Der OGH hat seine Judikatur zu Erlagscheinwerbung in Form von verkappten Vertragsangeboten an Firmen verschärft und festgehalten, dass Aussendungen dann nicht detailliert studiert werden müssen, wenn diese durch ihre Gestaltung nur eine Datenergänzung vortäuschen.
OGH 21.6.2011 (4 Ob 45/11p)
Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es laut OGH bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines strengen Maßstabs. Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. Legt man einen strengen Maßstab zugrunde, so ist ein Verstoß gegen § 28a UWG nicht schon dann zu verneinen, wenn dem Erklärungsempfänger der Angebotscharakter des Werbeschreibens „bei näherer Befassung“ bewusst sein muss.
§ 28a UWG erfordert einen unmissverständlichen und grafisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt. Im vorliegenden Fall enthält das Werbeschreiben den etwas größer als der übrige Text und fett gedruckten Hinweis „Eintragungsangebot“. In größerer und ebenfalls fett gedruckter Schrift finden sich links oben der gelb unterlegte Hinweis „online-branchen-register regional“, die Überschrift über dem auszufüllenden Feld „Bitte um Eintragung ihrer Daten (Firmenstempel)“, sowie das Wort „Wichtig“, das zur Ergänzung von Branche, Telefon, Fax-E-Mail und Internet-Adresse auffordert.
Dass die Einschaltung monatlich 43 EUR netto kostet, wird im einzeilig gedruckten Text erwähnt; erst auf der - mit blasserer Schrift bedruckten - Rückseite wird darüber aufgeklärt, dass die Vertragslaufzeit zwei Jahre beträgt und sich um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Eintragungsjahres per Einschreiben gekündigt wird. Zentraler Blickfang auf der Vorderseite des Formulars ist der eingerahmte Teil, in dem der Adressat die Daten einzusetzen hat, die zum Teil aus dem daneben abgedruckten Eintragungsmuster zu übernehmen sind (Firma, Straße, PLZ, Ort). Die Angaben zu Telefon, Mobiltelefon, Telefax, E-Mail, Webseite und Branchen wurden im Eintragungsmuster mit beliebigem Inhalt eingesetzt.
Angesichts seiner Aufmachung, der mit auffälligem Gelb hinterlegten Bezeichnung als „... branchen-register...“ samt fett und groß gedruckter Aufforderung „Wichtig: Ergänzen Sie bitte ...“ mit teilweise vorausgefüllten Daten erweckt das Formblatt nicht nur Assoziationen zu den in der Regel kostenfreien „Gelben Seiten“, sondern auch zum Angebot einer kostenfreien Korrektur bereits im Register erfasster Daten. Dass eine genaue Befassung mit dem Text den richtigen Eindruck (dass es sich um ein Eintragungsangebot handle) vermitteln könnte, führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die wesentliche Information erst nach genauer Befassung mit dem gesamten Text deutlich wird.
Dass Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden, bedeutet nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese schon durch ihre (geschickte) Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und wieder zurückzusenden (vgl Seidelberger, ÖBl 2010, 244).
Der Revision des Schutzverbandes wurde daher samt Fruchtziehungsverbot Folge gegeben und der Anbieter zur Unterlassung dieser Aussendungen verpflichtet.
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