Logo ÖV - Österreichische Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Aktuell

Der freie Zugang zu technischen Normen19.03.2024

Laut aktuellem Urteil des EuGH besteht aufgrund eines überwiegenden berechtigten Interesses der Öffentlichkeit ein Anspruch auf freien Zugang zu technischen Normen.

Der freie Zugang zu technischen Normen

Von Sonja Dürager, bpv Hügel Rechtsanwälte

Vorwort

Die Frage, ob harmonisierte technische Normen dem EU-Rechtsbestand angehören, ist immer wieder relevant, weil solche Normen oft als Referenz in EU-Vorschriften erwähnt werden, womit indirekt konkretere Anforderungen für zB Produktsicherheit festgelegt werden. Die Kommission veröffentlicht allerdings die jeweilige Norm selbst nicht, sondern nur die jeweilige Fundstelle. Der Zugang zur Norm für Rechtsunterworfene ist daher regelmäßig nur kostenpflichtig bei den jeweiligen Normungsinstituten möglich. Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 5.3.2024 (Rs C-588/21 P, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission) entschieden, dass aufgrund eines überwiegenden berechtigten Interesses der Öffentlichkeit ein Anspruch auf freien Zugang zu diesen Normen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, besteht.

Gang des Verfahrens

Dieser Entscheidung geht ein langer Rechtsstreit zwischen Public.Resource.Org, Inc. mit Sitz in Sebastopol, Kalifornien, und Right to Know CLG mit Sitz in Dublin, Irland, (zusammen die „Kläger“) einerseits, und der Europäischen Kommission, unterstützt durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit Sitz in Brüssel, Belgien, und 14 nationalen Normungsgremien (darunter das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) mit Sitz in Berlin, Deutschland), der bereits im Jahr 2018 seinen Anfang fand, voraus.

Am 25. September 2018 reichten die Kläger im Wesentlichen gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission ein. Der Antrag auf Zugang betraf vier harmonisierte Normen des CEN im Zusammenhang mit der Sicherheit von Spielzeugen[1]. Mit Beschluss C(2019) 639 final vom 22. Januar 2019 lehnte die Kommission den Antrag auf Zugang auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2/1. der Verordnung Nr. 1049/2001[2] ab. Dagegen erhoben die Kläger Klage beim Europäischen Gericht mit dem Begehren auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem den Klägern der Zugang zu den vier harmonisierten technischen Normen verweigert worden war.

Die Kläger beanstanden im Wesentlichen die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2/1. der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme auf den vorliegenden Fall, und zwar mit der Begründung, dass zum einen für die angeforderten harmonisierten Normen kein urheberrechtlicher Schutz gelten könne und zum anderen keine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen des CEN und seiner nationalen Mitglieder nachgewiesen worden sei. Als weiteren Klagegrund rügen die Kläger, dass die Kommission Rechtsfehler begangen habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe, das die Offenlegung der beantragten harmonisierten Normen rechtfertige, und dass sie ihre Weigerung, das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses anzuerkennen, nicht ausreichend begründet habe. Die fünfte erweiterte Kammer des Europäischen Gerichts hat am 14.7.2021 (Rechtssache T‑185/19) die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 639 final, vollumfänglich abgewiesen, wogegen sich die Beschwerde der Kläger an den Europäischen Gerichtshof mit dem Begehren, diese Entscheidung aufzuheben, richtete. 

Die Kläger machen in ihrem Rechtsmittel an den EuGH unter anderem wieder geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, an der Verbreitung der angeforderten harmonisierten Normen bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001. Der EuGH hat diesen Rechtsmittelgrund aufgegriffen, und aus folgenden drei Gründen festgestellt, dass an der Verbreitung der angeforderten harmonisierten Normen ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht:

  1. Selbst wenn die Einhaltung harmonisierter Normen allgemein nicht zwingend ist, kann eine Norm im Einzelfall zwingend sein; wie im konkreten Fall dann, wenn die relevante Verordnung vorsieht, dass zum Nachweis der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit der Verordnung die vom CEN verabschiedeten Normen als Testmethoden zu verwenden sind. Es wird diese damit Teil des Unionsrechts.
  2. Eine harmonisierte Norm kann weiters durch die Wirkungen, die ihr eine Unionsvorschrift verleiht, Einzelnen eingeräumte Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten näher bestimmen, und diese näheren Bestimmungen können erforderlich sein, damit der Einzelne prüfen kann, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung tatsächlich die Anforderungen einer solchen Vorschrift erfüllt.
  3. Der Grundsatz der Transparenz sei untrennbar mit dem Grundsatz der Offenheit verbunden ist, was ua in Art. 15 Abs. 3 (1) AEUV sowie in Art. 42 der Charta durch den garantierten Zugang auf Dokumenten realisiert sei. Dieses Recht wurde ua. durch die Verordnung (EU) Nr. 1049/2001 umgesetzt, deren Art. 2 Abs. 3 vorsieht, dass sie für alle Dokumente gilt, die sich im Besitz des Parlaments, des Rates oder der Kommission befinden.

Der EuGH kommt aus diesen Gründen zur Schlussfolgerung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden hat, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten harmonisierten Normen bestehe, und hat daher das Urteil aufgehoben.

Resümee

1) Der freie Zugang zu technischen Normen

Art. 10 Abs 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012[3] sieht vor, dass dann, wenn eine harmonisierte Norm den Anforderungen genügt, die sie abdecken soll und die in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen harmonisierten Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit steht es den Normungsinstituten weiterhin frei, für den Zugang zur Norm ein Entgelt zu verlangen. Mit dieser Entscheidung wird nun die Veröffentlichung der Norm und nicht nur der Fundstelle durch die Kommission verlangt, wobei dies nicht nur für Normen zur Sicherheit von Spielzeug (was Anlass der Beschwerde war) sondern für sämtliche harmonisierte Normen gilt. Dieses Grundsatzurteil stellt damit das Geschäftsmodell der europäischen Normungsinstitute in Frage, auch wenn der EuGH nicht eine Veröffentlichungspflicht durch die Normungsinstitute generell vorsieht. So werden künftig Normungsinstitute für den Zugang zu den harmonisierten Normen kein Entgelt von Privatpersonen mehr verlangen können.

Anzumerken ist dazu aber, dass der EuGH nur solche Normen, die von der EU-Kommission an die drei europäischen Normungsorganisationen – CEN, CENELEC und ETSI – nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union gelistet wurden, behandelt. Dies betrifft daher nur solche Normen des harmonisierten Produktsicherheitsrechts, hinsichtlich welcher eine EU-Vorschrift selbst sich nur auf die wesentlichen Anforderungen von in der EU in Verkehr gebrachten Produkte beschränkt und die Einzelheiten in der technischen Norm zu finden sind. Diesem Prinzip folgt zB auch das KI-Gesetz in Artikel 40[4]. Andere in der EU entwickelten Normen, die nicht zur Unterstützung der EU-Rechtsvorschriften dienen, sind daher von der Veröffentlichungspflicht nicht erfasst.

2) Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von technischen Normen

Da der EuGH allein auf Grundlage des zweiten Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittel Folge gegeben hat, wurde die Frage nach der Schutzfähigkeit der Normen und nach einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen des CEN, nicht weiter erörtert. Das Urteil stellt damit prinzipiell nicht in Frage, dass an technischen Normen Urheberrechtsschutz bestehen kann. Damit hatte sich nämlich die Fünfte erweiterte Kammer des Gerichtes auseinandergesetzt, und kam zu der Beurteilung, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der harmonisierten Normen unter dem Blickwinkel der Originalitätsschwelle, die ein Erzeugnis erreichen muss, um ein „Werk“ im Sinne der Rechtsprechung zu sein, als erreicht erachtet wird. Das Gericht wiederholte dazu die Ausführungen der Kommission, wonach diese Normen von ihren Urhebern hinreichend kreativ verfasst worden seien, und außerdem, die Länge der Texte bedeute, dass die Verfasser eine Reihe von Entscheidungen (einschließlich der Strukturierung des Dokuments) hätten treffen müssen, was einen urheberrechtlichen Schutz zur Folge habe (vgl Rz 48, T‑185/19).

Der EuGH hat dazu überhaupt nicht Stellung bezogen, weshalb auch unklar ist, ob der Zugang zu technischen Normen auf Basis bestehender Urheberrechtsvorschriften (Art. 4 Abs. 2/1.) eingeschränkt werden könnte, wenn der freie Zugang nicht nach den oben beschriebenen drei Kriterien im überwiegenden öffentlichen Interesse einzuräumen wäre. Es bleibt daher abzuwarten, wie die höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage interpretiert wird, und ob damit wieder eine Ausnahme für das Zugangsrecht bewirkt werden könnte.



[1] Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (009/48/EG); folgende Normen: EN 71‑5:2015 „Sicherheit von Spielzeug – Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen“; EN 71‑4:2013 „Sicherheit von Spielzeug – Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche“; EN 71‑12:2013 „Sicherheit von Spielzeug – Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe“ und EN 12472:2005+A 1:2009 „Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen“.

[2] Artikel 4 (Ausnahmeregelung) [….] (2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

- der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

- […]

[3] Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

[4]Artikel 40 (2) The Commission shall issue standardisation requests covering all requirements of Title II Chapter III and as applicable [GPAI Chapter] of this Regulation, in accordance with  Article 10 of Regulation EU (No)1025/2012 without undue delay. The standardisation request shall also ask for deliverables on reporting and documentation processes to improve AI systems resource performance, such as reduction of energy and other resources  consumption of the high-risk AI system during its lifecycle, and on energy efficient  development of general-purpose AI models. When preparing standardisation request, the Commission shall consult the Board and relevant stakeholders, including the Advisory Forum.

When issuing a standardisation request to European standardisation organisations, the  Commission shall specify that standards have to be consistent, including with the existing  and future standards developed in the various sectors for products covered by the existing  Union safety legislation listed in Annex II, clear and aimed at ensuring that AI systems or  models placed on the market or put into service in the Union meet the relevant requirements laid down in this Regulation.

zurück

Kalender
Mehr
Mitglied werden

Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft bei der ÖVMitgliedsvorteile

Aufsätze und Entscheidungen mit Anmerkungen von Experten
jährlich 6 HefteAbo Bestellung bei ManzEditorial/Inhalt aktuelle Ausgabe

ÖBl-Seminar

09.04.2025
WKO, Rudolf Sallinger Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 WienMehrBericht vergangenes Seminar