MR 2022,338 (Tipotsch) ‑ Kurzzeitvermietung)

Die klagende Stadt vermietet etwa 220.000 Wohnungen an einkommensschwächere, wohnungsbedürftige Personen, wobei eine Untervermietung bzw. eine gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstands an Dritte untersagt ist. Die beklagte Gesellschaft nach irischem Recht ist Teil eines in den USA ansässigen Konzerns und betreibt eine weltweit abrufbare Online-Plattform zur Vermittlung von Touristenunterkünften. Auf dieser Plattform können (gegen Entrichtung einer Gebühr) „Gastgeber“, das sind Personen, die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und „Gäste“, also Personen auf der Suche nach solchen Unterkünften, (ausschließlich) befristete Verträge zur Nutzung der Unterkünfte schließen.

In zwei erwiesenen Fällen haben Mieter von Sozialwohnungen über die Plattform der Beklagten ihre Gemeindewohnungen zur kurzzeitigen Weitervermietung angeboten und tatsächlich gegen ein im Vergleich zur Hauptmiete hohes Entgelt kurzzeitig weitergegeben. Die Klägerin informierte die Beklagte davon sowie vom Untermietverbot. Einigungsversuche blieben erfolglos. Die Klägerin begehrte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung dieser Praktiken, gestützt auf ihr Eigentumsrecht und auf Lauterkeitsrecht (aufgrund desselben Kundenkreises), sowie Rechnungslegung.

Im Gegensatz zur Vorinstanz bejahte der OGH das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen. Denn es gehe bei deren Leistungen nicht ausschließlich um Kurzzeitvermietungen an Touristen. Die Beklagte richte sich mit ihrer Website nicht nur an die „Gäste“, sondern auch an die „Gastgeber“, welche zur Bezahlung von Provision an die Beklagte verpflichtet und gleichzeitig Mieter der Klägerin seien; Vertragsgegenstand sind jeweils die im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnungen. Dass die Klägerin nicht um die Endkunden der Beklagten buhlt und sie nicht als Mieter akzeptiert bzw die Untervermietung an sie untersagt, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant wie der Umstand, dass der Klägerin durch die unzulässige Weitergabe der Wohnungen an die „Gäste“ nur ein indirekter Nachteil entsteht.

Der mögliche Wettbewerb zwischen den Streitteilen ergibt sich schon daraus, dass die unzulässigen Untervermietungen der Wohnungen der Klägerin durch die Beklagte, bzw durch deren Mitwirkung, die Neuvermietungen von Wohnungen durch die Klägerin zu behindern geeignet sind, weil Mieter der Klägerin, die mit der Beklagten in Geschäftsbeziehung stehen, die Mietverhältnisse mit der Klägerin allenfalls nur zwecks Untervermietung aufrecht erhalten, anstatt die Mietverträge mangels Eigenbedarfs aufzukündigen.

Für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses genüge es generell, wenn sich der Kundenkreis der Streitparteien auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneide. Im vorliegenden Fall bestehe daher jedenfalls ein Ad-hoc Wettbewerbsverhältnis und somit die Aktivlegitimation der Klägerin.

Des Weiteren sind laut OGH die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche jedoch inhaltlich nicht berechtigt, weil die von der Klägerin behauptete Vorweg-Informationspflicht über die notwendigen Buchungsinformationen wie ungefähre Lage, Ausstattung und Preis hinaus – nämlich betreffend die exakte Adresse der Unterkunft, den genauen Namen des Gastgebers und das Untermietverbot – im konkreten Fall nicht besteht. Daher wurde dieses 2. Unterlassungsbegehren sowie das Urteilsveröffentlichungsbegehren abgewiesen.

Jedoch wurde dem Rechnungslegungsbegehren stattgegeben, da sich dies aus dem Anerkenntnis des 1. Unterlassungsbegehrens im Zusammenhang mit dem Bereicherungsrecht ergibt. Die beklagte Partei zog einen Vermögensvorteil daraus, dass sie die Inserate der Mieter in den beiden festgestellten Fällen nicht sofort nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit löschte bzw die Nutzer sperrte.

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