Der OGH stellte die Rahmenbedingungen für die Unzulässigkeit von Werbung mit UVPs fest und definierte, unter welchen der Wahrheit entsprechenden Umständen man den eigenen Verkaufspreis dieser Vergleichsbasis gegenüberstellen darf.
OGH 4 Ob 135/23s
Der klagende Verein für Konsumenteninformation (VKI) sah eine irreführende Vorgangsweise des erstbeklagten Herstellers von Marmor-Infrarotheizungen und der zweitbeklagten Betreiberin des Webshops, auf den der Hersteller mit einem Einkaufswagen verlinkt hat („Shop - Besuchen Sie unseren exklusiven Online Shop!“).
Im Webshop wurde der Verkaufspreis dem UVP gegenübergestellt, wobei die Infrarotheizungen des erstbeklagten Herstellers dort um etwa ein Drittel unter dem UVP angeboten wurden. Auch große Möbelhausketten in Österreich und Deutschland sowie eine große deutsche Baumarktkette boten diese Heizungen auf dem österreichischen Markt zu ähnlich niedrigen Preisen an.
Der VKI begehrte, den Beklagten zu verbieten, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie gewährten einen erheblichen Rabatt auf Infrarotheizungen der Erstbeklagten, indem sie insbesondere in dem von der Zweitbeklagten für Produkte der Erstbeklagten betriebenen Webshop den aktuellen Verkaufspreis der Infrarotheizungen einem durchgestrichenen erheblich höheren unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis (UVP) gegenüberstellen würden, wenn 1. tatsächlich die Beklagten die vorgeblichen unverbindlich empfohlenen Verkaufspreise seit mehreren Monaten nicht verlangt hätten und/oder 2. die beworbenen Produkte in den letzten Monaten vor dem Zeitpunkt der Werbeankündigung im österreichischen Handel stets zu einem erheblich niedrigeren Preis als den kommunizierten Herstellerlistenpreis erhältlich gewesen seien.
Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt, das Berufungsgericht wies die Klage zur Gänze ab. Der Oberste Gerichtshof wies den ersten Punkt ab und wies die Rechtssache zur Entscheidung über den zweiten Punkt des Begehrens zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Konkret stellte der OGH zunächst fest, dass die Erstbeklagte auch für den Webshop der Zweitbeklagten haftet, denn nach der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung über die Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße muss sich ein Linksetzer den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll.
Weiters setzte sich das Höchstgericht mit der Frage auseinander, wann ein UVP des Herstellers als „Mondpreis“ einzustufen ist und daher die Bezugnahme auf einen solchen unverbindlichen Verkaufspreis bei einer „Statt“-Preis-Werbung irreführend und damit unzulässig ist. Dazu stellte der OGH klar, dass die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in der Regel als irreführend anzusehen sein wird, wenn
- nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, oder
- die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist, oder
- der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt, oder
- die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis nach Form und Begleitumständen nicht hinreichend klar und bestimmt ist.
Eine Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten „Statt“-Preisen, ist zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich aus dem Wortlaut und dem Gesamteindruck der Ankündigung deutlich ergibt, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird; dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. Macht der Werbende deutlich, um welche Preise es sich bei den angegebenen „Statt“-Preisen handelt, dann darf er auch den von ihm bisher verlangten Preis und den herabgesetzten neuen Preis gegenüberstellen, muss aber vorher den höheren Preis für die Ware eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben.
Der OGH legt betreffend Mondpreis nochmals dar, dass es sich dabei um die willkürliche Festsetzung eines Phantasiepreises handelt. Wer Preise zunächst so festsetzt, dass ihm die generelle Gewährung und werbewirksame Ankündigung von Preisnachlässen möglich ist, verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen § 2 UWG. Dabei sind interne (hausgemachte) „Mondpreise“ ebenso wettbewerbswidrig wie externe, die auf einer unverbindlichen Empfehlung des Herstellers beruhen. Das Anstößige an der Werbung mit externen „Mondpreisen“ liegt darin, dass den Abnehmern durch signifikante Nachlässe auf die empfohlenen, nicht marktgerechten Listenpreise ein in Wahrheit gar nicht vorhandenes günstiges Angebot vorgespiegelt wird.
Der UVP des Herstellers wird vom Verkehr ebenfalls als ernsthaft kalkulierter, realistischer Endverbraucherpreis verstanden; entfernt sich der marktübliche Preis erheblich vom empfohlenen Preis, liegt in aller Regel ein zur Täuschung geeigneter Mondpreis vor. Für die Zulässigkeit einer Werbung mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung ist demnach Voraussetzung, dass diese für den Verkehr eine marktgerechte Orientierungshilfe bietet und die der Empfehlung zugrundeliegende Preiskalkulation der Verkehrserwartung Rechnung trägt, dass es sich dabei – im Zeitpunkt der Werbung – um einen angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis handelt.
Schließlich hielt der OGH zur Beweislast fest, dass die Marktlage vom Kläger zu beweisen ist und legt für das fortgesetzte Verfahren fest, dass die Ernsthaftigkeit der Preiskalkulation von den Beklagten zu beweisen ist.
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